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Leiharbeit liegt immer dann vor, wenn der Arbeitnehmer die
Arbeitsleistung nicht im Arbeitgeberbetrieb erbringt. Es wird
dabei unterschieden zwishen der echten Leiharbeit und der
Arbeitnehmer überlassung.
Echte Leiharbeit liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer, der seinen
Arbeitsplatz im Betrieb des Arbeitgebers hat, vorübergehend in
einen anderen Betrieb abgeordnet wird. In diesem Fall ändert sich
an den Arbeitsbedingungen im übrigen nichts. Dieses ist also
recht problemlos möglich.
Eine Arbeitnehmerüberlassung liegt vor, wenn zwischen
Arbeitgeber und Arbeitnehmer von vorneherein vereinbart wird, daß
nur in Betrieben anderer Arbeitgeber bearbeitet werden soll.
Das entspricht wohl eher der von Ihnen geplanten Variante.
Diese Form der Arbeitnehmerüberlassung ist nur zulässig, wenn
die Voraussetzungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG)
erfüllt sind.
Dazu muß der Verleiher Inhaber einer entsprechenden Erlaubnis
der Arbeitsverwaltung sein. Diese Erlaubnis erhält nur derjenige,
der die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt und die üblichen
Arbeitgeberpflichten ordnungsgemäß erfüllen kann.
Zwischen Verleiher und dem Arbeitnehmer muß ein Arbeitsvertrag
bestehen (was gemäß Ihrer Schilderung wohl nicht geplant ist).
Besteht kein Arbeitsvertrag, liegt eine Arbeitsvermittlung vor,
die nur bestimmten Stellen, wie z.B. der Arbeitsagentur
vorbehalten ist.
Der Arbeitsvertrag muß bestimmten Mindestanforderungen genügen.
Diese müssen hier nicht näher beleuchtet werden, da ja keiner
beabsichtigt ist.
Die Überlassung an einen einzelnen Betrieb darf 12 Monate
nicht überschreiten.
Im Bausektor ist die Arbeitnehmerüberlassung gem. § 1 b AÜG
verboten.
Wird gegen diese Bestimmungen verstoßen, können sich Ver- und
Entleiher strafbar machen.
Darüberhinaus entsteht in solchen Fällen gem. § 10 Abs. 1
Satz 1 AÜG ein Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher, was sicher
nicht wirklich beabsichtigt ist.
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