Rechtsrat - Rechtstipp - Auskunft: Patientenverfügung - Testament 

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  Unter einer Patientenverfügung versteht man eine vorsorgliche Willenserklärung eines Menschen für den Fall der Erkrankung.

Dies Erklärung muss mit klarem Kopf abgefasst werden, d. h., der Erklärende muss sich der Tragweite seiner Verfügungen und Anordnungen bewusst sein. Das muss aus der Erklärung hervorgehen.

Auch eine mündliche Verfügung ist rechtsverbindlich, es empfiehlt sich jedoch alles in Schriftform festzulegen. Besondere Vorschriften sind dabei nicht zu beachten.

Sollte Ihnen irgendwas passieren, was Sie ausserstande setzt noch Ihren Willen zu äussern werden Ärzte, Betreuer und möglicherweise auch Richter ermitteln müssen, was Ihrem mutmasslichen Willen entsprechen würde. Das nennt man: der mutmassliche Patientenwille wird erforscht.

Dass das, was dann hinten rauskommt nicht unbedingt sein muss, was Sie gewollt hätten liegt auf der Hand. 

Liegt eine Patientenverfügung, auch Patiententestament genannt vor, entbindet das die Entscheider mit der Auseinandersetzung mit Ihrem mutmasslichen Willen.

Die Patientenverfügung hat dort Ihre Grenze, wo ein festgeschriebener Wille strafrechtliche Bereiche berührt. So können Sie z. B. nicht verfügen, dass man Ihnen Sterbehilfe leistet.

Einiges ist noch unklar. So ist z. B. strittig, ob z. b. ein Sie Betreuender oder ein Gericht eine Behandlung im Krankenhaus erzwingen können, wenn die Ärzte nicht mitspielen.

Oft muss dann ein Vormundschaftsgericht entscheiden. Die Vormundschaftsgerichte haben jedoch den Willen des Patienten zu berücksichtigen. Liegt dieser Wille dem Gericht in Form einer Patientenverfügung vor, werden die Gerichte diesen Willen in der Regel beachten und berücksichtigen.

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Jeder Einzelfall ist anders.

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Nehmen Sie uns beim Wort.

 

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