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Kurze Frage, kurze Antwort: Grundsätzlich Ja. Ist es einmal
soweit, dass ein Pfändung- und Überweisungsbeschluss vorliegt,
kann ein Gläubiger z. B. einen Bausparvertrag pfänden. In der
Praxis sieht dass so aus, dass der Gläubiger die Rechte an dem
Bausparvertrag übernimmt und diesen kündigt. Die
angesparte Summe wird dann an den Gläubiger ausgezahlt. Genauso
funktioniert es z. B. mit einer Lebensversicherung. Allerdings
verlangen die Versicherungen dafür meist den originalen
Versicherungsschein. Den hat aber meist der Gläubiger, d. h.,
es müsste im Rahmen der Zwangsvollstreckung vom Schuldner
verlangt werden, dass dieser ihn herausgibt. Ist ein solches
Original nicht mehr vorhanden, weil verlorengegangen, kann auch i.
d. R. nicht gepfändet werden. Auch die Rente kann gepfändet
werden. Auch hier ist ebenfalls das Vorliegen eines Pfändungs-
und Überweisungsbeschluss notwendig. Fast
unisono enthalten die
Pfändungsforderungen folgende Formulierung: Gepfändet werden alle gegenwärtigen und zukünftigen fortlaufenden Ansprüche
des Schuldners auf Zahlung von Rente wegen Altersruhegeld, Erwerbs- oder
Berufsunfähigkeit in Höhe der nach § 850 c ZPO in jeweils gültiger Fassung
pfändbaren Beträge in Verbindung mit § 54 Abs. 4 SGB I. Nach
Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs sind Rentenansprüche wie
Arbeitseinkommen pfändbar. Nun ist es bei Pfändung von
Rentenansprüchen jedoch nicht wie z. B. bei Bausparverträgen
oder Lebensversicherungen, dass einfach die Verträge gekündigt
werden müssen, um an das eingezahlte Geld heranzukommen. Geld
kann ein Gläubiger nur erhalten, wenn auch sowieso an den
Schuldner Rente gezahlt würde. Frühestens wenn ein Schuldner
sowieso in Rente gehen würde, kann dieses Einkommen verwertet
werden. Dabei sind jedoch diverse Freibeträge und die
Pfändungsfreigrenze zu berücksichtigen. Es kann also keinesfalls
alles gepfändet werden und Voraussetzung ist, dass der Rentenfall
gegeben ist. Meist ist die Rente dann jedoch so niedrig, dass
für einen Gläubiger nichts überbleibt und er leer ausgeht.
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