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Fallstellung: Transportschaden durch Spedition -

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  Fragestellung: Schadensersatz bei Transportschaden | Stuttgart - April 2005
Frage:
   
Abholung von Kommissionsware - 3 Klaviere - durch eine darauf spezialisierte Spedition aus meinem Hause.

Abholung am -- -- 05 - Anlieferung bei Endempfänger am -- --.05.

Die Klaviere kamen beschädigt beim Empfänger an.

Über die Klaviere war Wasser gelaufen. 

Auf eine Reklamation kam keine Reaktion von Spediteur -

Der Schaden und die Kosten der Reparatur belaufen sich auf -- -- Euro.

Die Klaviere wurden dem Spediteur ordnungsgemäß und ohne Beschädigungen ausgehändigt.

Zwei Klavierbauer, sowie ein Angestellter der Firma können bezeugen, dass die Klaviere beim Verlassen unseres Hauses in Ordnung waren.

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Antwort:
Gemäß Ihrer Schilderung waren die Klaviere zum Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur unversehrt. Dies können Sie im Bestreitensfall auch beweisen, da Sie hierfür gemäß Ihrer Schilderung Zeugen haben.

Der Spediteur haftet für Schäden, die er an von ihm transportierten Gegenständen verursacht.

Er hat dabei den finanziellen Schaden zu ersetzen, der dem Geschädigten durch den Schadensfall entstanden ist. Das kann die Reparatur der Klaviere sein oder sogar - wenn sich eventuell durch Sachverständigengutachten herausstellen sollte, daß eine Reparatur nicht möglich oder wirtschaftlich unverhältnismäßig sein sollte - der Zeitwert der Klaviere.

Sofern Sie dies in Ihrem Fall noch nicht getan haben, sollten Sie dem Spediteur unter Hinweis auf seine Schadensersatzpflicht eine Frist zur Zahlung/Einholung eines Sachverständigengutachtens setzen.

Die Länge einer solchen Frist ist gesetzlich nicht geregelt. 

Laut Gesetz muß sie allenfalls angemessen sein, also so lange, daß der durchschnittliche Empfänger der Fristsetzung bei gewöhnlichem Verlauf der Dinge in der Lage ist, die geforderte Handlung innerhalb der Frist durchzuführen.

Für eine Zahlung ist daher im Regelfall eine Frist von 1-2 Wochen als angemessen anzusehen.

Für eine Rückäußerung - etwa zur Frage der Einholung eines Sachverständigengutachtens - erscheint eine Frist von 1 Woche als angemessen.

Für die Einholung des Sachverständigengutachtens selbst sollte die Frist etwas länger sein (ca. 4 Wochen).

Desweiteren sollten Sie dem Spediteur ankündigen, daß Sie nach Ablauf der von Ihnen gesetzten Frist rechtliche Schritte in die Wege leiten werden (Klage oder Mahnbescheid). wenn der zu ersetzende Schaden der Höhe nach bereits feststeht.

Ist dies nicht der Fall, ist der Klageweg die richtige Vorgehensweise. Selbst wenn die Höhe des Schadensersatzes noch nicht feststeht, kann eine solche erhoben werden.

Die Höhe des zu ersetzenden Schadens kann dann auch im Rahmen des Klageverfahrens festgestellt werden. Die Klage ist zu erheben bei dem Gericht, an dem der Beklagte seinen Sitz hat.

jusdi102
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Thema: Schadensersatz - Aufwendungsersatz bei Transportschäden durch Spediteure @

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