„Wettbewerbshandlung”
jede Handlung einer Person mit dem Ziel, zugunsten des
eigenen oder eines fremden Unternehmens den Absatz oder den
Bezug von Waren oder die Erbringung oder den Bezug von
Dienstleistungen, einschliesslich unbeweglicher Sachen,
Rechte und Verpflichtungen zu fördern -
„Marktteilnehmer” neben
Mitbewerbern und Verbrauchern alle Personen, die als
Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen
tätig sind -
„Mitbewerber” jeder
Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als
Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in
einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht -
„Nachricht” jede
Information, die zwischen einer endlichen Zahl von
Beteiligten über einen öffentlich zugänglichen
elektronischen Kommunikationsdienst ausgetauscht oder
weitergeleitet wird; dies schliesst nicht Informationen ein,
die als Teil eines Rundfunkdienstes über ein elektronisches
Kommunikationsnetz an die Öffentlichkeit weitergeleitet
werden, soweit die Informationen nicht mit dem
identifizierbaren Teilnehmer oder Nutzer, der sie erhält,
in Verbindung gebracht werden können.
(2) Für den Verbraucherbegriff
und den Unternehmerbegriff gelten die §§ 13
und 14 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs entsprechend.
§ 3 - Verbot unlauteren
Wettbewerbs
Unlautere Wettbewerbshandlungen,
die geeignet sind, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber,
der Verbraucher oder der sonstigen Marktteilnehmer nicht nur
unerheblich zu beeinträchtigen, sind unzulässig.
§ 4 - Beispiele unlauteren
Wettbewerbs
Unlauter im Sinne von § 3
handelt insbesondere, wer
Wettbewerbshandlungen
vornimmt, die geeignet sind, die Entscheidungsfreiheit der
Verbraucher oder sonstiger Marktteilnehmer durch Ausübung
von Druck, in menschenverachtender Weise oder durch
sonstigen unangemessenen unsachlichen Einfluss zu
beeinträchtigen -
Wettbewerbshandlungen
vornimmt, die geeignet sind, die geschäftliche
Unerfahrenheit insbesondere von Kindern oder Jugendlichen,
die Leichtgläubigkeit, die Angst oder die Zwangslage von
Verbrauchern auszunutzen -
den Werbecharakter von
Wettbewerbshandlungen verschleiert -
bei
Verkaufsförderungsmassnahmen wie Preisnachlässen, Zugaben
oder Geschenken die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme
nicht klar und eindeutig angibt -
bei Preisausschreiben oder
Gewinnspielen mit Werbecharakter die Teilnahmebedingungen
nicht klar und eindeutig angibt -
die Teilnahme von
Verbrauchern an einem Preisausschreiben oder Gewinnspiel von
dem Erwerb einer Ware oder der Inanspruchnahme einer
Dienstleistung abhängig macht, es sei denn, das
Preisausschreiben oder Gewinnspiel ist naturgemäss mit der
Ware oder der Dienstleistung verbunden -
die Kennzeichen, Waren,
Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder
geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt
oder verunglimpft -
über die Waren,
Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers
oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der
Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die
geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit
des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht
erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche
Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der
Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die
Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit
zuwider behauptet oder verbreitet wurden -
Waren oder Dienstleistungen
anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder
Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
eine vermeidbare
Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft
herbeiführt -
die Wertschätzung der
nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen
ausnutzt oder beeinträchtigt oder
die für die Nachahmung
erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich
erlangt hat -
Mitbewerber gezielt
behindert -
einer gesetzlichen Vorschrift
zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der
Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.
§ 5 - Irreführende Werbung
(1) Unlauter im Sinne von § 3
handelt, wer irreführend wirbt.
(2) Bei der Beurteilung der
Frage, ob eine Werbung irreführend ist, sind alle ihre
Bestandteile zu berücksichtigen, insbesondere in ihr enthaltene
Angaben über:
die Merkmale der Waren oder
Dienstleistungen wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung,
Zusammensetzung, Verfahren und Zeitpunkt der Herstellung
oder Erbringung, die Zwecktauglichkeit,
Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, die
geographische oder betriebliche Herkunft oder die von der
Verwendung zu erwartenden Ergebnisse oder die Ergebnisse und
wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder
Dienstleistungen -
den Anlass des Verkaufs und
den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird,
und die Bedingungen, unter denen die Waren geliefert oder
die Dienstleistungen erbracht werden -
die geschäftlichen
Verhältnisse, insbesondere die Art, die Eigenschaften und
die Rechte des Werbenden, wie seine Identität und sein
Vermögen, seine geistigen Eigentumsrechte, seine
Befähigung oder seine Auszeichnungen oder Ehrungen.
Bei der Beurteilung, ob das
Verschweigen einer Tatsache irreführend ist, sind insbesondere
deren Bedeutung für die Entscheidung zum Vertragsschluss nach
der Verkehrsauffassung sowie die Eignung des Verschweigens zur
Beeinflussung der Entscheidung zu berücksichtigen.
(3) Angaben im Sinne von Absatz 2
sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie
bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf
zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.
(4) Es wird vermutet, dass es
irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben,
sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert
worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis
gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der
mit der Preisherabsetzung geworben hat.
(5) Es ist irreführend, für
eine Ware zu werben, die unter Berücksichtigung der Art der
Ware sowie der Gestaltung und Verbreitung der Werbung nicht in
angemessener Menge zur Befriedigung der zu erwartenden Nachfrage
vorgehalten ist. Angemessen ist im Regelfall ein Vorrat für
zwei Tage, es sei denn, der Unternehmer weist Gründe nach, die
eine geringere Bevorratung rechtfertigen. Satz 1 gilt
entsprechend für die Werbung für eine Dienstleistung.
§ 6 - Vergleichende Werbung
(1) Vergleichende Werbung ist
jede Werbung, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber
oder die von einem Mitbewerber angebotenen Waren oder
Dienstleistungen erkennbar macht.
(2) Unlauter im Sinne von § 3
handelt, wer vergleichend wirbt, wenn der Vergleich
sich nicht auf Waren oder
Dienstleistungen für den gleichen Bedarf oder dieselbe
Zweckbestimmung bezieht -
nicht objektiv auf eine oder
mehrere wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische
Eigenschaften oder den Preis dieser Waren oder
Dienstleistungen bezogen ist -
im geschäftlichen Verkehr zu
Verwechslungen zwischen dem Werbenden und einem Mitbewerber
oder zwischen den von diesen angebotenen Waren oder
Dienstleistungen oder den von ihnen verwendeten Kennzeichen
führt -
die Wertschätzung des von
einem Mitbewerber verwendeten Kennzeichens in unlauterer
Weise ausnutzt oder beeinträchtigt -
die Waren, Dienstleistungen,
Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen
Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder
verunglimpft oder
eine Ware oder Dienstleistung
als Imitation oder Nachahmung einer unter einem geschützten
Kennzeichen vertriebenen Ware oder Dienstleistung darstellt.
(3) Bezieht sich der Vergleich
auf ein Angebot mit einem besonderen Preis oder anderen
besonderen Bedingungen, so sind der Zeitpunkt des Endes des
Angebots und, wenn dieses noch nicht gilt, der Zeitpunkt des
Beginns des Angebots eindeutig anzugeben. Gilt das Angebot nur
so lange, wie die Waren oder Dienstleistungen verfügbar sind,
so ist darauf hinzuweisen.
§ 7 - Unzumutbare Belästigungen
(1) Unlauter im Sinne von § 3
handelt, wer einen Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise
belästigt.
(2) Eine unzumutbare Belästigung
ist insbesondere anzunehmen
bei einer Werbung, obwohl
erkennbar ist, dass der Empfänger diese Werbung nicht
wünscht -
bei einer Werbung mit
Telefonanrufen gegenüber Verbrauchern ohne deren
Einwilligung oder gegenüber sonstigen Marktteilnehmern ohne
deren zumindest mutmassliche Einwilligung -
bei einer Werbung unter
Verwendung von automatischen Anrufmaschinen, Faxgeräten
oder elektronischer Post, ohne dass eine Einwilligung der
Adressaten vorliegt -
bei einer Werbung mit
Nachrichten, bei der die Identität des Absenders, in dessen
Auftrag die Nachricht übermittelt wird, verschleiert oder
verheimlicht wird oder bei der keine gültige Adresse
vorhanden ist, an die der Empfänger eine Aufforderung zur
Einstellung solcher Nachrichten richten kann, ohne dass
hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den
Basistarifen entstehen.
(3) Abweichend von Absatz 2 Nr. 3
ist eine unzumutbare Belästigung bei einer Werbung unter
Verwendung elektronischer Post nicht anzunehmen, wenn
ein Unternehmer im
Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung
von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat
-
der Unternehmer die Adresse
zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder
Dienstleistungen verwendet -
der Kunde der Verwendung
nicht widersprochen hat und
der Kunde bei Erhebung der
Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf
hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit
widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die
Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.
Kapitel 2 - Rechtsfolgen
§ 8 - Beseitigung und
Unterlassung
(1) Wer dem § 3 zuwiderhandelt,
kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf
Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf
Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine Zuwiderhandlung
droht.
(2) Werden die Zuwiderhandlungen
in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten
begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der
Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens
begründet.
(3) Die Ansprüche aus Absatz 1
stehen zu:
jedem Mitbewerber;
rechtsfähigen Verbänden zur
Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher
Interessen, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von
Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen
gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben,
soweit sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen
und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre
satzungsmässigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder
selbständiger beruflicher Interessen tatsächlich
wahrzunehmen und soweit die Zuwiderhandlung die Interessen
ihrer Mitglieder berührt -
qualifizierten Einrichtungen,
die nachweisen, dass sie in die Liste qualifizierter
Einrichtungen nach § 4 des
Unterlassungsklagengesetzes oder in dem Verzeichnis der Kommission der Europäischen
Gemeinschaften nach Artikel 4 der Richtlinie
98/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19.
Mai 1998 über Unterlassungsklagen zum Schutz der
Verbraucherinteressen (ABl. EG Nr. L 166 S. 51) eingetragen
sind -
den Industrie- und
Handelskammern oder den Handwerkskammern.
(4) Die Geltendmachung der in
Absatz 1 bezeichneten Ansprüche ist unzulässig, wenn sie unter
Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist,
insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den
Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen
oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen.
(5) §
13 des Unterlassungsklagengesetzes und die darin enthaltene Verordnungsermächtigung gelten mit der
Massgabe entsprechend, dass an die Stelle der Klageberechtigten
nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 3 des Unterlassungsklage ngesetzes die gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 und 4 zur Geltendmachung eines
Unterlassungsanspruches Berechtigten, an die Stelle der
Klageberechtigten nach § 3 Abs. 1 Nr.
2 des Unterlassungsklagengesetzes die gemäss § 8 Abs. 3 Nr. 2 zur Geltendmachung eines
Unterlassungsanspruches Berechtigten und an die Stelle der in
den §§ 1 und 2 des Unterlassungsklagengesetzes geregelten
Unterlassungsansprüche die in § 8 bestimmten
Unterlassungsansprüche treten. Im Übrigen findet das
Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung.
§ 9 - Schadensersatz
Wer dem § 3 vorsätzlich oder
fahrlässig zuwiderhandelt, ist dem Mitbewerber zum Ersatz des
daraus entstehenden Schaden verpflichtet. Gegen verantwortliche
Personen von periodischen Druckschriften kann der Anspruch auf
Schadensersatz nur bei einer vorsätzlichen Zuwiderhandlung
geltend gemacht werden.
§ 10 - Gewinnabschöpfung
(1) Wer dem § 3 vorsätzlich
zuwiderhandelt und hierdurch zu Lasten einer Vielzahl von
Abnehmern einen Gewinn erzielt, kann von den gemäß § 8 Abs. 3
Nr. 2 bis 4 zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruch
Berechtigten auf Herausgabe dieses Gewinns an den Bundeshaushalt
in Anspruch genommen werden.
(2) Auf den Gewinn sind die
Leistungen anzurechnen, die der Schuldner auf Grund der
Zuwiderhandlung an Dritte oder an den Staat erbracht hat. Soweit
der Schuldner solche Leistungen erst nach Erfüllung des
Anspruchs nach Absatz 1 erbracht hat, erstattet die zuständige
Stelle des Bundes dem Schuldner den abgeführten Gewinn in Höhe
der nachgewiesenen Zahlungen zurück.
(3) Beanspruchen mehrere
Gläubiger den Gewinn, so gelten die §§ 428 bis 430 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
(4) Die Gläubiger haben der
zuständigen Stelle des Bundes über die Geltendmachung von
Ansprüchen nach Absatz 1 Auskunft zu erteilen. Sie können von
der zuständigen Stelle des Bundes Erstattung der für die
Geltendmachung des Anspruchs erforderlichen Aufwendungen
verlangen, soweit sie vom Schuldner keinen Ausgleich erlangen
können. Der Erstattungsanspruch ist auf die Höhe des an den
Bundeshaushalt abgeführten Gewinns beschränkt.
(5) Zuständige Stelle im Sinne
der Absätze 2 und 4 ist das Bundesverwaltungsamt, das insoweit
der Fachaufsicht des Bundesministeriums der Justiz unterliegt.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung,
die der Zustimmung des Bundesrates nicht bedarf, die Aufgaben
nach den Absätzen 2 und 4 einer anderen Bundesbehörde oder
sonstigen öffentlichen Stelle des Bundes zu übertragen.
§ 11 - Verjährung
(1) Die Ansprüche aus §§
8,9
und 12 Abs. 1 Satz 2 verjähren in sechs Monaten.
(2) Die Verjährungsfrist
beginnt, wenn
der Anspruch entstanden ist
und
der Gläubiger von den den
Anspruch begründenden Umständen und der Person des
Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit
erlangen müsste.
(3) Schadensersatzansprüche
verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob
fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung,
spätestens in 30 Jahren von der den Schaden auslösenden
Handlung an.
(4) Andere Ansprüche verjähren
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige
Unkenntnis in drei Jahren von der Entstehung an.
Kapitel 3 -
Verfahrensvorschriften
§ 12 - Anspruchsdurchsetzung,
Veröffentlichungsbefugnis, Streitwertminderung
(1) Die zur Geltendmachung eines
Unterlassungsanspruchs Berechtigten sollen den Schuldner vor der
Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abmahnen und ihm
Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer
angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung
beizulegen. Soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann der Ersatz
der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden.
(2) Zur Sicherung der in diesem
Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können
einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und
Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der
Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen
werden.
(3) Ist auf Grund dieses Gesetzes
Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der
obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf
Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen,
wenn sie ein berechtigtes Interesse dar tut. Art und Umfang der
Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt,
wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der
Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz
1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.
(4) Bei der Bemessung des
Streitwerts für Ansprüche nach § 8 Abs. 1 ist es wertmindernd
zu berücksichtigen, wenn die Sache nach Art und Umfang einfach
gelagert ist oder wenn die Belastung einer der Parteien mit den
Prozesskosten nach dem vollen Streitwert angesichts ihrer
Vermögens- und Einkommensverhältnisse nicht tragbar erscheint.
§ 13 - Sachliche Zuständigkeit
(1) Für alle bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch auf Grund dieses
Gesetzes geltend gemacht wird, sind die Landgerichte
ausschließlich zuständig. Es gilt §
95 Abs. 1 Nr. 5 des Gerichtsverfassungsgesetzes
(2) Die Landesregierungen werden
ermächtigt, durch Rechtsverordnung für die Bezirke mehrerer
Landgerichte eines von ihnen als Gericht für
Wettbewerbsstreitsachen zu bestimmen, wenn dies der Rechtspflege
in Wettbewerbsstreitsachen, insbesondere der Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung, dienlich ist. Die
Landesregierungen können die Ermächtigung auf die
Landesjustizverwaltungen übertragen.
§ 14 - Örtliche Zuständigkeit
(1) Für Klagen auf Grund dieses
Gesetzes ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der
Beklagte seine gewerbliche oder selbständige berufliche
Niederlassung oder in Ermangelung einer solchen seinen Wohnsitz
hat. Hat der Beklagte auch keinen Wohnsitz, so ist sein
inländischer Aufenthaltsort maßgeblich.
(2) Für Klagen auf Grund dieses
Gesetzes ist ausserdem nur das Gericht zuständig, in dessen
Bezirk die Handlung begangen ist. Satz 1 gilt für Klagen, die
von den nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 bis 4 zur Geltendmachung eines
Unterlassungsanspruches Berechtigten erhoben werden, nur dann,
wenn der Beklagte im Inland weder eine gewerbliche oder
selbständige berufliche Niederlassung noch einen Wohnsitz hat.
§ 15 - Einigungsstellen
(1) Die Landesregierungen
errichten bei Industrie- und Handelskammern Einigungsstellen zur
Beilegung von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in denen ein
Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird.
(2) Die Einigungsstellen sind mit
einer vorsitzenden Person, die die Befähigung zum Richteramt
nach dem Deutschen Richtergesetz hat, und beisitzenden Personen
zu besetzen. Als beisitzende Personen werden im Falle einer
Anrufung durch eine nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 zur Geltendmachung
eines Unterlassungsanspruchs berechtigte qualifizierte
Einrichtung Unternehmer und Verbraucher in gleicher Anzahl
tätig, sonst mindestens zwei sachverständige Unternehmer. Die
vorsitzende Person soll auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechts
erfahren sein. Die beisitzenden Personen werden von der
vorsitzenden Person für den jeweiligen Streitfall aus einer
alljährlich für das Kalenderjahr aufzustellenden Liste
berufen. Die Berufung soll im Einvernehmen mit den Parteien
erfolgen. Für die Ausschliessung und Ablehnung von Mitgliedern
der Einigungsstelle sind die §§ 31 bis 43 und §
44 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden. Über das
Ablehnungsgesuch entscheidet das für den Sitz der
Einigungsstelle zuständige Landgericht (Kammer für
Handelssachen oder, falls es an einer solchen fehlt,
Zivilkammer).
(3) Die Einigungsstellen können
bei bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in denen ein Anspruch
auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird, angerufen
werden, wenn der Gegner zustimmt. Soweit die
Wettbewerbshandlungen Verbraucher betreffen, können die
Einigungsstellen von jeder Partei zu einer Aussprache mit dem
Gegner über den Streitfall angerufen werden; einer Zustimmung
des Gegners bedarf es nicht.
(4) Für die Zuständigkeit der
Einigungsstellen ist § 14 entsprechend anzuwenden.
(5) Die der Einigungsstelle
vorsitzende Person kann das persönliche Erscheinen der Parteien
anordnen. Gegen eine unentschuldigt ausbleibende Partei kann die
Einigungsstelle ein Ordnungsgeld festsetzen. Gegen die Anordnung
des persönlichen Erscheinens und gegen die Festsetzung des
Ordnungsgeldes findet die sofortige Beschwerde nach den
Vorschriften der Zivilprozessordnung an das für den Sitz der
Einigungsstelle zuständige Landgericht (Kammer für
Handelssachen oder, falls es an einer solchen fehlt,
Zivilkammer) statt.
(6) Die Einigungsstelle hat einen
gütlichen Ausgleich anzustreben. Sie kann den Parteien einen
schriftlichen, mit Gründen versehenen Einigungsvorschlag
machen. Der Einigungsvorschlag und seine Begründung dürfen nur
mit Zustimmung der Parteien veröffentlicht werden.
(7) Kommt ein Vergleich zustande,
so muss er in einem besonderen Schriftstück niedergelegt und
unter Angabe des Tages seines Zustandeskommens von den
Mitgliedern der Einigungsstelle, welche in der Verhandlung
mitgewirkt haben, sowie von den Parteien unterschrieben werden.
Aus einem vor der Einigungsstelle geschlossenen Vergleich findet
die Zwangsvollstreckung statt; § 797a der
Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.
(8) Die Einigungsstelle kann,
wenn sie den geltend gemachten Anspruch von vornherein für
unbegründet oder sich selbst für unzuständig erachtet, die
Einleitung von Einigungsverhandlungen ablehnen.
(9) Durch die Anrufung der
Einigungsstelle wird die Verjährung in gleicher Weise wie durch
Klageerhebung gehemmt. Kommt ein Vergleich nicht zustande, so
ist der Zeitpunkt, zu dem das Verfahren beendet ist, von der
Einigungsstelle festzustellen. Die vorsitzende Person hat dies
den Parteien mitzuteilen.
(10) Ist ein Rechtsstreit der in
Absatz 3 Satz 2 bezeichneten Art ohne vorherige Anrufung der
Einigungsstelle anhängig gemacht worden, so kann das Gericht
auf Antrag den Parteien unter Anberaumung eines neuen Termins
aufgeben, vor diesem Termin die Einigungsstelle zur
Herbeiführung eines gütlichen Ausgleichs anzurufen. In dem
Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Verfügung ist diese Anordnung nur zulässig, wenn der Gegner
zustimmt. Absatz 8 ist nicht anzuwenden. Ist ein Verfahren vor
der Einigungsstelle anhängig, so ist eine erst nach Anrufung
der Einigungsstelle erhobene Klage des Antragsgegners auf
Feststellung, dass der geltend gemachte Anspruch nicht bestehe,
nicht zulässig.
(11) Die Landesregierungen werden
ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zur Durchführung der
vorstehenden Bestimmungen und zur Regelung des Verfahrens vor
den Einigungsstellen erforderlichen Vorschriften zu erlassen,
insbesondere über die Aufsicht über die Einigungsstellen,
über ihre Besetzung unter angemessener Beteiligung der nicht
den Industrie- und Handelskammern angehörenden Unternehmern (§
2 Abs. 2 bis 6 des Gesetzes zur
vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und
Handelskammern vom 18.
Dezember 1956 - BGBl. I S. 920), und über die Vollstreckung von
Ordnungsgeldern sowie Bestimmungen über die Erhebung von
Auslagen durch die Einigungsstelle zu treffen. Bei der Besetzung
der Einigungsstellen sind die Vorschläge der für ein
Bundesland errichteten, mit öffentlichen Mitteln geförderten
Verbraucherzentralen zur Bestimmung der in Absatz 2 Satz 1
genannten Verbraucher zu berücksichtigen.
Kapitel 4 - Strafvorschriften
§ 16 - Strafbare Werbung
(1) Wer in der Absicht, den
Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen, in
öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für
einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, durch unwahre
Angaben irreführend wirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer es im geschäftlichen
Verkehr unternimmt, Verbraucher zur Abnahme von Waren,
Dienstleistungen oder Rechten durch das Versprechen zu
veranlassen, sie würden entweder vom Veranstalter selbst oder
von einem Dritten besondere Vorteile erlangen, wenn sie andere
zum Abschluss gleichartiger Geschäfte veranlassen, die
ihrerseits nach der Art dieser Werbung derartige Vorteile für
eine entsprechende Werbung weiterer Abnehmer erlangen sollen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
§ 17 - Verrat von Geschäfts-
und Betriebsgeheimnissen
(1) Wer als eine bei einem
Unternehmen beschäftigte Person ein Geschäfts- oder
Betriebsgeheimnis, das ihr im Rahmen des Dienstverhältnisses
anvertraut worden oder zugänglich geworden ist, während der
Geltungsdauer des Dienstverhältnisses unbefugt an jemand zu
Zwecken des Wettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten
oder in der Absicht, dem Inhaber des Unternehmens Schaden
zuzufügen, mitteilt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer zu
Zwecken des Wettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten
oder in der Absicht, dem Inhaber des Unternehmens Schaden
zuzufügen,
sich ein Geschäfts- oder
Betriebsgeheimnis durch
Anwendung technischer
Mittel,
Herstellung einer
verkörperten Wiedergabe des Geheimnisses oder
Wegnahme einer Sache, in
der das Geheimnis verkörpert ist,
unbefugt verschafft oder
sichert oder
ein Geschäfts- oder
Betriebsgeheimnis, das er durch eine der in Absatz 1
bezeichneten Mitteilungen oder durch eine eigene oder fremde
Handlung nach Nummer 1 erlangt oder sich sonst unbefugt
verschafft oder gesichert hat, unbefugt verwertet oder
jemandem mitteilt.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders schweren Fällen
ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
Geldstrafe. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor,
wenn der Täter
gewerbsmäßig handelt,
bei der Mitteilung weiß,
dass das Geheimnis im Ausland verwertet werden soll, oder
eine Verwertung nach Absatz 2
Nr. 2 im Ausland selbst vornimmt.
(5) Die Tat wird nur auf Antrag
verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen
des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung
ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
(6) § 5
Nr. 7 des Strafgesetzbuch gilt entsprechend.
§ 18 - Verwertung von Vorlagen
(1) Wer die ihm im
geschäftlichen Verkehr anvertrauten Vorlagen oder Vorschriften
technischer Art, insbesondere Zeichnungen, Modelle, Schablonen,
Schnitte, Rezepte, zu Zwecken des Wettbewerbs oder aus Eigennutz
unbefugt verwertet oder jemandem mitteilt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Die Tat wird nur auf Antrag
verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen
des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung
ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
(4) § 5
Nr. 7 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.
§ 19 - Verleiten und Erbieten
zum Verrat
(1) Wer zu Zwecken des
Wettbewerbs oder aus Eigennutz jemanden zu bestimmen versucht,
eine Straftat nach § 17 oder § 18 zu begehen oder zu einer
solchen Straftat anzustiften, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer zu
Zwecken des Wettbewerbs oder aus Eigennutz sich bereit erklärt
oder das Erbieten eines anderen annimmt oder mit einem anderen
verabredet, eine Straftat nach § 17 oder § 18 zu begehen oder
zu ihr anzustiften.
(3) §
31 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.
(4) Die Tat wird nur auf Antrag
verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen
des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung
ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
(5) § 5
Nr. 7 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.
Kapitel 5 - Schlussbestimmungen
§ 20 - Änderungen anderer
Rechtsvorschriften
nicht wiedergegeben
§ 21 - Rückkehr zum
einheitlichen Verordnungsrang
nicht wiedergegeben
§ 22 - Inkrafttreten,
Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach
der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz
gegen den unlauteren Wettbewerb in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 43-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850),
außer Kraft.