Rechtsberatung Konkurs - Insolvenz -

  Recht: Justitia Direct www.e-juristen.de  

Nicht alles muss zwangläufig in die Insolvenzmasse -

 Sie wollen direkt zum Rechtsrat online per eMail?
 Klicken Sie bitte hier > Rechtsberatung online < und Sie gelangen direkt zu Ihren Informationen  
............................................................................
 
  Sie telefonieren lieber und sprechen sofort mit einem Rechtsanwalt?     
  Kein Problem! Einfach anrufen, täglich - auch SA + SO > Telefonische Rechtsauskunft
..............................................................................
 
  Fragestellung: Ist bei Insolvenz der Unterhalt pfändbar?
  Datum: April 2006 - Ort: Bautzen
Frage:
  .
Lesen Sie hier bitte die Frage: Insolvenzverfahren
...............
Antwort:
Es ist grundsätzlich durchaus möglich, mit der Bank - das Haus betreffend - eine Vereinbarung zu treffen, wonach das Haus doch abbezahlt werden kann, um so einen Verkauf oder eine Zwangsversteigerung zu verhindern.

Voraussetzung ist allerdings, daß die Bank bereit ist, eine solche Vereinbarung mit Ihnen zu treffen. Soweit dies nicht vertraglich bereits so vereinbart ist (was im Regelfall nicht der Fall ist), ist der Abschluß einer solchen Vereinbarung seitens der Bank freiwillig.

Beharrt sie darauf, daß ein Verkauf oder eine Zwangsversteigerung durchgeführt werden soll, so haben Sie diesbezüglich keine Handhabe.

Während der Dauer des Insolvenzverfahrens dürfen die Insolvenzgläubiger keinerlei Vollstreckungsmaßnahmen gegen Sie durchführen, um sich nicht gegenüber den anderen Insolvenzgläubigern einen Vorteil zu verschaffen.

Es darf also keiner von Ihnen Zwangshypotheken / Sicherungshypotheken eintragen lassen, die Zwangsversteigerung betreiben oder ähnliche Vollstreckungshandlungen tätigen.

Soweit Sie sich mit der Bank einigen, stehen die Chancen also gut, das Haus im Besitz zu behalten, ohne weitere Vollstreckungsmaßnahmen seitens der Gläubiger erwarten zu müssen.

Solange Sie und Ihr Mann beide Schuldner der Bank sind, können nur Sie beide die neue Vereinbarung mit der Bank treffen oder einer von Ihnen müßte den anderen zum Abschluß des Vertrages auch im Namen des anderen bevollmächtigen. 

Ob die Umschreibung des Hauses auf Sie alleine problemlos geht, hängt wiederum von der Bank ab. Wenn diese Ihren Mann aus der Haftung entläßt, verliert sie immerhin einen Schuldner. Da Sie beide im Insolvenzverfahren sind, können Sie auch nicht mit der Argument arbeiten, daß Sie die solventere Schuldnerin für die Bank sind.

Es ist also letztlich Verhandlungssache und Sache des Willens der Bank, ob das Haus auf Sie alleine umgeschrieben werden kann.

Stimmt die Bank zu, so können Sie jedenfalls die Rückzahlungsvereinbarung alleine mit der Bank treffen.

Bezüglich des Unterhalts ist zu unterscheiden zwischen dem Kindesunterhalt und dem Ehegattenunterhalt.

Der Kindesunterhalt ist nicht Einkommen des betreuenden Elternteils, sondern allenfalls eine Einnahme des Kindes, denn dies ist ein eigener Anspruch des Kindes, der lediglich bis zu dessen Volljährigkeit von dem betreuenden Elternteil in dessen Namen geltend gemacht werden kann.

Der an Sie gezahlte Ehegattenunterhalt ist gem. § 850 b Abs. 1 Nr. 2 BGB grundsätzlich unpfändbar.

Er kann nur in Ausnahmefällen überhaupt gepfändet werden, wenn die Vollstreckung in das sonstige bewegliche Vermögen des Schuldners zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers nicht geführt hat oder voraussichtlich nicht führen wird UND wenn nach den Umständen des Einzelfalles die Pfändung der Billigkeit entspricht (§ 850 b Abs. 2 BGB).

Der Pfändungsfreibetrag ermittelt sich gem. § 850 c BGB nach der Zahl der Personen, denen der Betroffene Unterhalt gewährt. Zu berücksichtigen sind dabei nur Personen, denen der Betroffene Unterhalt tatsächlich leistet. Solange die Ehegatten nicht getrennt leben, wird der mit im ehelichen Haushalt lebende Ehegatte grundsätzlich als unterhaltsberechtigte Person mit einbezogen, sofern dieser nicht im Einzelfall über erhebliches Vermögen oder Einkommen verfügt und somit der andere Ehegatte von der Verpflichtung zum Familienunterhalt freigestellt ist.

Da Sie von Ihrem Mann getrennt leben, diesem aber keinen Unterhalt leisten, wird bei der Ermittlung Ihres Pfändungsfreibetrages nur Ihr Kind, dem Sie Unterhalt durch die Betreuung selbst als Naturalleistung gewähren, berücksichtigt.

Bei Ihnen wird also nur eine Person zur Ermittlung der Höhe des Pfändungsfreibetrages berücksichtigt.

Es gibt keinerlei Verpflichtung, die erfolgte Trennung in irgendeiner Form - sei es notariell oder beim Rechtsanwalt - festzuhalten.

Der Trennungszeitpunkt wird im Scheidungsverfahren im Regelfall durch die (übereinstimmenden) Angaben der Eheleute ermittelt und festgestellt.

Einer gesonderten Niederschreibung desselben bedarf es nicht.

................... jusdi102
  Empfehlungen - Lesetipps -
Machen Sie uns Ihre Seite mit zum Thema passenden Inhalt bekannt!
JD

Rechtsanwälte beraten Sie sofort

   
.

Übersichten: Arbeitsrecht | Familienrecht | Erbrecht | Mietrecht | | Scheidungsrecht - Strafrecht - Verkehrsrecht - Wettbewerbsrecht etc |

| nach oben |
..............................................................................
Thema: Konkurs - Insolvenz - Pfändbarkeit von Unterhalt des Kindes - Ehegattenunterhalt  -  @

Copyright: JD - Saarbrücken (Saarland)