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Werbung in Suchmaschinen - Markenrecht - Wettbewerbsrecht - Zulässigkeit -

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  Werbung - Markenrecht - Wettbewerbsrecht
  Wie ist das mit Schaltung von Werbung unter einer Marke - einem Markenbegriff?
     

 

Eine Marke ist alles originäre, was geeignet ist - im geschäftlichen Verkehr - die Waren oder Dienstleistungen des Markeninhabers von denen anderer (z. B. der Konkurrenz) zu unterscheiden.

So in etwa kann das, was man unter einer versteht Marke definiert werden.

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Schon immer gab es ganz Schlaue, die in den Metatags und auch in den Texten ihrer Internetseiten (meist versteckt) die Marken anderer Leute auflisteten, obwohl die Seiten nichts mit dem zu tun hatten, was unter den Marken vertrieben oder angeboten wurde.

Hier herrscht bei den deutschen Gerichten mittlerweile fast so etwas wie Einigkeit. Der Tenor: Eine solche Verwendung ist wettbewerbswidrig.

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Sicher haben Sie auch schon einmal mit einer Suchmaschine etwas gesucht. Und möglichweise ist Ihnen dabei aufgefallen, dass bei manchen Suchmaschinen rechts von den Ergebnissen weitere Ergebnisse zu finden sind. Werbung!

Bei manchen Suchmaschinen finden Sie über den normalen Ergebnissen und auch manchmal darunter Ergebnisse, die ebenfalls Werbung sind und oft verschämt mit Partnerseiten oder - noch besser - Sponsorenseiten bezeichnet sind.

Bei manchen Suchmaschinen bestehen die Ergebnisse auf der ersten Seite fast nur noch aus Werbung. Wenn Sie Glück haben, finden Sie das erste "normale" Fundergebnis auf der zweiten Seite.

Um diese Werbung soll es hier gehen.

Was erwarten Sie, wenn Sie bei einer Suchmaschine nach z. B. Ferrari suchen?

Der Hintergrund der Frage: Ferrari ist - wie Ihnen sicherlich bekannt ist - eine weltbekannte Marke.

Was also erwarten Sie? Würde es Sie wundern, bei Eingabe von Ferrari als Suchbegriff bei den Ergebnissen Werbung für BMW, VW, AUDI etc zu finden?

Oder mal andersrum gefragt, wenn Sie nun eine Firma hätten und bei einer Suchmaschine den Namen Ihrer Firma eingeben würden, würde es Ihnen gefallen, wenn neben den "normalen" Suchergebnissen die mit Ihrer Firma zu tun haben, rechts die Werbung Ihrer Konkurrenz steht?

Oder aber, was mittlerweile bei fast allen Suchmaschinen Usus ist, Ihre Konkurrenz stünde auf der Ergebnisseite ganz oben über den Ergebnissen zu Ihrer Firma?

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Einigen Markeninhabern erging es so, die fanden das gar nicht zum Lachen, klagten und verloren.

So begründete ein Gericht die Ablehnung der Klage damit, dass es anführte, eine derartige Werbung sei vergleichbar mit einer Werbung in einer Zeitschrift, in der sich neben einen redaktionellen Artikel zu einem Markenartikel Werbung konkurrierender Produkte fänden.

Wir wissen jetzt nicht, ob das so ist. Wir wissen auch nicht woher das Gericht das weiss. Was wir aber wissen ist, dass es zwischen der Benutzung einer Zeitschrift und der Handhabung einer Suchmaschine doch erhebliche Unterschiede gibt.

Uns ist keine Zeitschrift bekannt, die auf der Umschlagseite eine Sucheingabe hätte, über die es möglich ist im Inhalt nach etwas ganz Bestimmten zu suchen. 

Was es gibt, sind elektronische Medien, die konventionellen Tagesblättern im Aufbau ähnlich sind. Diese haben auf der Eingangseite meist eine solche Sucheingabe und auch hier wäre es möglicherweise etwas befremdlich, wenn eine Sucheingabe wie "Ferrari" zusätzlich Werbung für andere Automarken als Zusatzergebnis bringen würde.

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Nun hat erstmals das Landgericht München wegen einer derartigen Konstellation bei einer Suchmaschine eine Einstweilige Verfügung gegen den Werbenden erlassen und damit kundgetan, dass es in bestimmten Fällen, die Einstellung von Werbung unter einem Suchbegriff der auch gleichzeitig ein Markenbegriff ist als wettbewerbswidrig ansieht.

Die Entscheidung erging Mitte November 2005, wir kennen nicht den Sachverhalt oder die Anspruchsgrundlage. Wir kennen nur die Entscheidung. Auch wenn dieses Urteil in dieser Sache nicht das letzte Wort sein sollte, so ist Sie nach unserer Auffassung vertretbar.

Die entscheidende Frage hier ist: Warum schaltet jemand unter einem Markenbegriff Werbung. Darauf kann es nur eine Antwort geben: Weil er unter diesem Markenbegriff gefunden werden will.

Die nächste Frage wäre die Frage nach der Motivation, warum jemand unter einem bestimmten Markenbegriff gefunden werden will.

Bleiben wir beim Beispiel Ferrari.

Da gibt es Gebrauchtwagenhändler, die Ferraris im Angebot haben. Da gibt es eine Menge von Händlern, die Kappen, Jacken, Rennanzüge etc von Ferrari vertreiben und anbieten. Juweliere haben den rot-schwarzen Wecker von Ferrari im Sortiment. Denkbar ist auch vielleicht eine Autolackiererei, die sich auch eine Speziallackierung für Ferrari spezialisiert hat.

Werben diese unter dem Such- und Markenbegriff Ferrari in Suchmaschinen ändert das nichts daran, dass Sie sich an die Marke dranhängen. Die Frage bleibt jedoch, inwieweit dieses "Dränhängen" mit dem Markenrecht, den guten Sitten und somit mit dem Wettbewerbsrecht vereinbar ist.

Einem Gebrauchtwagenhändler, der nun einmal gebrauchte Ferraris anbietet, dürfte mit seiner Anzeigenschaltung unter dem Markenbegriff Ferrari nur schwer an die Karre zu fahren sein.

Nicht mehr ganz so sicher sind wir, dass dies auch für die diversen Autoportale und Autobörsen im Internet gilt.

Den Betreiber einer Autobörse, der keinen einzigen Ferrari im Angebot hat und trotzdem unter dem Markenbegriff Werbung schaltet, dürfte die Frage nach dem "Warum" möglicherweise in arge Erklärungsnot bringen.

Ganz klar stellt sich - nach unserem Dafürhalten - die Sachlage dar, wenn unter einem Markenbegriff Werbung der jeweiligen Konkurrenz der Marke geschaltet ist.

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Die Frage nach der Zulässigkeit von Werbung in Suchmaschinen dürfte also nur differenziert nach der Beurteilung des Einzelfalls zu beantworten sein. Hier könnte sich die Münchner Entscheidung als eröffnend richtungsweisend herausstellen, auch wenn beurteilende Gerichte dies bisher anders sahen.

Für die Betreiber der Suchmaschinen könnte dies bedeuten, dass es wahrscheinlich nur eine Frage der Zeit ist, bis der erste als Mitstörer mit in die Verantwortung genommen werden könnte.

So könnte sich bei Suchmaschinen eine Handhabung ergeben, wie sie schon seit einiger Zeit von Ebay praktiziert wird. Dort macht man u. U. bei gemeldeten Markenverstössen durch Kappung des Angebots kurzen Prozess und bittet die Streithähne den Streit untereinander zu klären.

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