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Für verschiedene Tätigkeiten wird eine gesonderte Erlaubnis nach § 34 Gewerbeordnung benötigt -

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  Gewerberecht - Wenn der "normale" Gewerbeschein nicht reicht -
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  Wer in Deutschland ein Gewerbe betreibt oder betreiben will, braucht zunächst einen Gewerbeschein.

Für viele Branchen gibt es gesonderte Regelungen, die zur Voraussetzung gemacht werden einen solchen Gewerbeschein zu erhalten. So brauchen Sie in Deutschland z. B zum Betrieb eines gastronomischen Betriebs eine ziemlich teure Konzession, die auch Voraussetzung ist, das Gewerbe betreiben zu können.

Andere Berufsgruppen benötigen die Erlaubnis einer Aufsichtsbehörde oder Kammer, wie das z. B. beim Rechtsanwalt oder Steuerberater der Fall ist.

So ist in Deutschland das meiste was mit Geld, der Verwaltung von Geld und der Vermittlung von Geld zu tun hat von der Erlaubnis nach § 34 Gewerbeordnung abhängig.

Verstösse dagegen oder sonstige Unregelmässigkeiten werden nach den Ordnungswidrigkeitengesetz oder sogar nach dem Strafrecht geahndet.

Berufsverbot oder Gewerbeverbot sind meist die Folge.

Der Finanzbereicht ist in folgende Bereiche aufzugliedern:

Zum ersten wäre da die Führung von Konten, Girokonten oder Termingeldkonten. Diese werden und dürfen nur vom Kreditinstituten (Banken) angeboten und betrieben werden.

Vermittler von Kapitalanlagen aus Anlagegesellschaften, Investmentanteilen aus dem Ausland und sonstigen öffentlich angebotenen Vermögensanlagen bedürfen einer Erlaubnis nach § 34 Gewerbeordnung. Die gestellten Anforderung sind jedoch relativ einfach zu erfüllen.

Kreditvermittler bedürfen ebenso dieser Erlaubnis nach § 34 Gewerbordnung. Diese entfällt, wenn der oder die Kreditvermittler eine Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz haben, wie das bei Banken, Sparkassen etc regelmässig der Fall ist. 

Unternehmer, die ihren Kunden regelmässig Ratenzahlungen (Quelle, Neckermann etc) gewähren, bedürfen dieser Erlaubnis logischerweise nicht.

An den Vermittler von Versicherungen sollen nach dem Willen der EU-Mächtigen in Zukunft strengere Regeln angelegt werden. Bisher arbeiteten freie Versicherungsvermittler und Versicherungsmakler meist als Handelsvertreter und waren somit "Kaufleute".

Nach dem Willen der EU sollen diese Vermittler zukünftig Fachkompetenz oder eine qualifizierte nachweisen, eine Berufshaftpflicht nachweisen können und sich zudem registrieren lassen.

Zuwiderhandlungen sind natürlich eine Ordnungswidrigkeit nach dem Ordungswidrigkeitenrecht.

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Thema: Gewerberecht - Gewerbeordnung - Gewerbeanmeldung - Gewerbeschein - Erlaubnis  -  @

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