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Wann ist ein Verstoss gegen Wettbewerbsrecht ein 

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  "Geringfügige" Verletzung der Impressumpflicht nicht nach dem Wettbewerbsrecht verfolgbar -
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  - so eine Entscheidung des OLG Koblenz -

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Verschiedene "Berufssparten" unterliegen der Kontrolle von spezifischen Aufsichtsbehörden. Das sind z. B. Steuerberater, Rechtsanwälte, aber auch Immobilienunternehmen und z. B. Finanzvermittlungen werden von solchen Aufsichtsgremien kontrolliert.

Mit einem Urteil aus dem April 2006 (AZ: 4 U 1587/05) hat das Obenlandesgericht Koblenz entschieden, dass eine Verletzung der Impressumspflicht wegen des Weglassens der zuständigen Aufsichtsbehörde keinen Verstoss darstellt, der nach dem Wettbewerbsrecht verfolgt werden könne, da es sich - nach Ansicht des Gerichts - um eine Bagatellverfehlung handele.

Die Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde ist nach dem TDG (Teledienstgesetz) vorgeschrieben.

Dem Verbraucher soll es durch die Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde ermöglicht werden sich im Falle einer Auseinandersetzung mit dieser Aufsichtsstelle in Verbindung setzen zu können.

Lt. § 34 der Gewerbeordnung bedarf es für die Vermittlung von Immobilien, Kapitalanlagen, Krediten, Finanzierungen einer behördlichen Genehmigung. Diese genehmigende Behörde ist auch gleichzeitig die Aufsichtsbehörde, die über einen Widerruf einer einmal erteilten Genehmigung und somit auch über eine Gewerbeuntersagung entscheiden kann.

Im vom OLG Koblenz zu entscheidenden Fall hatte die beklagte Firma in ihrem Impressum zu der Aufsichtsbehörde keine Angaben im Impressum eingestellt.

Das OLG Koblenz konnte darin jedoch lediglich einen Bagatellverstoss erkennen und begründete dies damit, dass nach § 3 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) mit einem Wettbewerbsverstoss eine nicht unerhebliche Verfälschung des Wettbewerbs verbunden sein muss. Eine derart erhebliche "Verfälschung" der Interessen des "Verkehrs" und eine Verletzung der schutzwürdigen Interessen der Allgemeinheit sah das OLG Koblenz nicht.

Allgemein gehen die Gerichte bei der Betrachtung eines vorgeblichen Verstosses gegen das Wettbewerbsrecht in ihrer Beurteilung davon aus zu überprüfen, ob die gesetzlich geschützten Informationsinteressen der Verbraucher und sonstigen Teilnehmer im Markt derart beeinträchtigt sind, dass sie in ihrer Entscheidungsfreiheit eingeschränkt sind.

Dabei ist das gesamte Umfeld des Marktes zu berücksichtigen und auch zu prüfen, wie die Wettbewerber im Markt zueinander positioniert sind.

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Bei alledem ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Entscheidung des OLG Koblenz - wie immer - um eine Einzelfallentscheidung handelt.

Etwas schwer eingängig ist die Argumentation, dass der Abmahnende z. B. die Beeinträchtigung im Markt zu beweisen hätte. Allgemeiner Trend der Gerichte ist es, einen Unterlassungsanspruch zu bejahen, wenn erkennbar ist, dass dem "Täter" eine Wettbewerbsvorteil entstehen könnte.

Das Urteil ist vertretbar. Es darf aber an dieser Stelle jedoch nicht unerwähnt bleiben, dass ein anderes Gericht in diesem Fall auch genau gegenteilig hätte entscheiden können und auch dann wäre die Entscheidung vertretbar.

------ jusdi109

Das Problem der Erlaubnis nach § 34 der Gewerbeordnung stellt sich auch Merchants und Affiliates, welche die Produkte und Angebote gegen Provision im Erfolgsfall bewerben.

Die Frage, ob die strengen Anforderungen der Anbieter der Dienstleistung auch für die gelten sollen, die weiterleitend vermitttelnd tätig sind, ist noch relativ unklar. 

 

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