|
Wenn von Domainrecht die Sprache
ist, ist alles
gemeint ist, was rechtlich irgendwie mit der Domain zu tun hat.
Eine gesetzliche Definition "Domainrecht" gibt es
nicht.
Domainrecht ist (noch)
Richterrecht. Ähnlich ist es im Wettbewerbsrecht.
Unter Richterrecht ist auch hier
zu verstehen, dass aufgrund fehlender gesetzlicher Normen die
Definitionen den Gerichten überlassen bleiben müssen.
Und wie immer wenn gesetzliche Definitionen fehlen und durch das
"Recht des Richters" ersetzt werden, entsteht zuerst etwas, was
wie Chaos wirkt und es tatsächlich auch ist.
Das Recht eines
jeden Einzelnen ist es die Gerichte im Falle einer rechtlichen
Kontroverse anzurufen.
Der vom Gesetzgeber gegebene Auftrag
an die Gerichte ist es, im Falle einer Anrufung, Klage, eine Entscheidung zu
finden.
Dies tut das Gericht
auf Basis gesetzlicher Normen oder Rechtsprechung, die ihm zur
Verfügung stehen. Bei einem Fehlen derselben, bleibt einem
Gericht nur die Abwägung.
Der Status der Domain ist
gesetzlich nicht definiert.
Deshalb wird versucht, rechtliche
Normen und Vorgaben, die
schon existierten bevor es die erste Domain gab, in die
Entscheidungsfindung mit einzubringen.
Viele
"richtungsweisende" Urteile aus den Anfangsjahren des
Internet zum Domainrecht sind heute längst "Schnee von
gestern".
Die Domain war etwas
völlig Neues, man wusste nicht welcher Status gelten sollte. Das
hat sich bis heute nicht wesentlich geändert. Und weil dies so ist, wird das Pferd
halt manchmal von hinten aufgezäumt.
Was ist denn nun eine Domain?
Eine Adresse unter der eine
Webseite im Internet abrufbar ist?
Diese Antwort ist zumindest so
nicht ganz falsch.
Nun könnte man ja argumentieren,
dass, wenn eine Domain wie bahnhofstrasse.de für die
Auffindbarkeit steht und es ja viele Bahnhofstrassen gibt, dann
könnten ja die Toplevels wie DE, COM, NET, ORG - ähnlich wie
Hausnummern - dafür gedacht sein, dass unter den
Bahnhofstrassen unterschieden werden kann.
So ähnlich
war es wohl gedacht, als Internetpioniere Ihre - kaum zu merkbaren Zahlenkolonnen - gegen leicht zu merkende
Namen (Domains) tauschten. Dann entdeckte der Kommerz das
Internet und mit diesem kamen die
Juristen. Mit den Juristen kam das deutsche Markenrecht ins
Spiel.
Seitdem finden sich in vielen
Medien - auch im Internet - gute Ratschläge, die Ärger
vermeiden helfen sollen.
- Finger weg von Tippfehlerdomains
(Microsaft)
- Finger weg von Markennamen (Zoza
zola)
- Finger weg von Namen der Prominenten
- Finger weg von Städtenamen
- und, und, und.
Es ist schon richtig, dass diese
"guten" Tipps
nicht falsch sind. Falsch ist aber auch, dass die Tipps so wirklich
richtig
sind.
Halten Sie
sich an diese Tipps, haben Sie nicht mehr viel Auswahl.
Aber auch wenn
Sie alle diese Tipps befolgen, verbleibt Ihnen immer noch ein
rechtliches Restrisiko. Findet sich jemand, der unbedingt mit
Ihnen streiten will, haben Sie einen rechtlichen Streit im Haus, ob Sie
dies nun wollen oder nicht.
Wie immer, wenn die gesetzgebende
Gewalt die Auslegung den Gerichten
überlässt und wie im Streit um Domainnamen dazu gar nichts sagt,
bedarf es viel Zeit bis irgendwann zumindest im Ansatz und in Teilbereichen
etwas Ähnliches wie relative Rechtssicherheit gegeben ist.
So betraf beispielsweise die
Entscheidung zu Mitwohnzentrale die Abteilung "Generische
Begriffe", also Begriffe aus der umganglichen Sprache wie halt
Mitwohnzentrale oder Reise, Lastminute, Bücher, Musik, Internet
etc.
Hier sagte die Entscheidung, dass
generische Begriffe von jedermann gesichert und benutz werden
können, um aber gleichzeitig einzuschränken, dass eine
Behinderung im Wettbewerb vorläge, wenn eine Person sich alle
oder viele Begriffe aus einer Gattung sichere.
.......................
Die grosse Kelle im Streit um
Domain und Namen ist das Wettbewerbrecht.
Dieses basiert auf einem
schlanken Gesetz mit weniger als. 30
Paragraphen:
Dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Auch
UWG genannt und im Sommer 2004 frisch renoviert in den Markt
gekommen.
Es sind nur wenige Sachverhalte
konkret benannt. Der undefinierte Rest lässt der Fantasie jedes
Einzelnen und besonders der Fantasie der beurteilenden Gerichte fast
unbegrenzt Spielraum.
........................
|