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Wie Sie bereits richtig erkannt haben,
haben Sie als Ehefrau ein Aussageverweigerungsrecht bezüglich des
gegen Ihren Mann erhobenen Strafvorwurfes.
Weder Ihr Mann noch Sie als die
Halterin des Fahrzeuges sind darüberhinaus verpflichtet, bei der
Aufklärung der Straftat mitzuwirken.
Sie sind also auch nicht
verpflichtet, der Polizei mitzuteilen, wo sich das Fahrzeug
befindet.
Rein zivilrechtlich ist das
Fahrzeug nach wie vor Ihr Eigentum. Demzufolge sind Sie
berechtigt, es zu verkaufen oder zu verschenken.
Auch unter strafrechtlichen
Gesichtspunkten steht dem derzeit nichts entgegen:
Eine Veräußerung des Fahrzeugs
ist nämlich erst dann nicht mehr möglich, wenn die Polizei das
Fahrzeug beschlagnahmt hat. Dies setzt wiederum voraus, daß sie
weiß, wo sich dieses befindet. Aus diesem Grund will man auch so
vehement von Ihnen wissen, wo es sich befindet.
Teilen Sie dies nicht mit und ist
die Polizei aber auf das Auffinden des Fahrzeugs angewiesen, so muß
sie es zur Fahndung ausschreiben, um die Möglichkeit zu haben, es
zu finden und eventuell daran zu findende Beweise zu sichern.
Wird das Fahrzeug aber vor dem
Auffinden veräußert und erinnert sich niemand, an wen, wird die
weitere Suche für die Polizei schwierig bis unmöglich.
Die Strafverfolgungsbehörden könnten
Ihnen eventuell vorwerfen, sich durch das Beiseiteschaffen des
Beweismittels PKW strafbar gemacht zu haben.
Dieses fiele gegebenenfalls unter
den Straftatbestand der Strafvereitelung (§ 258 StGB).
Allerdings ist in § 258 Abs. 6
StGB ausgeführt, daß derjenige straffrei ist, der die
Strafvereitelung zugunsten eines Angehörige begeht. Angehörige
sind gem. § 11 Abs. 1 Nr. 1 StGB auch Ehegatten.
Demzufolge könnten Sie diesbezüglich
nicht belangt werden, selbst wenn die Ermittlungsbehörden Ihnen
solches vorwerfen würden, also "den Braten riechen".
Das läßt sich dadurch vermeiden,
daß Sie die Vorgänge logisch erklären müssen.
Wenn Sie z.B. heute sagen, Sie wüßten
nicht, wo sich das Fahrzeug befindet und es morgen verkaufen, so
klingt das grundsätzlich unglaubwürdig, es sei denn Sie hätten
angegeben, nicht zu wissen, wo das Fahrzeug ist, weil sie es
verliehen hätten.
Sie müssen also eine logische Erklärung
dafür konstruieren, daß Sie zunächst nicht wissen, wo das
Fahrzeug ist, es dann aber verkaufen.
Hier sind die Möglichkeiten vielfältig
und richten sich konkret nach Ihrem Umfeld und ihren Möglich- und
Gegebenheiten. Von hier aus sozusagen vom grünen Tisch weg eine
stichhaltige "Ausrede" zu finden ist schwer bis gar
nicht möglich.
Es wäre eventuell auch die Möglichkeit
anzudenken, einen Bekannten oder Freund mit dem Verkauf zu
beauftragen.
Jedenfalls sind Sie nicht
verpflichtet, der Polizei mitzuteilen, wo sich das Fahrzeug
befindet. Wenn diese meint, das Fahrzeug dann ausschreiben zu müssen,
weil es unbedingt als Beweis benötigt wird, so mag sie das tun.
Verhindern können Sie das ohnehin nicht.
Solange das Fahrzeug nicht
(gefunden und) beschlagnahmt wurde, können Sie das Fahrzeug
verkaufen, verschenken, verschrotten o.ä..
Wenn Ihnen die Sache über
"den Kopf wächst" können Sie selbstverständlich auch
einen Rechtsanwalt einschalten und sich dann über diesen äussern.
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