Auch wenn es so
manchen schwerfällt es zu akzeptieren, das geliebte Tier ist vor
dem Gesetz wie eine Sache zu behandeln und wird ein Tier verkauft,
ist es unter dem Aspekt von Gewährleistung und Haftung zu
behandeln wie z. B ein Gebrauchtwagen auch. Sie
schreiben, dass es ein Verkauf von Privat an Privat war. In
einem solchen Fall kann die Gewährleistung ausgeschlossen werden. Das
haben Sie im Vertrag so zwar nicht formuliert. So wie Sie es
formuliert haben, ist es jedoch als Ausschluss der Gewährleistung
anzusehen. Wie
Sie schreiben versteht der Käufer etwas von Pferden, wofür auch
spricht, dass er sich mit einem für ihn völlig fremden Tier ins
Gelände traut. Er
hat die alte Verletzung auch direkt gesehen und erkannt. Er
hat das Pferd mehrmals geritten, was man beim Gebrauchtwagenkauf
als Probefahrt bezeichnen würde. Hinzu
kommt auch, dass jemand der oft mit Pferden zu tun hat, im Zweifel
vor Kauf darauf besteht, dass eine Ankaufsuntersuchung durch einen
Tierarzt durchgeführt wird. Dass
der Käufer mehrmals probegeritten ist und eine solche
Ankaufsuntersuchung nicht für notwendig hielt, ist ein weiterer
Hinweis darauf, dass er das Tier für gesund und
"brauchbar" hielt. Wenn
man als "Pferdemensch" ein Pferd kauft, dass schon
einmal eine Verletzung am Sprunggelenk hatte, weiss man auch, dass
es ein grosses Risiko ist, ein solches Tier einer Höchst- oder
Extrembelastung auszusetzen. Ohne
etwas unterstellen zu wollen, vermute ich mal, dass der Käufer
das Pferd nach dem Kauf "mal so richtig rangenommen" hat
und dabei ganz einfach überlastet hat und nun versucht das Pferd
loszuwerden und sein Geld zurück zu erhalten. Ich
sehe keine Rechtsgrundlage, aus welcher der Käufer von Ihnen
verlangen könnte, das Pferd zurück zu nehmen und eine
Rückzahlung des Kaufpreises zu fordern.
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