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Das "Eherecht" gleichgeschlechtlicher Partner!

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Die gleichgeschlechtliche Partnerschaft. Teil 2 -
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Namensrecht

Welcher Name für die Lebenspartnerschaft gewählt wird, orientiert sich am Namensrecht der "normalen" Ehe.

 

Scheidung

Scheidung heisst hier "Aufhebung der Lebensgemeinschaft". Eine "normale" Ehe zu scheiden ist nicht ganz einfach. Hier müssen die Partner getrennt leben, ein oder mehr Trennungsjahre sind abzuwarten, ein Gericht muss das Scheitern der Ehe feststellen. Bei der "gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft" ist dies einfacher und hier dürfte so mancher trennungswillige Hetero sicherlich manchmal etwas Neid empfinden.

Scheidungsurteil

Scheidungsurteil nennt sich hier Aufhebungsurteil. Zuständig ist das Familiengericht. Eine Aufhebung der Homoehe verläuft folgendermassen:

Die Partner erklären per öffentlicher Urkunde, dass die Lebensgemeinschaft beendet ist. Zwölf Monate nach Abgabe dieser Erklärung ist die "Ehe" geschieden.

Will nur einer der Partner die Trennung, muss er dem anderen dies nachweisbar kundtun. Nach drei Jahren wird die "Ehe" dann getrennt, auch wenn einer immer noch nicht will. Das gleiche gilt, wenn einer erst einverstanden ist und dann dieses Einverständnis zurücknimmt.

Ähnlich wie bei der "Härtescheidung" bei Heteros kann die gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaft vom Gericht auch früher aufgehoben werden, wenn eine Beibehaltung der Lebensgemeinschaft für einen Teil eine unzumutbare Härte darstellen würde.

 

Wohnung und Hausrat                                          jusdi101

Was Hausrat und gemeinsame Wohnung angeht, gelten die Normen des im BGB geregelten Ehe- und Familienrecht sinngemäss. Die Aufteilung des Vermögens richtet sich danach welche Form der "Aufteilung" von den Partnern gewählt wurde. Sehen Sie dazu: Zugewinngemeinschaft - Ehevertrag!

Unterhalt

Besteht ein Ehevertrag, in dem die Frage des Unterhalts geregelt ist, richtet sich die Frage des Unterhalt nach dem Abgemachten. Besteht ein solcher Vertrag nicht und leben die Partner vor dem Getrenntwerden nicht mehr zusammen, kommen die Unterhaltsregelungen des im BGB festgelegten Familienrecht zum Tragen. Es kann Unterhalt wie bei "normalen" Ehen verlangt werden.

"Nachehelicher" Unterhalt ist nach der "Scheidung" nur zu zahlen, wenn einem Partner wegen Krankheit oder wegen des Alters keine Erwerbstätigkeit mehr zugemutet werden kann.

Allgemein gilt die Eigenverantwortlichkeit. Hier liegt ein Unterschied zur Trennung von "normalen" Eheleuten. Ein Unterhaltsanspruch endet, wenn der Unterhalt empfangende wieder heiratet oder eine neue "Lebenspartnerschaft" eingeht. Auch eine neue nichteheliche Lebenspartnerschaft kann ein Ende von einem Unterhaltsanspruch begründen.

Versorgungsausgleich

Ein Versorgungsausgleich ist bei der gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft leider nicht gegeben.

 

Sorgerecht

Obwohl eigentlich nicht wirklich wichtig, soll hier auf einige Besonderheiten eingegangen werden, die Kinder, Adoption etc betreffen.

Für in einer "Eingetragenen Lebenspartnerschaft" lebende ist es nicht möglich gemeinsam Kinder zu adoptieren. Auch Kinder eines früheren Partners können nicht adoptiert werden.

Für ein mit in die Ehe gebrachtes Kind eines gleichgeschlechtlichen Paares kann der andere Partner nur ein "kleines" Sorgerecht wahrnehmen, wenn der Kindesvater oder die Kindesmutter das alleinige Sorgerecht hat. Wird das Sorgerecht mit einem früheren Partner gemeinsam ausgeübt entfällt die "kleine" Sorge.

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081105
Thema: Homoehe > Namensrecht - Scheidung - Scheidungsurteil - Unterhalt - Versorgungsausgleich - Sorgerecht @

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