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Es gibt zwei Arten einen Anwalt zu
finanzieren, wenn der Betreffende nicht selbst in der Lage ist, für
die Kosten aufzukommen.
Um welche es sich in Ihrem Fall
gehandelt hat, ergibt sich leider nicht klar aus Ihrer Anfrage.
Deshalb gehe ich auf beide ein.
Geht es zunächst oder ausschließlich
um außergerichtlichen Rechtsbeistand, so können die Kosten über
die Beratungshilfe abgewickelt werden.
Bei der Beratungshilfe kann der
Anwalt vom Mandanten selbst maximal 10,- € erheben. Die
restlichen Gebühren werden aus der Staatskasse gezahlt.
Dies gilt für die Beratung, die Führung
außergerichtlichen Schriftwechsels einschließlich einer
eventuellen Einigung mit der Gegenseite.
Handelt es sich um eine
Angelegenheit, die gerichtlich ausgetragen wird oder ausgetragen
werden soll, besteht die Möglichkeit, dieses über die Prozeßkostenhilfe
zu finanzieren.
Hier kann der Anwalt selbst vom
Mandanten keine separate Zahlung verlangen. Er erhält seine Gebühren
aus der Staatskasse.
Im Rahmen der bewilligten
Finanzierungshilfe besteht also maximal bei der Beratungshilfe die
Möglichkeit, 10,- € vom Mandanten zu fordern.
Im übrigen sind alle Kosten aus
der Staatskasse gedeckt.
Etwas Anderes kann nur gelten, wenn
zwischen Anwalt und Mandant z.B. eine Vereinbarung dahingehend
besteht, daß sich der Mandant verpflicht, die Differenz zwischen
der aufgrund Beratungs- oder Prozeßkostenhilfe und der normalen
gesetzlichen Gebühr zu zahlen oder wenn es sich um eine
Angelegenheit handelt die nicht vom "Thema" der
Finanzierungsbewilligung umfaßt ist.
So heißt z.B. die Bewilligung von
Hilfe für die Scheidung selbst nicht auch automatisch, daß
andere Themen, wie z.B. Unterhalt o.ä. umfaßt sind.
Wurde also z.B. ein reiner
Scheidungsantrag eingereicht und hierfür PKH bewilligt, so muß
bei dem Auftreten von Unterhalts- oder Zugewinnstreitigkeiten ein
erneuter PKH-Antrag gestellt werden.
Diesbezüglich sollten Sie nochmals
in Ihren Unterlagen nachschauen, was Ihr Anwalt konkret in welchem
Verfahren beantragt hat und vergleichen Sie ob z.B. die von Ihnen
erwähnte Scheidungsfolgenvereinbarung hiervon mit umfaßt ist.
Sollte dies der Fall sein, darf er
von Ihnen nicht zusätzlich zur bewilligten Hilfe Geld fordern.
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