Rechtsberatung - Bussgeldbescheid -

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Das Bussgeld ist oft nicht die einzige Folge -

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  Fragestellung: Verkehrsrecht - Strafrecht - Bussgelder - Ordnungswidrigkeit - Bussgeldbescheid -
  Datum: April 2006  - Ort: 
Frage:
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Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe kein spezielles Problem. Es ist so, dass ich in den letzten Monaten verschiedene Bussgeldbescheide "kassiert" habe. Meist war das Ganze zu recht. Bei einigen bin ich mir jedoch nicht so sicher, dass alles so mit rechten Dingen zugegangen ist.

Die Bussgelder, die ich erhalten habe, habe ich alle bezahlt, sodass alles erledigt ist.

Ich möchte mich jetzt mal ganz allgemein erkundigen, was ich gegen einen Bussgeldbescheid überhaupt machen kann und welche Folgen es hat, wenn ich z. B. Widerspruch einlege.

Ich habe z. B. einen Bussgeldbescheid wegen zu schnellen Fahrens bezahlt, obwohl bis heute nicht klar ist, ob ich, meine Frau oder mein Sohn das Auto an diesem Tag, zu dieser Stunde gefahren hat.

Mit freundlichen Grüssen -

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Antwort:
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Zunächst sollten Sie bei einem Bussgeldbescheid beachten, dass die Einspruchsfrist von zwei Wochen ab Erhalt des Bussgeldbescheids relativ kurz ist. Ein Einspruch muss innerhalb dieser Frist geschehen, wenn er beachtet werden soll.

Der Einspruch kann sich gegen den Bussgeldbescheid insgesamt richten, er kann sich aber auch auf einzelne Bestandteile des Bussgeldbescheids beschränken. Der Einspruch wird oft auch fälschlich als Widerspruch bezeichnet. Das sollte normalerweise unschädlich sein, weil jeder Sachbearbeiter weiss, was damit gemeint ist. Verlassen sollte man sich darauf jedoch nicht. Den bei unserer Anwaltshotline angeschlossenen Rechtsanwälten sind Fälle bekannt, in denen Einsprüche (unverständlicherweise) wegen einer falschen Bezeichnung zurückgewiesen wurden.

Der Einspruch muss schriftlich eingelegt werden. Sie können ihn aber auch persönlich bei der Behörde dem zuständigen Sachbearbeiter in die Feder diktieren.

Einer Begründung des Einspruchs bedarf es nicht. Es ist jedoch besser den eigenen Standpunkt zu formulieren.

Besteht die Behörde nach Ihrem Einspruch auf den Bussgeldbescheid muss sie diesen an die Staatsanwaltschaft weitergeben. Dies prüft dann den Ihnen zum Vorwurf gemachten Sachverhalt. Es kann zu Einstellung kommen oder aber der Staatsanwalt reicht die Sache an das Gericht weiter, dass dann wiederum über den Sachverhalt entscheiden wird.

Beträgt der bei einem Bussgeldbescheid zu zahlenden Betrag 40 Euro oder mehr gibt es auf alle Fälle Punke in Flensburg. Wieviele das sind, hängt vom Einzelfall ab.

Ab diesen Beträgen ist es also immer sinnvoll, wenn die Sache nicht glasklar ist, über einen Einspruch nachzudenken.

Die Gründe warum ein Bussgeldbescheid erlassen wird sind sehr vielfältig. Zu denken ist an zu schnelles Fahren, überschreiten der 0,5 Promille-Grenze, Missachten der Vorfahrt, zu geringer Sicherheitsabstand oder z. B. Drängeln auf der Autobahn.

Alle diese Verstösse werden von Menschen festgestellt und Menschen neigen auch nun einmal dazu Fehler zu machen. Erkennen Sie einen solchen Fehler und tun nichts, kann auch nichts korrigiert werden. Oft werden auch Fehler gemacht, die als solche für einen juristischen Laien nicht erkennbar sind. Hier gilt das Gleiche: Unternehmen Sie nichts und halten still, kann nicht korrigiert werden.

Wenn Punkte drohen und eine Sachverhalt nicht wirklich eindeutig ist, lohnt sich oft die Befragung eines Rechtskundigen. Per Telefon oder Email ist das meist bequem, schnell und auch preisgünstig.

 

................... jusdi102

 

   
JD

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Thema: Verkehrsrecht - Strafrecht - Bussgeld - Bussgeldbescheid - Einspruch - Widerspruch - Fristen  -  @

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