Rechtsberatung Baurecht - VOB

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  Fragestellung: Baurecht - VOB -
  Datum: Januar 2006  - Ort: Gelsenkirchen -
Frage:
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Im April 2002 haben wir mit dem Bau von einem Einfamilienhaus begonnen, dass im Aug. 2001 fertiggestellt und von uns als Eigentuemer bezogen wurde. 

Das Haus wurde von mir geplant und realisiert, ich bin ausgebildeter Architekt. 

Die Leistungen von Sanitär und Heizung wurden von einem Bekannten erbracht der eine Heizungsfirma - Sanitärfirma besitzt.

Hierzu gibt es keinen Werkvertrag oder VOB-Vertrag, alles wurde auf Basis von mündlicher Absprachen erbracht.

Wir haben am -- -- 200´2 eine erste offizielle Abschlagrechnung erhalten. Ich habe diese Rechnung als Architekt geprueft, freigegeben und bezahlt.

Ebenso am -- -- 2002 und -- -- 2002.

Am -- --2002 haben wir eine „Rechnung“ (keine Abschlagsrechnung aber auch keine Schlussrechnung) erhalten, die alle erbrachten Leistungen enthaelt, inkl. der von uns bis dato entrichteten Abschlagzahlungen und der Ausweisung einer sogenannten „Restsumme“. 

Ich habe diese Rechnung als Architekt geprueft und als Schlussrechnung freigegeben und anschliessend bar bezahlt, in drei unterschiedlichen Tranchen.

Wir werden nun damit konfrontiert - Rechnungsbetrag ---- Euro, das aus dem Bauvorhaben 2001 noch Leistungen zur Zahlung ausstehen. 

Es werden dort Leistungen aufgelistet und mit Angebotsnummern beschrieben, diese Angebote haben wir nie erhalten. Zudem werden wir mit einer erheblichen Anzahl von Arbeitsstunden belastet, die auf unserer Baustelle erbracht sein sollen. 

Ich habe als Architekt zu keinem Zeitpunkt woechentliche Stundenzettel oder Arbeitsnachweise unterschrieben. Diese Arbeitsstunden umfassen alle auf der Baustelle taetig gewordenen Mitarbeiter der Firma des Bekannten.

Ich vermute:

In den gesamten Aufstellungen der Abschlagzahlungen wurden von meinem Bekannten keinerlei Stundenabrechnungen eingerechnet. Alle Abschlagzahlungen und die letzte Rechnung weisen einen uns gewaehrten Rabatt aus.

Dies ist meines Kenntnisstandes unueblich, da die sogenannten Einheitspreise immer inklusive der Lieferung und Einbau sind. Es wurde zudem zu keinem Zeitpunkt ueber Schwarzgeldzahlungen geredet oder derartige Vereinbarungen getroffen. 

Es wurde lediglich darueber gesprochen, dass ich im Rahmen meiner Taetigkeit als Architekt bei der Aufstockung seines Mehrfamilienhaus mit einer Ausfuehrungsplanung Hilfestellung gebe. Deise Leistung ist nicht zustande gekommen.

Wie uns bekannt wurde, sind die Baukosten der gaenzlich durch Nachbarschaftshilfe errichteten Gebaeudeaufstockung  erheblich ueberschritten worden, sodass mein Bekannter nun versucht Geld von uns zu erhalten.

Ich habe in dem Zeitraum 2001 bis 2002 verschiedene Arbeiten bei der Aufstockung seines Hauses uebernommen, aber nie in Rechnung gestellt.

Nachdem die letzte Rechnung am -- -- 2001 eingereicht wurde und von mir als Schlussrechnung geprueft, freigeben und bezahlt wurde , beginnt die Verjaehrung der Leistung am -- -- 2002 und endet demnach am 31.12. 2004 (§§ 196, 201 BGB a.F.) zwei Jahre spaeter. 

Eine Rechnungslegung nach mehr 4 Jahren erscheint mir als unzulaessig, der Anspruch ist meiner Vermutung nach verjaehrt.

Gleichfalls kann ich meine Leistung als Architekt nach geltendem Recht in Ansatz bringen und gegenrechnen. Wir wollen uns ggf. auf eine Zahlung von ---- EURO einigen, aber vorher moechte ich meine rechtliche Stellung abschaetzen und beurteilen.

....... jusdi102
Antwort:
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