Zunächst sollten
Sie bei einem Bussgeldbescheid beachten, dass die Einspruchsfrist
von zwei Wochen ab Erhalt des Bussgeldbescheids relativ kurz ist.
Ein Einspruch muss innerhalb dieser Frist geschehen, wenn er
beachtet werden soll.
Der Einspruch
kann sich gegen den Bussgeldbescheid insgesamt richten, er kann
sich aber auch auf einzelne Bestandteile des Bussgeldbescheids
beschränken. Der Einspruch wird oft auch fälschlich als
Widerspruch bezeichnet. Das sollte normalerweise unschädlich
sein, weil jeder Sachbearbeiter weiss, was damit gemeint ist.
Verlassen sollte man sich darauf jedoch nicht. Den bei unserer
Anwaltshotline angeschlossenen Rechtsanwälten sind Fälle
bekannt, in denen Einsprüche (unverständlicherweise) wegen einer
falschen Bezeichnung zurückgewiesen wurden.
Der Einspruch
muss schriftlich eingelegt werden. Sie können ihn aber auch
persönlich bei der Behörde dem zuständigen Sachbearbeiter in
die Feder diktieren.
Einer
Begründung des Einspruchs bedarf es nicht. Es ist jedoch besser
den eigenen Standpunkt zu formulieren.
Besteht die
Behörde nach Ihrem Einspruch auf den Bussgeldbescheid muss sie
diesen an die Staatsanwaltschaft weitergeben. Dies prüft dann den
Ihnen zum Vorwurf gemachten Sachverhalt. Es kann zu Einstellung
kommen oder aber der Staatsanwalt reicht die Sache an das Gericht
weiter, dass dann wiederum über den Sachverhalt entscheiden wird.
Beträgt der bei
einem Bussgeldbescheid zu zahlenden Betrag 40 Euro oder mehr gibt
es auf alle Fälle Punke in Flensburg. Wieviele das sind, hängt
vom Einzelfall ab.
Ab diesen
Beträgen ist es also immer sinnvoll, wenn die Sache nicht
glasklar ist, über einen Einspruch nachzudenken.
Die Gründe
warum ein Bussgeldbescheid erlassen wird sind sehr vielfältig. Zu
denken ist an zu schnelles Fahren, überschreiten der 0,5
Promille-Grenze, Missachten der Vorfahrt, zu geringer
Sicherheitsabstand oder z. B. Drängeln auf der Autobahn.
Alle diese
Verstösse werden von Menschen festgestellt und Menschen neigen
auch nun einmal dazu Fehler zu machen. Erkennen Sie einen solchen
Fehler und tun nichts, kann auch nichts korrigiert werden. Oft
werden auch Fehler gemacht, die als solche für einen juristischen
Laien nicht erkennbar sind. Hier gilt das Gleiche: Unternehmen Sie
nichts und halten still, kann nicht korrigiert werden.
Wenn Punkte
drohen und eine Sachverhalt nicht wirklich eindeutig ist, lohnt
sich oft die Befragung eines Rechtskundigen. Per Telefon oder
Email ist das meist bequem, schnell und auch preisgünstig.
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