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Notverkäufe

Es kann immer wieder mal passieren: Etwas Unvorhergesehenes ist der Anlass, dass überlegt werden muss irgendetwas von Wert schnellstmöglich zu verkaufen.

Oder irgendetwas muss beliehen werden. Das kann alles von Wert sein.

Oftmals hat derjenige, der sich diese Gedanken machen muss ein erhebliches Problem: "Wie mache ich das, ohne das dies jemand mitbekommt?" Ein Rumsprechen, dass jemand vielleicht so "klamm" ist, dass er jetzt auf die Schnelle etwas verkaufen muss, kann ganz schnell, gerade im geschäftlichen Bereich, erhebliche Nachteile mit sich bringen. Das gilt auch, wenn jemand z. B. nicht wirklich in Geldnot ist, sondern sich vielleicht etwas Teueres, Extravagantes leisten will.

Auch da wird ein "Notverkauf", auch um sich das leisten zu können ganz schnell negativ ausgelegt, so ausgelegt, dass da wohl nicht genug Barmittel vorhanden sind.

Ein aktuelles Beispiel aus unserer Praxis: Da beleiht ein in einer mittelgrossen deutschen Stadt sehr bekannter Unternehmer, der sich bei einigen Geschäften verkalkuliert hat, regelmässig über einen unserer Anwälte Schmuck im 6stelligen Wertbereich.

Der Schmuck wird in einer anderen Stadt beliehen, der Beleiher hat nur die Daten des Rechtsanwalts, der den Schmuck auch regelmässig wieder auslöst. Niemand weiss also, wem der Schmuck gehört. Er könnte auch dem Rechtsanwalt selbst gehören. Der Ruf des Schmuckbesitzers kann also in keiner Weise durch irgendeine "undichte" Stelle beschädigt werden.

Was mit Schmuck und sonstigen Wertgegenständen funktioniert, funktioniert natürlich mit allem sonstigen, auch mit Übertragungen bei denen die Übertragungen nachvollziehbar sind, wie z. B. bei Autos oder Immobilien.

Hier muss halt schon im Vorfeld eine entsprechende Herangehensweise derart gewählt werden, dass ein Interessent zunächst nicht erfährt, wer was verkaufen will. Erst bei Erkennen eines grundsätzlichen, allgemeinen Interesses, wird durch vorherige vertragliche Stillschweigevereinbarungen, auch mit festgelegten Vertragsstrafen, gesichert, dass nur der kleinstmögliche Kreis von Wissenden involviert ist, die auch dann Stillschweigen zu bewahren haben, wenn ein Geschäft nicht zustandekommen sollte. Dabei kann vorab mit unserem Treuhandservice vereinbart werden, wem z. B. nie Daten bekanntgemacht werden dürfen, auch wenn er als Interessent in Erscheinung treten sollte.

So kann z. B. vereinbart werden, dass der Verkäufer widerspruchslos berechtigt sein soll auf Nachfragen einen wesentlich höheren Kaufpreis zu nennen, als tatsächlich gezahlt wurde. Womit dann aus einen vermeintlichen Notverkauf ein Schnäppchen wird, bei dem der Verkäufer nicht NEIN sagen konnte. "Dumm" gewesen wäre, wenn er Nein gesagt hätte.

Fragen Sie uns. Ihnen steht eine jahrelange Erfahrung zur Auswertung und Erörterung Ihres Ihnen möglicherweise unlösbar scheinenden Problems zur Verfügung.

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