Zwangsweise gegen
Sie durchsetzbar, also vollstreckbar, ist eine zivilrechtliche
Forderung nur dann, wenn sie tituliert ist.
Das setzt
voraus, daß diese Forderung von einem Gericht in einem rechtskräftigen
Urteil oder einem Vollstreckungsbescheid bestätigt wurde.
Einen solchen
Vollstreckungsbescheid gab es offensichtlich gegen Sie, denn ein
Gerichtsvollzieher wird nur tätig, wenn ihm eine vollstreckbare
Entscheidung - sprich ein Titel - vorgelegt wird.
Aus diesem Titel
vollstreckbar sind aber NUR die dort aufgeführten Forderungen.
Gemäß Ihrer
Schilderung sind diese mittlerweile beglichen.
Hätte der Gläubiger
die nun geforderten Verzugsschäden ebenfalls mit dem
Vollstreckungsbescheid geltend machen wollen, so hätte er sie in
diesen aufnehmen müssen.
Das hat er
offensichtlich nicht getan.
Somit kann er
zwar mit der Bitte an Sie herantreten, diese noch zu begleichen,
aufgrund des Titels durchsetzbar sind sie aber nicht.
Wenn er diese
gegen Sie vollstrecken wollte, müßte er diesbezüglich also
separat einen Titel erwirken.
Da Sie
schildern, daß Ihre letzte Zahlung im ---- 2005 erfolgte, liegt
der Schluß nahe, daß viele dieser Verzugsschäden älter sind,
als ---- 2005.
Je nach dem aus
welcher Zeit sie stammen, könnten sie also bereits verjährt
sein.
Ob dies im
Einzelfall der Fall ist, läßt sich konkret aber nur anhand einer
konkreten Aufstellung dieser Verzugsschäden samt ihres jeweiligen
Fälligkeitszeitpunktes feststellen.
Aufgrund des vom
Gläubiger bereits erwirkten Titels besteht eine Zahlungspflicht
jedenfalls nicht.
|