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Nach deutschem
Unterhaltsrecht ist Voraussetzung für einen Unterhaltsanspruch
die Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten - die bei einem
minderjährigen Kind wohl ohne Weiteres zu bejahen ist - UND die
Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten.
So kann es hier
durchaus vorkommen, daß ein Unterhaltsanspruch zu verneinen ist,
weil der Unterhaltspflichtige aufgrund seines Einkommens nicht in
der Lage ist, Unterhalt an das Kind zu zahlen.
Nun besteht in
Ihrem Fall die Besonderheit darin, daß sich der
Unterhaltspflichtige in Deutschland befindet während das
unterhaltsberechtigte Kind sich in Spanien aufhält.
Es fragt sich
also, welches Recht anzuwenden ist - das deutsche oder das
spanische.
Die Antwort
hierauf gibt Art. 18 EGBGB (Einführungsgesetz zum Bürgerlichen
Gesetzbuch.
Danach sind auf
Unterhaltspflichten die Sachvorschriften des am jeweiligen
Aufenthaltsort des Unterhaltsberechtigten geltenden Rechts
anzuwenden (art. 18 Abs. 1 Satz 1 EGBGB).
Dies wäre in
Ihrem Fall das spanische Recht.
Kann der
Berechtigte nach diesem Recht keinen Unterhalt verlangen, so sind
die Sachvorschriften des Rechts des Staates anzuwenden, dem beide
angehören (Art. 18 Abs. 1 Satz 2 EGBGB).
Da ich davon
ausgehe, daß beide - Kind und Vater - deutsche Staatsangehörige
sind, wäre für den Fall, daß das spanische Recht keinen
Kindesunterhalt vorsieht, das deutsche Unterhaltsrecht anwendbar.
Selbst wenn aber
das spanische Recht einen Unterhaltsanspruch vorsieht, erfährt
diese grundsätzliche Regelung wieder eine Einschränkung in Art.
18 Abs. 7 EGBGB.
Danach sind bei
der Bemessung des Unterhaltsbetrages die Bedürfnisse des
Berechtigten und die wirtschaftlichen Verhältnisse des
Unterhaltsverpflichteten zu berücksichtigen, selbst wenn das
anzuwendende Recht etwas anderes bestimmt.
Auch wenn das
spanische Recht einen Kindesunterhaltsanspruch vorsieht, so sind
also dennoch auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des
Verpflichteten zu berücksichtigen, selbst wenn dies nach
spanischem Recht so nicht vorgesehen ist.
Unterm Strich
kann es also auch nach Berücksichtigung dieser Regelungen
passieren, daß ein Unterhaltsanspruch zu verneinen ist, weil es
an der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten fehlt.
Insoweit hängt
die Entstehung des Unterhaltsanspruchs also sehr wohl vom
Einkommen ab.
Der Kindesvater
kann sich aber nicht "bis in alle Ewigkeit" auf
mangelnde Leistungsfähigkeit berufen.
Er unterliegt
gegenüber einem minderjährigen Kind einer gesteigerten
Unterhaltspflicht mit der Konsequenz einer gesteigerten
Erwerbsobliegenheit.
Erwerbsobliegenheit
bedeutet, er muß alles in seiner Kraft stehende tun, um den
Unterhalt des Kindes zu gewährleisten. Das geht so weit, daß
sich ein Unterhaltspflichtiger notfalls noch eine Zweitbeschäftigung
suchen muß, um den Unterhaltsanspruch des minderjährigen Kindes
erfüllen zu können.
Bei studierenden
Unterhaltspflichtigen wird sogar erwartet, daß sie ihr Studium
abbrechen, um ausreichend Geld für ihre Kinder verdienen zu können,
wenn dies ohne Studienabbruch nicht gewährleistet wäre.
Mit dem Einwand,
noch keinen Job gefunden zu haben, wird der Kindesvater also nicht
allzu lange durchdringen.
Nach Ablauf
einer gewissen (gesetzlich nicht näher definierten Zeitspanne)
wird er entweder wieder in Lohn und Brot sein müssen und
demzufolge seinem Kind Unterhalt zahlen können oder das Gericht
kann ihm sog. fiktives Einkommen anrechnen. Das heißt es kann
sagen: Du - Kindesvater - könntest (notfalls durch
Zeitungsaustragen (Beispiel aus der Praxis)) ein Gehalt von XY €
erzielen und das müßtest Du auch.
Du tust es zwar
nicht, aber wir gehen von einem Einkommen von diesen XY € aus.
Also schuldest Du Unterhalt.
Spätestens hier
wird dann ein Anreiz für den Unterhaltspflichtigen geschaffen,
einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, da ihm seine Berufung auf
mangelnde Leistungsfähigkeit dann nichts mehr nützt. Er wird
ohnehin behandelt, als habe er Einkommen.
Woher er dann
das Geld für den Unterhalt nimmt, ist nach Auffassung der
Gerichte sozusagen seine Sache.
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