Für bestimmte Tätigkeiten
bleiben Vergütungen bis zu 1848,- € im Jahr steuer- und
sozialversicherungsfrei.
Nach § 3 Nr. 26
EStG sind steuerbegünstigt die dort genannten nebenberuflichen Tätigkeiten
für eine gemeinnützige Organisation oder eine Person des öffentlichen
Rechts, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken
dienen.
Dabei ist eine Tätigkeit
nebenberuflich im Sinne des § 3 Nr. 26 EStG, wenn sie nicht mehr
als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren
Vollzeiterwerbs in Anspruch nimmt (BFH, Urteil vom 30.3.1990; AZ:
VI R 188/87).
Damit ist gewährleistet,
dass auch Steuerpflichtige, die im steuerrechtlichen Sinne keinen
Hauptberuf ausüben, nebenberuflich im Sinne dieser Vorschrift tätig
sein können.
Somit kommt es für
die Einstufung einer Tätigkeit als Nebentätigkeit nicht darauf
an, ob es auch einen Hauptberuf gibt, sondern auf die Zeit, die
diese in Anspruch nimmt.
Eine andere
Frage ist aber die, ob Sie tatsächlich freiberuflich tätig und
damit selbständig sind oder als Arbeitnehmer einzustufen sind.
Gemäß Ihrer
Sachverhaltsschilderung stellt sich die Frage der Scheinselbständigkeit.
Es genügt nämlich nicht, eine Arbeitskraft als selbständig zu
bezeichnen (z.B. im Vertrag), sondern sie muß auch selbständig
sein.
Als Kriterien für
die Annahme einer Scheinselbständigkeit (also in Wahrheit einer
Stellung als Arbeitnehmer mit den entsprechenden
sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Konsequenzen) gelten:
- Tätigkeit nur
für einen Auftraggeber
- keine abhängig
beschäftigten Arbeitnehmer außer Familienangehörigen
- kein selbständiges
Auftreten am Markt (z.B. durch eigene Werbemaßnahmen)
-
Weisungsgebundenheit bezüglich Arbeitszeit und Arbeitsort
Liegen eine oder
mehrere dieser Kriterien vor, wird gesetzlich vermutet, dass der
Betreffende nicht wirklich selbständig ist, sondern Arbeitnehmer
mit der Konsequenz, dass der Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge
für diesen leisten muss.
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