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Freiberufler oder scheinselbstständig?

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  Fragestellung: Freiberufler oder Scheinselbständigkeit?
  Datum: April 2006 - Ort: Dresden 
Frage:
   
Guten Tag!

Letztes Jahr beendete ich mein Studium. Seither arbeite ich in einer Firma als geringfügig Beschäftigter (400 € Job). Letzten Sommer bekam ich das Angebot übergangsweise eine derzeit freie Stelle als Kirchenmusiker zu übernehmen. 

Ich sagte unter der Bedingung zu auf Lohnsteuerkarte (also sozialversicherungspflichtig) arbeiten zu können.

 Dies wurde mir zunächst mündlich zugesichert, bei Arbeitsantritt wollte der für Personalfragen zuständige Kirchenpfleger davon aber nichts mehr gewusst haben. Er erklärte, dass eine Beschäftigung auf Lohnsteuerkarte in diesem Fall nicht möglich sei. 

Meine Tätigkeit könne nur als sogenannter "Werkvertrag" laufen, d. h., ich liste jeden Monat meine getätigten Dienste auf und bekomme meine Vergütung nach einem festgelegten Stundensatz.

Nun schickte mir der Kirchenpfleger im April ein Formular mit dem Titel "Erklärung zur Berücksichtigung der steuerfreien Aufwandsentschädigung im Lohnsteuerabzugsverfahren nach §3 Nr.26 EStG" mit der Aufforderung dieses (auch noch rückwirkend für 2005) auszufüllen. Vorher könne er mir meine Vergütung nicht ausbezahlen. 

Auf diesem Formular ist jedoch die Rede von "nebenberuflicher Tätigkeit". 

Da ich aber keine Festanstellung habe (meine Arbeit in der Firma, die ich weiterhin mache, ist ja keine Festanstellung), kann ich meines Erachtens. auch nicht nebenberuflich tätig sein.

Ich teilte dies dem Kirchenpfleger mit. Er antwortete, dass auch ein freiberuflich Tätiger, wie in meinem Fall, dieses Formular ausfüllen müsse.

Erst dann bekäme ich mein Geld. Mittlerweile steht die Bezahlung für die Monate März und April 2006 aus.

Meine Frage ist nun:

Muss ich dieses Formular ausfüllen, auch wenn ich freiberuflich tätig bin?

Ist meine bisherige Beschäftigung in dieser Form überhaupt rechtlich in Ordnung? 

Schließlich bin ich nicht ab und zu vertretungsweise dort tätig, sondern regelmässig.

 

............... jusdi102
Antwort:
Für bestimmte Tätigkeiten bleiben Vergütungen bis zu 1848,- € im Jahr steuer- und sozialversicherungsfrei.

Nach § 3 Nr. 26 EStG sind steuerbegünstigt die dort genannten nebenberuflichen Tätigkeiten für eine gemeinnützige Organisation oder eine Person des öffentlichen Rechts, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen.

Dabei ist eine Tätigkeit nebenberuflich im Sinne des § 3 Nr. 26 EStG, wenn sie nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs in Anspruch nimmt (BFH, Urteil vom 30.3.1990; AZ: VI R 188/87).

Damit ist gewährleistet, dass auch Steuerpflichtige, die im steuerrechtlichen Sinne keinen Hauptberuf ausüben, nebenberuflich im Sinne dieser Vorschrift tätig sein können.

Somit kommt es für die Einstufung einer Tätigkeit als Nebentätigkeit nicht darauf an, ob es auch einen Hauptberuf gibt, sondern auf die Zeit, die diese in Anspruch nimmt.

Eine andere Frage ist aber die, ob Sie tatsächlich freiberuflich tätig und damit selbständig sind oder als Arbeitnehmer einzustufen sind.

Gemäß Ihrer Sachverhaltsschilderung stellt sich die Frage der Scheinselbständigkeit. Es genügt nämlich nicht, eine Arbeitskraft als selbständig zu bezeichnen (z.B. im Vertrag), sondern sie muß auch selbständig sein.

Als Kriterien für die Annahme einer Scheinselbständigkeit (also in Wahrheit einer Stellung als Arbeitnehmer mit den entsprechenden sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Konsequenzen) gelten:

- Tätigkeit nur für einen Auftraggeber

- keine abhängig beschäftigten Arbeitnehmer außer Familienangehörigen

- kein selbständiges Auftreten am Markt (z.B. durch eigene Werbemaßnahmen)

- Weisungsgebundenheit bezüglich Arbeitszeit und Arbeitsort

Liegen eine oder mehrere dieser Kriterien vor, wird gesetzlich vermutet, dass der Betreffende nicht wirklich selbständig ist, sondern Arbeitnehmer mit der Konsequenz, dass der Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge für diesen leisten muss.

 

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Thema: Freiberufler - Selbständiger Unternehmer - scheinselbstständig - Scheinselbstständigkeit -  @

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