Rechtsberatung Zwangsvollstreckung -

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  Fragestellung: Forderungseinzug über die titulierte Schuld hinaus?
  Datum: Mai 2006 - Ort: Osnabrück
Frage:
   
Ich habe bei einer Firma eine offene Forderungen gehabt. 

In diesem Fall ging es bis zum Gerichtsvollzieher. Ich habe mit dem Gerichtsvollzieher eine Ratenzahlung vereinbart. Die Raten habe ich immer eingehalten.

Im Mai 2005 erfolgte die letzte Zahlung. Anfang diesen Jahres habe ich den Vollstreckungstitel von dem Gerichtsvollzieher erhalten. Er teilte mir auch mit, dass die Forderung nun beglichen ist.

Ende Januar 2006 hat mich die Rechtsanwaltskanzlei des Gläubigers angeschrieben, dass ich noch die offene Forderung zu begleichen habe. Auf Grund dieses Schreibens habe ich eine Kopie des Titels sowie das Anschreiben des Gerichtsvollziehers an die Kanzlei geschickt.

Am -- -- 2006 habe ich ein Schreiben der Kanzlei bekommen, in welchem diese erklärt, dass mit der eingeleiteten Zwangsvollstreckung der titulierte Betrag "realisiert" wurde. Weiter schreibt die Kanzlei, dass der Gläubiger während der Vollstreckung weitere, nicht im Vollstreckungsbescheid enthaltene Verzugsschäden, entstanden sind.

Die Kosten belaufen sich auf ---- Euro. Diese setzen sich aus Kontoführungskosten sowie Zinsen zusammen.

Eigentlich bin ich nicht gewillt diese Kosten zu zahlen, da ich meiner Schuld nachgekommen bin.

 

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Antwort:
Zwangsweise gegen Sie durchsetzbar, also vollstreckbar, ist eine zivilrechtliche Forderung nur dann, wenn sie tituliert ist.

Das setzt voraus, daß diese Forderung von einem Gericht in einem rechtskräftigen Urteil oder einem Vollstreckungsbescheid bestätigt wurde.

Einen solchen Vollstreckungsbescheid gab es offensichtlich gegen Sie, denn ein Gerichtsvollzieher wird nur tätig, wenn ihm eine vollstreckbare Entscheidung - sprich ein Titel - vorgelegt wird.

Aus diesem Titel vollstreckbar sind aber NUR die dort aufgeführten Forderungen.

Gemäß Ihrer Schilderung sind diese mittlerweile beglichen.

Hätte der Gläubiger die nun geforderten Verzugsschäden ebenfalls mit dem Vollstreckungsbescheid geltend machen wollen, so hätte er sie in diesen aufnehmen müssen.

Das hat er offensichtlich nicht getan.

Somit kann er zwar mit der Bitte an Sie herantreten, diese noch zu begleichen, aufgrund des Titels durchsetzbar sind sie aber nicht.

Wenn er diese gegen Sie vollstrecken wollte, müßte er diesbezüglich also separat einen Titel erwirken.

Da Sie schildern, daß Ihre letzte Zahlung im ---- 2005 erfolgte, liegt der Schluß nahe, daß viele dieser Verzugsschäden älter sind, als ---- 2005.

Je nach dem aus welcher Zeit sie stammen, könnten sie also bereits verjährt sein.

Ob dies im Einzelfall der Fall ist, läßt sich konkret aber nur anhand einer konkreten Aufstellung dieser Verzugsschäden samt ihres jeweiligen Fälligkeitszeitpunktes feststellen.

Aufgrund des vom Gläubiger bereits erwirkten Titels besteht eine Zahlungspflicht jedenfalls nicht.

 

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