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Informationen zum Mahnbescheid im
Mahnverfahren finden Sie auf einer gesonderten Seite. Auf dieser
Seite finden Sie auch Informationen darüber, welche
Möglichkeiten Sie haben, wenn Ihnen ein Mahnbescheid ins Haus
flattert. Bevor Sie sich mit dem Thema Vollstreckungsbescheid
befassen ist es möglicherweise ratsam zu überprüfen, ob ein
gegen Sie erlassener Mahnbescheid nicht vielleicht ganz oder in
Teilen unberechtigt ist.
Hier kommen Sie auf die Seite mit
den Infos zum > Mahnbescheid
Zum
Vollstreckungsbescheid:
Wenn Sie einen
solchen in Ihrem Briefkasten finden, muss jemand zuvor gegen Sie
einen Mahnbescheid beantragt haben, dieser muss auch ergangen
und Ihnen zugestellt worden sein. Nun wissen wir ja alle, das
bei der deutschen Post die ein oder andere Sendung, auch
Briefsendung, irgendwo im Nirwana des grossen Postuniversums
verschwindet.
Wenn dazu die
Benachrichtigung über den Mahnbescheid gehört, der gegen Sie
erlassen wurde, haben Sie - wie kann es anders sein - ein
Beweisproblem. Um nämlich eine Wiedereinsetzung in der vorigen
Stand zu erreichen, müssen Sie nachweisen, dass Sie nicht
schuldhaft versäumt haben, von Ihrem Mahnbescheid Kenntnis zu
erhalten.
"Habe ich
nicht erhalten", genügt den Gerichten so gut wie nie.
Einen Vorgang, der nicht stattgefunden hat, zu beweisen ist
deshalb schon ein abenteuerliches Unterfangen.
Wurde gegen einen
Mahnbescheid kein Widerspruch eingelegt, ergeht auf Antrag des
Erwirkers des Mahnbescheids ein Vollstreckungsbescheid.
Das verursacht
natürlich wieder Kosten, die ein Gläubiger vorstrecken muss.
Mit diesem
Vollstreckungsbescheid in Händen kann ein Gläubiger nun einen
Gerichtsvollzieher losschicken, der nun versuchen soll, die im
Vollstreckungsbescheid ausgewiesene Summe in Geld einzutreiben
oder, wenn das nicht möglich ist, bei Ihnen so viel an
Gegenständen (Schmuck, Autos, wertvolle elektrische oder
elektronische Geräte etc) zu pfänden, dass die Verwertung des
Gepfändeten so viel erbringt, dass damit die Forderung Ihres
Gläubiger, inklusive der entstandenen Kosten auszugleichen.
Aber auch wenn
Ihnen ein Vollstreckungsbescheid bekannt gemacht wurde, gibt es
immer noch Möglichkeiten, gegen den Anspruch Ihres Gläubigers
rechtlich vorzugehen und die Angelegenheit in gerichtliches
Überprüfungsverfahren münden zu lassen.
Allgemein kann
Ihnen nur geraten werden, der Gegenseite, zu der in diesem Fall
auch der Gerichtsvollzieher gehört, weil er seinem Auftraggeber
förderliche Informationen an diesen weitergeben wird, so wenig
wie möglich auswertbare Informationen zukommen zu lassen.
Auch die
Konsultation eines Rechtsanwalts ist in vielen Fällen ratsam.
Per Telefon oder online per eMail beratende Rechtsanwälte
helfen Ihnen auch hier schnell, direkt, unbürokratisch und
preisgünstig gerne weiter.
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