Wer
in Deutschland ein Gewerbe betreibt oder betreiben will, braucht
zunächst einen Gewerbeschein.
Für viele Branchen gibt es
gesonderte Regelungen, die zur Voraussetzung gemacht werden
einen solchen Gewerbeschein zu erhalten. So brauchen Sie in
Deutschland z. B zum Betrieb eines gastronomischen Betriebs eine
ziemlich teure Konzession, die auch Voraussetzung ist, das
Gewerbe betreiben zu können.
Andere Berufsgruppen benötigen
die Erlaubnis einer Aufsichtsbehörde oder Kammer, wie das z. B.
beim Rechtsanwalt oder Steuerberater der Fall ist.
So ist in Deutschland das meiste
was mit Geld, der Verwaltung von Geld und der Vermittlung von
Geld zu tun hat von der Erlaubnis nach § 34 Gewerbeordnung
abhängig.
Verstösse dagegen oder sonstige
Unregelmässigkeiten werden nach den Ordnungswidrigkeitengesetz
oder sogar nach dem Strafrecht geahndet.
Berufsverbot oder Gewerbeverbot
sind meist die Folge.
Der Finanzbereicht ist in
folgende Bereiche aufzugliedern:
Zum ersten wäre da die Führung
von Konten, Girokonten oder Termingeldkonten. Diese werden und
dürfen nur vom Kreditinstituten (Banken) angeboten und
betrieben werden.
Vermittler von Kapitalanlagen aus
Anlagegesellschaften, Investmentanteilen aus dem Ausland und
sonstigen öffentlich angebotenen Vermögensanlagen bedürfen
einer Erlaubnis nach § 34 Gewerbeordnung. Die gestellten
Anforderung sind jedoch relativ einfach zu erfüllen.
Kreditvermittler bedürfen ebenso
dieser Erlaubnis nach § 34 Gewerbordnung. Diese entfällt, wenn
der oder die Kreditvermittler eine Erlaubnis nach dem
Kreditwesengesetz haben, wie das bei Banken, Sparkassen etc
regelmässig der Fall ist.
Unternehmer, die ihren Kunden
regelmässig Ratenzahlungen (Quelle, Neckermann etc) gewähren,
bedürfen dieser Erlaubnis logischerweise nicht.
An den Vermittler von
Versicherungen sollen nach dem Willen der EU-Mächtigen in
Zukunft strengere Regeln angelegt werden. Bisher arbeiteten
freie Versicherungsvermittler und Versicherungsmakler meist als
Handelsvertreter und waren somit "Kaufleute".
Nach dem Willen der EU sollen
diese Vermittler zukünftig Fachkompetenz oder eine
qualifizierte nachweisen, eine Berufshaftpflicht nachweisen
können und sich zudem registrieren lassen.
Zuwiderhandlungen sind natürlich
eine Ordnungswidrigkeit nach dem Ordungswidrigkeitenrecht.
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