| Es
handelt sich hier um die Gebührenordnung für Maßnahmen auf
dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.
Diese regelt
in 4 Paragraphen und 2 Anhängen, wann grundsätzlich für
solchen Maßnahmen erhoben werden und wann nicht.
In den Anlagen
werden bestimmte Gebührentatbestände aufgelistet und konkret
beziffert.
Darüber, daß
angeblich § 832 BGB nur bedingt anwendbar sein soll, besagt sie
nichts.
Somit
verbleibt es bei den Grundsätzen des § 832 BGB für eine
eventuelle Haftung der Erziehungsberechtigten für ihre Kinder.
Eine solche
Haftung kommt - wie Sie bereits richtig ausgeführt haben - nur
in Betracht, wenn Ihnen eine Verletzung der Aufsichtspflicht
vorgeworfen werden kann.
Minderjährige
bedürfen als solche wegen der Minderjährigkeit grundsätzlich
der Aufsicht. Doch sind für den Inhalt der Aufsichtspflicht und
damit für den Entlastungsbeweis der betroffenen Eltern im
konkreten Fall das Alter des Kindes, sein persönliches
Verhalten und weitere Umstände, insbesondere die
Vorhersehbarkeit des schädigenden Verhaltens und die Lebensverhältnisse
des Aufsichtspflichtigen von Bedeutung.
In Ihrem
konkreten Fall ist der Sohn bereits 15 Jahre alt. Ein
Jugendlicher in diesem Alter ist unter normalen Umständen - von
denen hier auszugehen ist - nicht notwendigerweise ständig zu
bewachen, wie dies bei wesentlich jüngeren Kindern der Fall
ist.
Schon vor dem
Hintergrund des Alters erscheint also ein Verstoß gegen die
Aufsichtspflicht nicht gegeben.
Desweiteren
bewohnt der Sohn bereits eine eigene Wohnung, was wiederum Ihre
Möglichkeit der Überwachung weiter einschränkt. Er führt ein
mehr oder weniger selbständiges Leben ohne ständige elterliche
Überwachung.
Bei einem 15-Jährigen
ist auch nicht zu erwarten, daß er ein ihm zur Nutzung überlassenes
Handy nutzt, um einen solchen Anruf zu tätigen und solche
Aufwendungen der Polizei, wie von Ihnen geschildert, zu
verursachen.
Auch diese
Aspekte sprechen also gegen eine Verletzung der Aufsichtspflicht
durch Sie und damit gegen eine Haftung für den Sohn.
Desweiteren möchte
ich noch gerne kurz auf die Argumentation der Behörde zur -----
eingehen.
Wenn hier
ausgeführt wird, § 832 BGB werde nur angewendet bei
Verwaltungsgebühren, nicht aber bei Benutzungsgebühren, so
impliziert dies, daß hier das Gros der Gebühren Benutzungsgebühren
sein sollen.
Es fragt sich,
wie man diese Benutzungsgebühren definiert. Orientiert man sich
am Wortsinn, so können dies allenfalls die durch den Anruf
entstandenen Telefonkosten sein, denn nur den Notruf hat Ihr
Sohn "benutzt". Alles andere hat er nicht benutzt. Es
handelt sich somit auch nicht um Benutzungsgebühren mit der
Konsequenz, daß § 832 BGB sehr wohl einschlägig ist.
Wie bereits
ausgeführt, enthält die besagte Gebührenordnung auch keine
Regelung der Art, wie in dem Widerspruchsbescheid behauptet.
Desweiteren
ist fraglich, ob der Einsatz von -- Streifenwagen und --
Polizisten angemessen war. Hierbei kommt es allerdings darauf
an, was Ihr Sohn konkret am Telefon gesagt hat.
Hat er das
Ganze aber nicht dramatisiert, sondern nur allgemein gesagt, er
beobachte gerade einen Hausbrand, so erscheint der Einsatz
derart vieler Kräfte nicht mehr angemessen, sondern völlig überzogen,
weshalb in der Konsequenz die Kosten nach unter korrigiert
werden müßten.
Wenn der von
Ihnen genannte Bescheid bereits ein Widerspruchsbescheid ist,
ist ein weiterer Widerspruch nicht möglich. Der nächste
Schritt wäre dann eine Klage.
Wer diese
erheben muß und ob Sie zuerst zahlen und dann klagen müssen, hängt
davon ab, ob (laut Rechtsmittelbelehrung) ein Rechtsmittel
AUFSCHIEBENDE Wirkung hat.
Ist dies der
Fall können Sie mit der Zahlung abwarten bis rechtskräftig über
die Angelegenheit entschieden ist. Es ist dann auch die
Verwaltungsbehörde, die gegen Sie auf Zahlung klagen muß.
Hat dagegen
ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung (was bei
Geldforderungen der öffentlichen Hand meist der Fall ist), so müssen
Sie zunächst zahlen, ganz gleich ob Sie dann Klage erheben oder
nicht.
Gewinnen Sie
das Klageverfahren, muß Ihnen die Behörde den gezahlten Betrag
zurückerstatten.
Momentan
scheint es mir gemäß Ihrer Schilderung so, als kämen Sie
bisher mit der Regelung der Angelegenheit ganz gut zurecht, sodaß
die Einschaltung eines Anwaltes nicht zwingend erforderlich ist.
Hinzu kommt,
daß vor dem für eine Klage zuständigen Verwaltungsgericht
kein Anwaltszwang herrscht. Desweiteren gilt vor dem
Verwaltungsgericht im Gegensatz zu den Zivilgerichten der
Amtsermittlungsgrundsatz.
Sobald Sie
aber das Gefühl haben, mit der Angelegenheit überfordert zu
sein, würde ich zur Einschaltung eines Anwaltes raten.
Die Kosten des
Verfahrens werden - wie im Zivilverfahren auch - am Ende der
Partei auferlegt, die das Verfahren verliert.
Wenn Sie also
den Prozeß gewinnen, bekommen Sie alle angefallenen Gebühren
von der Gegenseite ersetzt.
----- jusdi102
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