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  Fragestellung: Käufer will Schadensersatz wegen Mängel am Gebrauchtwagen -
  Datum: März 2006 - Ort: Heidelberg
Frage:
   

Wir haben im Auftrag das Auto unseres Sohnes verkauft. Es handelt sich um einen Gebrauchtwagen.

Wir haben den Wagen ca. 500 Euro unter dem Schwackepreis abgegeben. Genauer gesagt, wir haben uns vom Käufer so weit herunterhandeln lassen.

Der Käufer hat sich den Wagen genau angeschaut und hat das Auto auch probegefahren.

Das Fahrzeug war kurz zuvor in der Werkstatt und wurde dort genau überprüft. Der Mittelteil des Auspuffs wurde erneuert.

Wir haben dann den Wagen verkauft und im Kaufvertrag (liegt leider z. Zt. nicht vor!) sinngemäss reingeschrieben, dass der Wagen so verkauft wird, wie er besichtigt wurde.

Einige Tage nach dem Kauf meldete sich der Käufer des Autos und behauptete in einer Werkstatt gewesen zu sein. Dort habe man ihm gesagt, dass die Wasserpumpe schadhaft sei und das hintere Ende des Auspuffs so faul wäre, dass der Wagen nicht mehr verkehrssicher sei. Er verlangte von uns eine Zahlung von 250 Euro als Schadensersatz für angeblich anstehende Reparaturen.

Wir haben auf die Forderung nicht reagiert. 

Heute flatterte uns nun ein Schreiben von einem Rechtsanwalt ins Haus, in dem dieser nun die gleiche Forderung stellt und uns mit einer Klage droht, sollten wir nicht innerhalb von einer Woche zahlen.

Nun unsere Fragen:

Ist der Anspruch berechtigt und müssten wir, im Falle einer Klage des Käufers eventuell dorthin fahren wo er wohnt. Das wären immerhin fast 500 Kilometer. Wir sind nicht mehr die Jüngsten und verspüren wenig Lust deswegen quer durch die Republik zu reisen.

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Antwort:

Zunächst einmal: Wenn der Käufer des Wagens wirklich klagen sollte, was ich nicht wirklich glauben kann, müsste er Sie am Gericht Ihres Wohnortes eine Klage einreichen.

Sie wären als Schuldner anzusehen, ausserdem wurde dort die Leistung erbracht, weil das Auto auch dort gestanden hat und verkauft wurde.

Die Formulierung, die Sie genutzt haben heisst nichts anderes, als dass Sie das Auto unter Ausschluss der Gewährleistung verkauft haben. Sie haben dem Käufer bekannt gemacht was Sie wussten und sonst keine Zusicherungen gemacht. 

Es kann Ihnen also niemand vorwerfen, dass Sie einen Mangel arglistig verschwiegen hätten.

Das wäre nämlich die Voraussetzung den Kaufvertrag anzugreifen. Das sehe ich - nach Ihrer Schilderung - nicht.

Vielleicht sollten Sie zunächst einmal versuchen die Luft aus dem Streit zu nehmen, indem Sie um "Beweise" dafür nachfragen, dass die Mängel auch tatsächlich vorhanden sind, denn bisher ist ja alles nichts weiter als eine unbelegte Behauptung des Käufer des Autos.

Möglicherweise hat sich damit bereits die Angelegenheit erledigt. Dass der Käufer des Wagen klagt, können Sie natürlich nicht verhindern. Nach der geltenden Gesetzgebung kann auch jede noch so unberechtigte "Forderung" eingeklagt werden.

Ob ein Kläger dann jedoch damit durchkommt ist wieder eine ganz andere Frage.

 

................... jusdi102
   
JD

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