| Ein
Arbeitszeugnis darf keine negativen Einträge vorweisen, soll
aber wahr sein. Wie aber die Wahrheit sagen, wenn die Leistungen
eines Arbeitnehmers ganz einfach nur schlecht waren und ein
zukünftiger Arbeitgeber das wissen soll?
Es wurde also so etwas wie eine
Geheimsprache für das Arbeitszeugnis "erfunden". Es
wurden positiv klingende Formulierungen gewählt, die jedoch
tatsächlich etwas Negatives aussagten.
Nun hat natürlich jede
"Geheimsprache" Vorteile und Nachteile. Der Nachteil:
Wer sie nicht versteht ist aussen vor und kennt nicht die
tatsächliche Sachlage. Wir haben zwei Lager, die Arbeitnehmer,
welche die "Geheimsprache" nicht verstehen sollten und
die Arbeitgeber, die sich so "Nachrichten" zukommen
lassen.
Im Lager der Arbeitgeber müsste
also jeder die Geheimsprache lesen und schreiben können, um zum
Lager der "Eingeweihten" zu zählen.
Nun kann man die Verschlüsselung
von "Geheimsprachen" nicht so einfach ins Internet
stellen, denn ist das "Geheimnis" erst mal
öffentlich, ist es kein Geheimnis mehr.
Das Dilemma liegt also im System.
Arbeitnehmer befragen die bei unserer Hotline angeschlossenen
Rechtsanwälte zum einen danach, was die Formulierungen in ihren
Arbeitszeugnissen wirklich bedeuten, andere wollen wissen, was
sie gegen die positiv klingenden, in Wahrheit aber negativen
Beurteilungen ihrer Arbeitgeber machen können.
Arbeitgeber befragen die bei uns
angeschlossenen Rechtsanwälte danach, welche Formulierungen zu
vermeiden sind, wenn ein Arbeitszeugnis nicht negativ klingen
soll, andere wollen bewusst negativ beurteilen und fragen
danach, wie derartige Formulierungen auszusehen haben, welche
Formulierungen üblich sind und von allen gleich verstanden
werden.
So manches durchaus positiv
gedachte Arbeitszeugnis ist für einen Arbeitnehmer schlecht bis
vernichtend, weil ein Arbeitgeber die
"Zeugnissprache", den Zeugniscode nicht kannte oder
nicht beachtet hat.
Jeder Arbeitnehmer hat bei
Beendigung eines Arbeitsverhältnisses einen Anspruch ein
Arbeitszeugnis zu erhalten, ganz gleich, ob er nun in Vollzeit,
Teilzeit, im Hauptberuf oder im Nebenberuf tätig war.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet
ein solches Arbeitszeugnis zu erstellen.
Der Anspruch eines Arbeitnehmers
auf ein Arbeitszeugnis besteht zeitlich nicht unbegrenzt. Ist
durch Tarifvertrag oder ähnlichen Vereinbarungen nicht
geregelt, beträgt die allgemeine Verjährungsfrist drei Jahre.
So sieht es zumindest die im
Bürgerlichen Gesetzbuch festgelegte Regelverjährung vor. Wie
wir aber alle wissen, lässt mit der Zeit die Erinnerung nach,
sodass die Arbeitsgerichte mit fast schon schöner
Regelmässigkeit von einer kürzeren Verjährung ausgehen. Wie
lange dann diese Verjährungsfristen tatsächlich sind, hängt
von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab.
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