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In dem von Ihnen beschriebenen Fall kommt eine Verletzung des
Urheberrechts an dem von Ihnen gefertigten Foto in Betracht.
Vom Urheberrechtsgesetz (UrhG) geschützt sind u.a.
Lichtbildwerke. Das Urheberrecht an einem Werk steht gem. § 7
UrhG alleine dem Schöpfer des Werkes zu.
Dabei umfaßt das Urheberrecht auch das alleinige Nutzungs- und
Verwertungsrecht.
Stellt das von Ihnen gefertigte Foto also ein Werk im Sinne des
UrhG dar, so ist die Nutzung des Fotos durch eine andere nicht
hierzu befugte Person rechtswidrig.
Voraussetzung für die Annahme eines Werkes ist eine gewisse
schöpferische Höhe des Geschaffenen.
Die Rechtsprechung hat für die Annahme eines Werkes folgende
Kriterien aufgestellt:
Das Werk muß eine persönliche Schöpferkraft erkennen lassen.
Das Ergebnis dieser Schöpferkraft muß eine gewisse
Gestaltungshöhe erreicht haben UND das Ergebnis muß sich in
sinnlich wahrnehmbarer Form konkretisieren.
Das letzte der genannten Kriterien ist bei einem Foto in jedem
Fall gegeben.
Ob auch die übrigen Kriterien gegeben sind, kommt auf die
konkrete Ausgestaltung des Fotos an.
Selbst wenn es hier an der erforderlichen Schöpfungshöhe
mangeln sollte, ist ein Lichtbild aber gemäß § 72 UrhG geschützt.
Diese Vorschrift schützt jedes Lichtbild unabhängig von
seiner fotografischen Ausgestaltung.
Maßgeblich für diesen recht generellen Schutz ist nach der
Rechtsprechung die eigenständige Bildeinrichtung durch den
Lichtbildner.
Somit besteht hinsichtlich Ihres Fotos in jedem Fall
Urheberrechtsschutz.
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