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Spielball für Machtspiele: Das elterliche Sorgerecht - das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder -

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  Fragestellung: Kindesentzug durch den Vater verhinderbar?
  Datum: März 2006 - Ort: Nürnberg -
Frage:
   
Ich benötige einen dringenden Rat, da ich befürchte, dass meine Tochter morgen weg ist. 

Ich möchte meine Tochter nicht verlieren.

Es gab wieder einmal Streit mit meinem Exmann und ich befürchte, dass er mir morgen meine Tochter nicht mehr zurückbringt, wenn er sie abgeholt hat.

Das hat er schon einmal mit einem anderen Kind gemacht, dass er mit seiner ersten Frau hat. Dieses Kind hat er dann Wochen bei sich festgehalten. Ich befürchte, dass er das auch bei mir tun wird. Seine erste Frau hat damals Strafanzeige wegen Kindesentzug und Kindesentführung gemacht. Was dabei herausgekommen ist, weiss ich jedoch nicht.

Er hat mir schon öfter damit gedroht, dass meine (unsere) Tochter weg sein könnte. Diese Streitigkeiten treten regelmässig am Wochenende auf.

Wir haben das Sorgerecht für das Kind gemeinsam.

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Antwort:
Bei der gemeinsamen elterlichen Sorge geht der Gesetzgeber grundsätzlich davon aus, daß die Eltern Dinge, wie Umgang mit dem Kind, Kinderbetreuung in Abwesenheit eines Elternteils etc. einvernehmlich regeln.

Sollte dies nicht möglich sein, besteht aber dennoch die Möglichkeit, die bezüglich bestimmter Punkte aufgetretenen Unstimmigkeiten durch eine Gerichtsentscheidung verbindlich zu regeln (Umgangsregelung oder Ähnliches).

Gemeinsames Sorgerecht bedeutet, wie das Wort bereits sagt, daß beide Mitentscheidungsbefugnis zu je 1/2 haben. Es geht also nicht an, daß sich ein Elternteil einfach über den anderen hinwegsetzt.

So kann in Ihrem Fall auch nicht einfach der Kindesvater bestimmen, daß er das Kind während der Zeit, in der Sie sich auf der Arbeit befinden, gegen Ihren Willen mit zu sich nehmen darf und Ihnen erst wider bringt, wenn Sie zurückkommen.

Sollte er dies tun und Sie nicht wissen, wo sich das Kind befindet, kommt sogar eine Kindesentziehung als erfüllter Straftatbestand in Betracht.

Die Tatsache, daß Sie während der Woche arbeitsbedingt nicht in Ihrer Wohnung sind, stellt ebenfalls keinen Grund dar, Ihnen das Kind über Wochen vorzuenthalten.

In Ihrer Konstellation rate ich Ihnen daher dringend an, bei dem für Sie zuständigen Familiengericht eine Umgangsregelung zu beantragen.

An diese Umgangsregelung müssen sich dann beide Elternteile - AUCH DER KINDESVATER - halten. Dann ist die nun durch diesen aufgeworfene Problemstellung ein für allemal geregelt, ohne daß Sie jedes Wochenende Streitigkeiten befürchten müssen.

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Thema: Elterliches Sorgerecht - Aufenthaltbestimmungsrecht - Umgangsregelung - Kindesentzug - Kindesentführung -  @

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