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Die Grundlage für
den Erlaß eines Haftbefehls zur Erzwingung der eidesstattlichen
Versicherung findet sich in § 901 ZPO.
Unter den dort
genannten Voraussetzungen kann der Schuldner per Haftbefehl zur
Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gezwungen werden.
Es existiert bis
dato keine Richtlinie oder kein Gesetz, das dies explizit
verbietet.
Es ist also nach
wie vor gültiges Recht, wie gängige Praxis, daß bei Vorliegen
der Voraussetzungen ein solcher Haftbefehl erlassen wird. Dieser
Haftbefehl ist jedoch kein Haftbefehl im strafrechtlichen Sinn. Es
muss also niemand damit rechnen, z. B. bei einer zufälligen
Verkehrskontrolle von der Polizei festgenommen zu werden.
Das Problem für
den Gläubiger wird hinsichtlich der Kostenfrage immer das sein,
daß spätestens mit der Verhaftung des Schuldners die Haftkosten
für einen bestimmten Zeitraum im Voraus bezahlt werden müssen.
Es besteht zwar
dann gegen den Schuldner ein Kostenerstattungsanspruch, wenn bei
diesem aber "Nichts zu holen" ist, geht dieser -
zumindest zunächst - ins Leere.
Der einzige
Grund, der gegen eine Inhaftierung sprechen kann, ist der, daß
der Betroffene - nachweisbar - haftunfähig ist.
Diese Haftunfähigkeit
muß belegt werden mit einem ärztlichen Attest. Kann er dies
nicht, darf er in Haft genommen werden.
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