Namensrecht
Welcher Name für die Lebenspartnerschaft
gewählt wird, orientiert sich am Namensrecht der
"normalen" Ehe.
Scheidung
Scheidung heisst hier "Aufhebung der
Lebensgemeinschaft". Eine "normale" Ehe zu
scheiden ist nicht ganz einfach. Hier müssen die Partner
getrennt leben, ein oder mehr Trennungsjahre sind abzuwarten,
ein Gericht muss das Scheitern der Ehe feststellen. Bei der
"gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft" ist dies
einfacher und hier dürfte so mancher trennungswillige Hetero
sicherlich manchmal etwas Neid empfinden.
Scheidungsurteil
Scheidungsurteil nennt sich hier
Aufhebungsurteil. Zuständig ist das Familiengericht. Eine
Aufhebung der Homoehe verläuft folgendermassen:
Die Partner erklären per öffentlicher
Urkunde, dass die Lebensgemeinschaft beendet ist. Zwölf Monate
nach Abgabe dieser Erklärung ist die "Ehe"
geschieden.
Will nur einer der Partner die Trennung,
muss er dem anderen dies nachweisbar kundtun. Nach drei Jahren
wird die "Ehe" dann getrennt, auch wenn einer immer
noch nicht will. Das gleiche gilt, wenn einer erst einverstanden
ist und dann dieses Einverständnis zurücknimmt.
Ähnlich wie bei der
"Härtescheidung" bei Heteros kann die
gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaft vom Gericht auch
früher aufgehoben werden, wenn eine Beibehaltung der
Lebensgemeinschaft für einen Teil eine unzumutbare Härte
darstellen würde.
Wohnung und Hausrat
Was Hausrat und gemeinsame Wohnung angeht,
gelten die Normen des im BGB geregelten Ehe- und Familienrecht
sinngemäss. Die Aufteilung des Vermögens richtet sich danach
welche Form der "Aufteilung" von den Partnern gewählt
wurde. Sehen Sie dazu: Zugewinngemeinschaft - Ehevertrag!
Unterhalt
Besteht ein Ehevertrag, in dem die Frage
des Unterhalts geregelt ist, richtet sich die Frage des
Unterhalt nach dem Abgemachten. Besteht ein solcher Vertrag
nicht und leben die Partner vor dem Getrenntwerden nicht mehr
zusammen, kommen die Unterhaltsregelungen des im BGB
festgelegten Familienrecht zum Tragen. Es kann Unterhalt wie bei
"normalen" Ehen verlangt werden.
"Nachehelicher" Unterhalt ist
nach der "Scheidung" nur zu zahlen, wenn einem Partner
wegen Krankheit oder wegen des Alters keine Erwerbstätigkeit
mehr zugemutet werden kann.
Allgemein gilt die
Eigenverantwortlichkeit. Hier liegt ein Unterschied zur
Trennung von "normalen" Eheleuten. Ein
Unterhaltsanspruch endet, wenn der Unterhalt empfangende wieder
heiratet oder eine neue "Lebenspartnerschaft" eingeht.
Auch eine neue nichteheliche Lebenspartnerschaft kann ein Ende
von einem Unterhaltsanspruch begründen.
Versorgungsausgleich
Ein Versorgungsausgleich ist bei der
gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft leider nicht gegeben.
Sorgerecht
Obwohl eigentlich nicht wirklich wichtig,
soll hier auf einige Besonderheiten eingegangen werden, die
Kinder, Adoption etc betreffen.
Für in einer "Eingetragenen
Lebenspartnerschaft" lebende ist es nicht möglich
gemeinsam Kinder zu adoptieren. Auch Kinder eines früheren
Partners können nicht adoptiert werden.
Für ein mit in die Ehe gebrachtes Kind
eines gleichgeschlechtlichen Paares kann der andere Partner nur
ein "kleines" Sorgerecht wahrnehmen, wenn der
Kindesvater oder die Kindesmutter das alleinige Sorgerecht hat.
Wird das Sorgerecht mit einem früheren Partner gemeinsam
ausgeübt entfällt die "kleine" Sorge.