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so eine Entscheidung des OLG Koblenz -
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Verschiedene
"Berufssparten" unterliegen der Kontrolle von
spezifischen Aufsichtsbehörden. Das sind z. B. Steuerberater,
Rechtsanwälte, aber auch Immobilienunternehmen und z. B.
Finanzvermittlungen werden von solchen Aufsichtsgremien
kontrolliert.
Mit einem Urteil aus dem April
2006 (AZ: 4 U 1587/05) hat das Obenlandesgericht Koblenz
entschieden, dass eine Verletzung der Impressumspflicht wegen
des Weglassens der zuständigen Aufsichtsbehörde keinen
Verstoss darstellt, der nach dem Wettbewerbsrecht verfolgt
werden könne, da es sich - nach Ansicht des Gerichts - um eine
Bagatellverfehlung handele.
Die Angabe der zuständigen
Aufsichtsbehörde ist nach dem TDG (Teledienstgesetz)
vorgeschrieben.
Dem Verbraucher soll es durch die
Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde ermöglicht werden
sich im Falle einer Auseinandersetzung mit dieser
Aufsichtsstelle in Verbindung setzen zu können.
Lt. § 34 der Gewerbeordnung bedarf es für die
Vermittlung von Immobilien, Kapitalanlagen, Krediten,
Finanzierungen einer behördlichen Genehmigung. Diese
genehmigende Behörde ist auch gleichzeitig die
Aufsichtsbehörde, die über einen Widerruf einer einmal
erteilten Genehmigung und somit auch über eine
Gewerbeuntersagung entscheiden kann.
Im vom OLG Koblenz zu
entscheidenden Fall hatte die beklagte Firma in ihrem Impressum
zu der Aufsichtsbehörde keine Angaben im Impressum eingestellt.
Das OLG Koblenz konnte darin
jedoch lediglich einen Bagatellverstoss erkennen und begründete
dies damit, dass nach § 3 UWG (Gesetz gegen den unlauteren
Wettbewerb) mit einem Wettbewerbsverstoss eine nicht
unerhebliche Verfälschung des Wettbewerbs verbunden sein muss.
Eine derart erhebliche "Verfälschung" der Interessen
des "Verkehrs" und eine Verletzung der schutzwürdigen
Interessen der Allgemeinheit sah das OLG Koblenz nicht.
Allgemein gehen die Gerichte bei
der Betrachtung eines vorgeblichen Verstosses gegen das
Wettbewerbsrecht in ihrer Beurteilung davon aus zu überprüfen,
ob die gesetzlich geschützten Informationsinteressen der
Verbraucher und sonstigen Teilnehmer im Markt derart
beeinträchtigt sind, dass sie in ihrer Entscheidungsfreiheit
eingeschränkt sind.
Dabei ist das gesamte Umfeld des
Marktes zu berücksichtigen und auch zu prüfen, wie die
Wettbewerber im Markt zueinander positioniert sind.
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Bei alledem ist zu
berücksichtigen, dass es sich bei der Entscheidung des OLG
Koblenz - wie immer - um eine Einzelfallentscheidung handelt.
Etwas schwer eingängig ist die
Argumentation, dass der Abmahnende z. B. die Beeinträchtigung
im Markt zu beweisen hätte. Allgemeiner Trend der Gerichte ist
es, einen Unterlassungsanspruch zu bejahen, wenn erkennbar ist,
dass dem "Täter" eine Wettbewerbsvorteil entstehen
könnte.
Das Urteil ist vertretbar. Es
darf aber an dieser Stelle jedoch nicht unerwähnt bleiben, dass
ein anderes Gericht in diesem Fall auch genau gegenteilig hätte
entscheiden können und auch dann wäre die Entscheidung
vertretbar.
------ jusdi109
Das Problem der Erlaubnis nach §
34 der Gewerbeordnung stellt sich auch Merchants und Affiliates,
welche die Produkte und Angebote gegen Provision im Erfolgsfall
bewerben.
Die Frage, ob die strengen
Anforderungen der Anbieter der Dienstleistung auch für die
gelten sollen, die weiterleitend vermitttelnd tätig sind, ist
noch relativ unklar.
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