Haus einfugen
Anfangpreis: 650
Euro
Das komplette
Haus incl. Garage
absäuern und einfugen. Fläche ca.
500qm.
Dazu die Antwort
eines Mitglieds dort:
Ich weiß nicht
ob Ihr Auftrag ein Scherz
sein soll. Denn ich kann mir nicht
vorstellen das eine Firma Ihre 500 qm
absäuerd und verfugt. Das wären ja
umgerechnet 1,30 pro qm. Ich habe selber
einen Fugbetrieb und die Preise fürs
verfugen liegen zwischen 6 - 8 EUR ohne
säuern. Mein Angebot währe 4750,-EUR
Sie sollten sich noch mal den Preis
überdenken.
......
Beispiel 4 hat
auch einen gewissen Unterhaltungswert:
abrieß von alten
scheune + sortiert nachier im
holz-steine-und..soweiter
es handelt sich
hier um abriess von
eine hälfte von alten scheune, fast 10-
15m.hoch und um die 40 meter lang.
Aber nur die
hälfte von objekt soll
abgerissen werden...heisst 20meter muss
weg. auf den objekt befindet sich auch
ganze dach von ziegelsteine,die müssen
aber auf ganze dachfläche weggenommen
werden glaube um die 400m2...sonnstiges
baumaterialen mauersteine und holz-
balken ,weg trasportiert muss es nicht
werden ,nur aufgeteilt oder sortiert in
holz-stein undsoweiter,merer fotos
könne sie kriegen auf anfrage..objekt
befindet sich im brandenburg in die
nähe von frankfurt oder...
Antworten:
hallo, der
handwerkerblitz kennt eine
abrissfirma und unterbietet alles. er hatt
sogar kein problem damit, wenn er sich selbst
um 200 euro unterbietet. mfg
Hallo,
handwerkerblitz, Sie würden sich für
500 € hinstellen um die halbe Scheune
abzureisen mit ca 2500 m³ bebauter Raum und
noch das ganze Dach abdecken? Da können Sie
sich auch z.b. bei der Gemeinde melden für 1
€ Stundenlohn. Mit freundlichen Grüßen
gerne würde ich
diesen Auftrag
ausführen ,bitte schicken Sie mir ein paar
Fotos an die Email adr: hausmeister@b.......de
..........................................
Natürlich hat es
einen Grund, wenn wir die obigen Bespiele hier
einstellen. Darauf wird etwas weiter unten noch
eingegangen werden.
Eine an einen
unserer Rechtsanwälte gestellte Frage wollen
wir hier allgemein vorab beantworten:
Natürlich
handelt es sich bei dem hier Angebotenen nicht
um echte Auktionen. Das gilt insgesamt für alle
Auktionshäuser im Internet. Auktionen dürfen
in Deutschland nur von dafür befugten Personen
ausgeführt werden. Darauf wollen wir hier
jedoch nicht näher eingehen.
Natürlich werden
auch bei my-hammer.de (i. d. R.)
rechtsverbindliche Verträge und Vereinbarungen
getroffen, die durch Angebot und Annahme des
Angebots zustande kommen.
Und natürlich
sind die Betreiber der Plattforn lediglich
Betreiber und nicht dafür verantwortlich zu
machen, wenn zwischen Anbietern und Bietenden
geschlossene Kontrakte nicht eingehalten werden
oder wenn „Spassanbieter“ und „Spassbieter“
ihr Unwesen treiben.
Etwa anderes
könnte allenfalls bei Vorsatz oder gröbster
Fahrlässigkeit gelten.
...........................
jusdi101
Bei Ebay z. B.
bietet jemand an, einen Artikel zum Höchstpreis
verkaufen zu wollen. Der Vertrag kommt also
zwischen dem Anbieter und dem Höchstbietenden
zustande.
Bei myhammer.de
bietet der Sucher einer Dienstleistung
Interessierten an, mit dem Niedrigstbietenden
einen Vertrag eingehen zu wollen.
Beim Verkauf
eines Gegenstandes, wie dies z. B. bei eBay und
auch sonstigen Internetversteigerungen der Fall
ist, kommt ein schlichter Kaufvertrag zustande,
wie er auch zustande kommt, wenn Sie bei Aldi
oder Lidl einen Kopfsalat kaufen.
Bei my-hammer.de
ist es so einfach nicht. Hier kommt es auf die
Dienstleistung an, die angeboten wird, bzw. auf
das, was Sie an Leistung erbringen sollen.
Wir bitten um
Verständnis, dass wir in dieser Seite die
Sachverhalte des Verständnisse für
Nichtjuristen wegen etwas vereinfacht
darstellen.
Je nachdem, was
Sie an Leistung erbringen sollen ist zu
unterscheiden zwischen einem Dienstvertrag und
einem Werkvertrag.
Beim
Dienstvertrag schulden Sie die Leistung und
nicht den Erfolg. Eine Unterform des
Dienstvertrag ist der
Geschäftsbesorgungsvertrag, wie ihn z. B.
Rechtsanwälte und Steuerberater eingehen.
Ein Rechtsanwalt
schuldet seinem Mandanten die Abwicklung und
Durchführung seiner rechtlichen Angelegenheiten
und nicht den Erfolg.
Beim Werkvertrag
schulden Sie Ihrem Auftraggeber den Erfolg (das
Ergebnis).
Ein simples
Beispiel mag den Unterschied verdeutlichen:
Wenn Sie zu Arzt
gehen und dieser Sie behandelt, besteht die zu
erbringende Leistung des Arztes darin, dass er
Sie behandelt. Der Arzt schuldet Ihnen nicht,
dass das Ziel der Behandlung ist, dass Sie am
Ende wieder gesund sind.
Mit Ihrem
Hausarzt haben Sie also einen Dienstvertrag.
Verspricht Ihnen
Ihr Hausarzt jedoch für eine Summe X das er Sie
gesunden lassen wird, haben Sie nun einen
Werkvertrag mit ihrem Arzt. Er schuldet Ihnen,
dass Sie am Ende der Behandlung gesund sein
werden. Sind Sie das nicht, hat er seinen
Vertrag nicht erfüllt und Sie sind ihm nichts
schuldig.
...........................
Somit wären wir
nun bei den oben eingestellten Beispielen:
Die Grenze
zwischen Dienstvertrag und Werkvertrag sind oft
verschwommen und deshalb ist es oft nur schwer
erkennbar, zu was Sie sich verpflichten und was
Sie einem Auftraggeber schulden.
Schauen Sie sich
die oben eingestellten Beispiele an und
versuchen Sie für sich herauszufinden, was Sie
einem Auftraggeber schulden, wenn Sie sich um
den Zuschlag bemühen.
Wenn es ums
Bezahlen geht, ist diese Fragestellung von
entscheidender Bedeutung.
Oftmals geht auch
aus den Angeboten nicht hervor, worin die
gesuchte Leistung konkret bestehen soll.
Im Beispiel 1
will jemand eine Webseite. Die Beschreibung ist
sehr allgemein. Hier lag das niedrigste Gebot
bei unserer Nachschau bei 2 Euro. Sollte es bei
diesem Gebot bleiben, kommt damit ein
Werkvertrag zwischen den Vertragsparteien
zustande, d. h., der Niedrigstbietende
verpflichtet sich für zwei Euro eine Webseite
zu erstellen, von der er wahrscheinlich nur
weiss, dass sie aus - Startseite, Infoseite,
Produktseite, Impressum und Kontaktseite
bestehen soll. Er schuldet den Erfolg, d. h.,
bevor die Webseite nicht zur Zufriedenheit des
Auftragsgebers erstellt ist, schuldet dieser
nichts, ganz gleich wie lange der „Webmaster“
an der Seite bereits gearbeitet hat.
Sollte es
tatsächlich so sein, dass keine weitergehenden
Informationen ausgetauscht wurden, könnte der
Streit vorprogrammiert sein, der daraus
resultiert, dass jeder der Vertragsparteien -
mangels näherer Angaben - seine eigene
Vorstellung hat, wie eine Webseite mit
Indexseite und vier Unterseiten auszusehen hat.
Der Vorstellungen
des Auftraggebers könnten dem Auftragnehmer
tagelang, möglicherweise wochenlang
beschäftigen, der Auftragnehmer könnte der
Meinung sein, dass der Auftraggeber für 2 Euro
nicht viel erwarten kann.