Eine
oft an die bei uns angeschlossenen Rechtsanwälte gestellte
Frage!
Einen Arbeitnehmer ist eine
Nebenarbeit grundsätzlich erlaubt, aber es gibt bei der Annahme
und Ausübung eines Nebenjobs einiges zu beachten.
So müssen Nebenjobs
möglicherweise dem Arbeitgeber bekannt gemacht werden.
Beamte und Mitarbeiter des
Öffentlichen Dienstes müssen eine Nebentätigkeit bekannt
machen und sich eine Erlaubnis ihres Arbeitgebers einholen.
Auch Arbeitslose und Empfänger
von Arbeitslosengeld müssen eine Nebentätigkeit der
Arbeitsagentur immer bekanntgeben. Daraus erzielte Einkommen
werden auf das Arbeitslosengeld angerechnet.
Für sonstige Arbeitnehmer gilt:
Vor Annahme einer Nebentätigkeit in Ihrem Arbeitsvertrag
nachsehen, ob es in diesem dazu eine Regelung gibt. Steht im
Arbeitsvertrag das ein Nebenjob zu melden ist und einer
Genehmigung vom Arbeitgeber bedarf muss sich daran gehalten
werden. Derartige Vereinbarungen können auch z. B.
tarifvertraglich geregelt sein.
Logischerweise ist ein
Arbeitnehmer verpflichtet einem ihn bezahlenden Arbeitgeber
seine Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen.
Urlaub soll der Erholung und
Regenerierung des Arbeitnehmers dienen.
So ist es denn einsehbar, dass
ein Nebenjob einen Arbeitnehmer nicht derart beanspruchen darf,
dass dadurch sein Einsatz für seinen Hauptarbeitgeber
eingeschränkt wird.
Ebenso darf der Urlaub nicht zur
Ausübung einer Nebenbeschäftigung genutzt werden.
Schwarzarbeit ist sowieso nicht
gestattet.
Ein weiteres Kriterium, dass es
zu beachten gilt ist, dass der Nebenjob nicht den Interessen des
Arbeitgebers entgegenstehen darf., wie das z. B. der Fall ist,
wenn ein Arbeitnehmer einen Nebenjob bei der Konkurrenz annimmt.
Verstösse gegen diese Kriterien
können im schlimmsten Fall eine fristlose Kündigung zur Folge
haben, wenn betriebliche Interessen des Arbeitgebers tangiert
werden.
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