Soweit der XYZ der geltend gemachte Anspruch tatsächlich zusteht,
kann Sie von Ihnen als ihrem Schuldner die Begleichung der vollen
vertraglich vereinbarten Zahlung fordern.
Auf eine von Ihnen vorgeschlagene Ratenzahlung oder eine
Stundung kann sie sich einlassen, sie muß es aber nicht.
Es besteht kein Rechtsanspruch gegenüber dem Gläubiger auf
Gewährung einer Ratenzahlung bezüglich einer offenstehenden
Forderung.
Die Verweigerung einer solchen Ratenzahlung ist zwar im
Einzelfall für den Gläubiger wirtschaftlich unsinnig, da es ja
im Ergebnis besser ist, er bekommt sein Geld zwar langsamer als
erwartet, aber er bekommt es, anstatt die volle Summe zu fordern
und dann im Rahmen einer eventuellen Zwangsvollstreckung
festzustellen, daß beim Schuldner "nichts zu holen"
ist.
Er ist aber mit seiner Forderung der vollen Zahlung im Recht.
Vor diesem Hintergrund ist es in Ihrem Fall nicht schädlich,
wenn Sie zuvor die Ratenzahlung nur mündlich angeboten haben, da
sich der Gläubiger hierauf ohnehin nicht einlassen muß.
Wie telefonisch besprochen, ist es aber dennoch sinnvoll, gegen
den Mahnbescheid Widerspruch einzulegen, da ein unwidersprochener
Widerspruch unangenehme Folgen haben kann..
Nach dem Widerspruch können Sie
immer noch versuchen, sich mit
der XYZ auf eine Ratenzahlung zu einigen.
Sollte dies nicht gelingen, muß diese - ähnlich einer Klage -
einen Antrag auf gerichtliche Feststellung der Forderung stellen.
Das ist mit zusätzlichen Gerichtskosten und eventuell Anwaltskosten,
mit Zeit und dem Risiko verbunden, das Verfahren eventuell doch zu
verlieren, denn in diesem Verfahren prüft dann das Gericht -
anders als bei fehlendem Widerspruch im Mahnverfahren - auch die
Berechtigung der Forderung.
Sollte sich hier - wie von Ihnen angedeutet - herausstellen, daß
es sich tatsächlich um nicht leasingfähige Objekte handelt, würde
XYZ den Prozeß gegebenenfalls verlieren.
Es kann also auch jetzt nach erfolgtem Widerspruch noch
versucht werden, XYZ doch zu einer Ratenzahlung zu bewegen. Sollte
man sich dort hierauf nicht einlassen, besteht keine rechtliche Möglichkeit,
diese dazu zu zwingen, da es keinen gesetzlichen Rechtsanspruch
auf Ratenzahlung gibt.
Selbst wenn Sie ein von
XYZ angestrengtes Gerichtsverfahren
verlieren würden und zur Zahlung verurteilt würden, würde
dieses Urteil zunächst keinen Niederschlag in Ihrer Schufa finden - anders
als ein unwidersprochender Mahnbescheid.
Sollte dann XYZ vollstrecken, würde sich bei Ihrem Einkommen
letztlich herausstellen, daß Ihr Einkommen nicht pfändbar ist,
da es unterhalb der Pfändungsfreigrenze liegt.
Dann kann XYZ von Ihnen "nur" noch die Abgabe der
eidesstattlichen Versicherung fordern.
Sollte sich ein solches Szenario abzeichnen, kann immer noch überlegt
werden, ob es sinnvoll ist, einen Insolvenzantrag zu stellen.
........
Sie können versuchen, der
XYZ fehlende Vertragserfüllung
entgegenzuhalten und damit dem Zahlungsanspruch entgegen zu
treten. Wenn vereinbart war, daß Leasinggegenstand eine Software sollte, diese Leistung von
XYZ aber tatsächlich
nicht erbracht wurde, ist in der Tat fraglich, ob überhaupt ein
Zahlungsanspruch besteht, wenn diese Leistungen nicht erbracht
wurden.
Problematisch kann in diesem Zusammenhang aber sein, daß Sie
unterschrieben haben, daß Sie den Leasinggegenstand ordnungsgemäß
übernommen haben. XYZ könnte Ihnen dieses Protokoll als Beweis für
die Erbringung der Leistung entgegenhalten.
Auch die Aussage, es liefen Rechtsstreitigkeiten bedeutet
letztlich nicht, daß die angerufenen Gerichte die Ansicht, die
angebotenen Leistungen seien nicht leasingfähig teilen werden.
Dies deutet noch nicht einmal tatsächlich darauf hin, daß
diese Frage rechtlich bedenklich ist. Es könnte ebenso sein, daß
es sich hier bei den Klägern um besonders streit- bzw.
klagelustige Kunden von XYZ handelt. Hieraus bereits jetzt Schlüsse
zu ziehen, halte ich deshalb für verfrüht.
Es muß hier der Ausgang der Verfahren abgewartet werden.
|