Zunächst
einmal: Wenn der Käufer des Wagens wirklich klagen sollte, was
ich nicht wirklich glauben kann, müsste er Sie am Gericht Ihres
Wohnortes eine Klage einreichen. Sie
wären als Schuldner anzusehen, ausserdem wurde dort die Leistung
erbracht, weil das Auto auch dort gestanden hat und verkauft
wurde. Die
Formulierung, die Sie genutzt haben heisst nichts anderes, als
dass Sie das Auto unter Ausschluss der Gewährleistung verkauft
haben. Sie haben dem Käufer bekannt gemacht was Sie wussten und
sonst keine Zusicherungen gemacht. Es
kann Ihnen also niemand vorwerfen, dass Sie einen Mangel arglistig
verschwiegen hätten. Das
wäre nämlich die Voraussetzung den Kaufvertrag anzugreifen. Das
sehe ich - nach Ihrer Schilderung - nicht. Vielleicht
sollten Sie zunächst einmal versuchen die Luft aus dem Streit zu
nehmen, indem Sie um "Beweise" dafür nachfragen, dass
die Mängel auch tatsächlich vorhanden sind, denn bisher ist ja
alles nichts weiter als eine unbelegte Behauptung des Käufer des
Autos. Möglicherweise
hat sich damit bereits die Angelegenheit erledigt. Dass der
Käufer des Wagen klagt, können Sie natürlich nicht verhindern.
Nach der geltenden Gesetzgebung kann auch jede noch so
unberechtigte "Forderung" eingeklagt werden. Ob
ein Kläger dann jedoch damit durchkommt ist wieder eine ganz
andere Frage.
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