Unter
einer Patientenverfügung versteht man eine vorsorgliche
Willenserklärung eines Menschen für den Fall der Erkrankung.
Dies Erklärung muss mit klarem
Kopf abgefasst werden, d. h., der Erklärende muss sich der
Tragweite seiner Verfügungen und Anordnungen bewusst sein. Das
muss aus der Erklärung hervorgehen.
Auch eine mündliche Verfügung
ist rechtsverbindlich, es empfiehlt sich jedoch alles in
Schriftform festzulegen. Besondere Vorschriften sind dabei nicht
zu beachten.
Sollte Ihnen irgendwas passieren,
was Sie ausserstande setzt noch Ihren Willen zu äussern werden
Ärzte, Betreuer und möglicherweise auch Richter ermitteln
müssen, was Ihrem mutmasslichen Willen entsprechen würde. Das
nennt man: der mutmassliche Patientenwille wird erforscht.
Dass das, was dann hinten
rauskommt nicht unbedingt sein muss, was Sie gewollt hätten
liegt auf der Hand.
Liegt eine Patientenverfügung,
auch Patiententestament genannt vor, entbindet das die
Entscheider mit der Auseinandersetzung mit Ihrem mutmasslichen
Willen.
Die Patientenverfügung hat dort
Ihre Grenze, wo ein festgeschriebener Wille strafrechtliche
Bereiche berührt. So können Sie z. B. nicht verfügen, dass
man Ihnen Sterbehilfe leistet.
Einiges ist noch unklar. So ist
z. B. strittig, ob z. b. ein Sie Betreuender oder ein Gericht
eine Behandlung im Krankenhaus erzwingen können, wenn die
Ärzte nicht mitspielen.
Oft muss dann ein
Vormundschaftsgericht entscheiden. Die Vormundschaftsgerichte
haben jedoch den Willen des Patienten zu berücksichtigen. Liegt
dieser Wille dem Gericht in Form einer Patientenverfügung vor,
werden die Gerichte diesen Willen in der Regel beachten und
berücksichtigen.
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Jeder Einzelfall ist anders.
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