Bei der gemeinsamen
elterlichen Sorge geht der Gesetzgeber grundsätzlich davon aus,
daß die Eltern Dinge, wie Umgang mit dem Kind, Kinderbetreuung in
Abwesenheit eines Elternteils etc. einvernehmlich regeln.
Sollte dies
nicht möglich sein, besteht aber dennoch die Möglichkeit, die
bezüglich bestimmter Punkte aufgetretenen Unstimmigkeiten durch
eine Gerichtsentscheidung verbindlich zu regeln (Umgangsregelung
oder Ähnliches).
Gemeinsames
Sorgerecht bedeutet, wie das Wort bereits sagt, daß beide
Mitentscheidungsbefugnis zu je 1/2 haben. Es geht also nicht an,
daß sich ein Elternteil einfach über den anderen hinwegsetzt.
So kann in Ihrem
Fall auch nicht einfach der Kindesvater bestimmen, daß er das
Kind während der Zeit, in der Sie sich auf der Arbeit befinden,
gegen Ihren Willen mit zu sich nehmen darf und Ihnen erst wider
bringt, wenn Sie zurückkommen.
Sollte er dies
tun und Sie nicht wissen, wo sich das Kind befindet, kommt sogar
eine Kindesentziehung als erfüllter Straftatbestand in Betracht.
Die Tatsache, daß
Sie während der Woche arbeitsbedingt nicht in Ihrer Wohnung sind,
stellt ebenfalls keinen Grund dar, Ihnen das Kind über Wochen
vorzuenthalten.
In Ihrer
Konstellation rate ich Ihnen daher dringend an, bei dem für Sie
zuständigen Familiengericht eine Umgangsregelung zu beantragen.
An diese
Umgangsregelung müssen sich dann beide Elternteile - AUCH DER
KINDESVATER - halten. Dann ist die nun durch diesen aufgeworfene
Problemstellung ein für allemal geregelt, ohne daß Sie jedes
Wochenende Streitigkeiten befürchten müssen.
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