Es ist grundsätzlich
durchaus möglich, mit der Bank - das Haus betreffend - eine
Vereinbarung zu treffen, wonach das Haus doch abbezahlt werden
kann, um so einen Verkauf oder eine Zwangsversteigerung zu
verhindern.
Voraussetzung
ist allerdings, daß die Bank bereit ist, eine solche Vereinbarung
mit Ihnen zu treffen. Soweit dies nicht vertraglich bereits so
vereinbart ist (was im Regelfall nicht der Fall ist), ist der
Abschluß einer solchen Vereinbarung seitens der Bank freiwillig.
Beharrt sie
darauf, daß ein Verkauf oder eine Zwangsversteigerung durchgeführt
werden soll, so haben Sie diesbezüglich keine Handhabe.
Während der
Dauer des Insolvenzverfahrens dürfen die Insolvenzgläubiger
keinerlei Vollstreckungsmaßnahmen gegen Sie durchführen, um sich
nicht gegenüber den anderen Insolvenzgläubigern einen Vorteil zu
verschaffen.
Es darf also
keiner von Ihnen Zwangshypotheken / Sicherungshypotheken eintragen
lassen, die Zwangsversteigerung betreiben oder ähnliche
Vollstreckungshandlungen tätigen.
Soweit Sie sich
mit der Bank einigen, stehen die Chancen also gut, das Haus im
Besitz zu behalten, ohne weitere Vollstreckungsmaßnahmen seitens
der Gläubiger erwarten zu müssen.
Solange Sie und
Ihr Mann beide Schuldner der Bank sind, können nur Sie beide die
neue Vereinbarung mit der Bank treffen oder einer von Ihnen müßte
den anderen zum Abschluß des Vertrages auch im Namen des anderen
bevollmächtigen.
Ob die
Umschreibung des Hauses auf Sie alleine problemlos geht, hängt
wiederum von der Bank ab. Wenn diese Ihren Mann aus der Haftung
entläßt, verliert sie immerhin einen Schuldner. Da Sie beide im
Insolvenzverfahren sind, können Sie auch nicht mit der Argument
arbeiten, daß Sie die solventere Schuldnerin für die Bank sind.
Es ist also
letztlich Verhandlungssache und Sache des Willens der Bank, ob das
Haus auf Sie alleine umgeschrieben werden kann.
Stimmt die Bank
zu, so können Sie jedenfalls die Rückzahlungsvereinbarung
alleine mit der Bank treffen.
Bezüglich des
Unterhalts ist zu unterscheiden zwischen dem Kindesunterhalt und
dem Ehegattenunterhalt.
Der
Kindesunterhalt ist nicht Einkommen des betreuenden Elternteils,
sondern allenfalls eine Einnahme des Kindes, denn dies ist ein
eigener Anspruch des Kindes, der lediglich bis zu dessen Volljährigkeit
von dem betreuenden Elternteil in dessen Namen geltend gemacht
werden kann.
Der an Sie
gezahlte Ehegattenunterhalt ist gem. § 850 b Abs. 1 Nr. 2 BGB
grundsätzlich unpfändbar.
Er kann nur in
Ausnahmefällen überhaupt gepfändet werden, wenn die
Vollstreckung in das sonstige bewegliche Vermögen des Schuldners
zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers nicht geführt
hat oder voraussichtlich nicht führen wird UND wenn nach den Umständen
des Einzelfalles die Pfändung der Billigkeit entspricht (§ 850 b
Abs. 2 BGB).
Der Pfändungsfreibetrag
ermittelt sich gem. § 850 c BGB nach der Zahl der Personen, denen
der Betroffene Unterhalt gewährt. Zu berücksichtigen sind dabei
nur Personen, denen der Betroffene Unterhalt tatsächlich leistet.
Solange die Ehegatten nicht getrennt leben, wird der mit im
ehelichen Haushalt lebende Ehegatte grundsätzlich als
unterhaltsberechtigte Person mit einbezogen, sofern dieser nicht
im Einzelfall über erhebliches Vermögen oder Einkommen verfügt
und somit der andere Ehegatte von der Verpflichtung zum
Familienunterhalt freigestellt ist.
Da Sie von Ihrem
Mann getrennt leben, diesem aber keinen Unterhalt leisten, wird
bei der Ermittlung Ihres Pfändungsfreibetrages nur Ihr Kind, dem
Sie Unterhalt durch die Betreuung selbst als Naturalleistung gewähren,
berücksichtigt.
Bei Ihnen wird
also nur eine Person zur Ermittlung der Höhe des Pfändungsfreibetrages
berücksichtigt.
Es gibt
keinerlei Verpflichtung, die erfolgte Trennung in irgendeiner Form
- sei es notariell oder beim Rechtsanwalt - festzuhalten.
Der
Trennungszeitpunkt wird im Scheidungsverfahren im Regelfall durch
die (übereinstimmenden) Angaben der Eheleute ermittelt und
festgestellt.
Einer
gesonderten Niederschreibung desselben bedarf es nicht.
|