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Ganz gleich welcher
Art die von Ihrem Kontrahent geschützte Marke ist (Wortmarke,
Bildmarke oder Wortbildmarke) käme ein möglicher
Unterlassungsanspruch Ihnen gegenüber nur in Betracht, wenn Sie
die von diesem geschützte Marke markenmäßig nutzen.
Was konkret
unter eine markenmäßige Nutzung fällt, regelt das Markengesetz
in § 14 in Abs. 3 und 4.
Sieht man sich
diese Aufzählung an, so ergibt sich, daß hierfür immer ein
Handeln im geschäftlichen Verkehr erforderlich ist.
Bei rein
privaten oder behördlichen Domainadressen fehlt es jedoch an
einem solchen Handeln im geschäftlichen Verkehr (Baumbach/Hefermehl,
Wettbewerbsrecht, 21. Auflage, Allg, RN 249b).
Gemäß Ihrer
Schilderung betreiben Sie die Domain "abcde.info" rein
privat und Sie ist über das Internet nicht erreichbar.
Damit liegt eine
rein private Nutzung vor.
Dies hat zur
Folge, daß eine markenmäßige Nutzung des Begriffs "abcde"
nicht vorliegt.
Es besteht
folglich seitens der betreffenden Firma kein Anspruch auf
Unterlassung der Nutzung der Domain.
Selbst wenn ein
solcher bestünde war eine gewisse Zeit in der Rechtsprechung
umstritten, ob der Verletzte nur einen Unterlassungsanspruch hatte
oder ab er die Herausgabe der Domain fordern konnte.
Diese Frage ist
zwischenzeitlich weitesgehend und dahingehend geklärt, daß ein
Verletzter zwar Unterlassung der Nutzung, nicht aber Herausgabe
der Domain an ihn selbst fordern kann.
In Ihrem Fall
bedeutet das konkret, daß aufgrund der fehlenden markenmäßigen
Nutzung bereits kein Unterlassungsanspruch besteht.
Daraus folgt, daß
auch kein Anspruch auf Herausgabe der Domain besteht.
Selbst wenn der
Unterlassungsanspruch bestünde, wären Sie nicht verpflichtet,
die Domain an die Gegenseite herauszugeben.
Ein Anspruch auf
Herausgabe der Domain besteht nicht, zumal der Domainname und auch
der Markenname exakt mit der Bezeichnung übereinstimmt, mit der
man die Einwohner in Ihrer Stadt benennt.
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