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  Fragestellung: Wie sieht es beim Leasing bei Arbeitslosigkeit aus?
  Datum: April 2006 - Ort: Baden Baden -
Frage:
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Lesen Sie bitte die Frage: Kredittilgung bei Arbeitslosigkeit

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Antwort:
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Soweit der XYZ der geltend gemachte Anspruch tatsächlich zusteht, kann Sie von Ihnen als ihrem Schuldner die Begleichung der vollen vertraglich vereinbarten Zahlung fordern.

Auf eine von Ihnen vorgeschlagene Ratenzahlung oder eine Stundung kann sie sich einlassen, sie muß es aber nicht.

Es besteht kein Rechtsanspruch gegenüber dem Gläubiger auf Gewährung einer Ratenzahlung bezüglich einer offenstehenden Forderung.

Die Verweigerung einer solchen Ratenzahlung ist zwar im Einzelfall für den Gläubiger wirtschaftlich unsinnig, da es ja im Ergebnis besser ist, er bekommt sein Geld zwar langsamer als erwartet, aber er bekommt es, anstatt die volle Summe zu fordern und dann im Rahmen einer eventuellen Zwangsvollstreckung festzustellen, daß beim Schuldner "nichts zu holen" ist.

Er ist aber mit seiner Forderung der vollen Zahlung im Recht.

Vor diesem Hintergrund ist es in Ihrem Fall nicht schädlich, wenn Sie zuvor die Ratenzahlung nur mündlich angeboten haben, da sich der Gläubiger hierauf ohnehin nicht einlassen muß.

Wie telefonisch besprochen, ist es aber dennoch sinnvoll, gegen den Mahnbescheid Widerspruch einzulegen, da ein unwidersprochener Widerspruch unangenehme Folgen haben kann..

Nach dem Widerspruch können Sie immer noch versuchen, sich mit der XYZ auf eine Ratenzahlung zu einigen.

Sollte dies nicht gelingen, muß diese - ähnlich einer Klage - einen Antrag auf gerichtliche Feststellung der Forderung stellen. Das ist mit zusätzlichen Gerichtskosten und eventuell Anwaltskosten, mit Zeit und dem Risiko verbunden, das Verfahren eventuell doch zu verlieren, denn in diesem Verfahren prüft dann das Gericht - anders als bei fehlendem Widerspruch im Mahnverfahren - auch die Berechtigung der Forderung.

Sollte sich hier - wie von Ihnen angedeutet - herausstellen, daß es sich tatsächlich um nicht leasingfähige Objekte handelt, würde XYZ den Prozeß gegebenenfalls verlieren.

Es kann also auch jetzt nach erfolgtem Widerspruch noch versucht werden, XYZ doch zu einer Ratenzahlung zu bewegen. Sollte man sich dort hierauf nicht einlassen, besteht keine rechtliche Möglichkeit, diese dazu zu zwingen, da es keinen gesetzlichen Rechtsanspruch auf Ratenzahlung gibt.

Selbst wenn Sie ein von XYZ angestrengtes Gerichtsverfahren verlieren würden und zur Zahlung verurteilt würden, würde dieses Urteil zunächst keinen Niederschlag in Ihrer Schufa finden - anders als ein unwidersprochender Mahnbescheid.

Sollte dann XYZ vollstrecken, würde sich bei Ihrem Einkommen letztlich herausstellen, daß Ihr Einkommen nicht pfändbar ist, da es unterhalb der Pfändungsfreigrenze liegt.

Dann kann XYZ von Ihnen "nur" noch die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung fordern.

Sollte sich ein solches Szenario abzeichnen, kann immer noch überlegt werden, ob es sinnvoll ist, einen Insolvenzantrag zu stellen.

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Sie können versuchen, der XYZ fehlende Vertragserfüllung entgegenzuhalten und damit dem Zahlungsanspruch entgegen zu treten. Wenn vereinbart war, daß Leasinggegenstand eine Software sollte, diese Leistung von XYZ aber tatsächlich nicht erbracht wurde, ist in der Tat fraglich, ob überhaupt ein Zahlungsanspruch besteht, wenn diese Leistungen nicht erbracht wurden.

Problematisch kann in diesem Zusammenhang aber sein, daß Sie unterschrieben haben, daß Sie den Leasinggegenstand ordnungsgemäß übernommen haben. XYZ könnte Ihnen dieses Protokoll als Beweis für die Erbringung der Leistung entgegenhalten.

Auch die Aussage, es liefen Rechtsstreitigkeiten bedeutet letztlich nicht, daß die angerufenen Gerichte die Ansicht, die angebotenen Leistungen seien nicht leasingfähig teilen werden.

Dies deutet noch nicht einmal tatsächlich darauf hin, daß diese Frage rechtlich bedenklich ist. Es könnte ebenso sein, daß es sich hier bei den Klägern um besonders streit- bzw. klagelustige Kunden von XYZ handelt. Hieraus bereits jetzt Schlüsse zu ziehen, halte ich deshalb für verfrüht.

Es muß hier der Ausgang der Verfahren abgewartet werden.

 

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Thema: Leasing - Leasingvertrag - Kreditrückzahlung bei Arbeitslosigkeit  -  @

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