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Durch die
"Ersteigerung" bei Ebay ist juristisch betrachtet
zwischen Ihnen und dem Veräußerer ein Kaufvertrag gem. §§ 433
ff. BGB zustande gekommen.
Dieser Vertrag
verpflichtet den Verkäufer zur Lieferung der Kaufsache an den Käufer
gegen Zahlung des Kaufpreises durch diesen.
Gemäß Ihrer
Schilderung haben Sie die von Ihnen geschuldete Leistung - Zahlung
des Kaufpreises - erbracht, im Gegenzug die vom Verkäufer
geschuldete Lieferung der Kaufsache aber nicht erhalten.
Gemäß § 323
Abs. 1 BGB ist in einem gegenseitigen Vertrag - wozu der
Kaufvertrag ebenfalls zählt - der Gläubiger einer Leistung zum Rücktritt
vom Vertrag berechtigt, wenn der Schuldner der Leistung die
geschuldete Leistung trotz Setzung einer angemessenen Frist nicht
oder nicht vertragsgemäß erbringt.
In Ihrer
Konstellation sind Sie nun Gläubiger hinsichtlich der Lieferung
der Kaufsache. Sie haben den Verkäufer mehrfach telefonisch zur
Lieferung aufgefordert, die Ware aber dennoch erhalten. Somit
liegen grundsätzlich die Voraussetzungen für den Rücktritt von
dem Kaufvertrag vor.
Diesen haben Sie
durch schlüssiges Verhalten letztlich ebenfalls erklärt, indem
Sie telefonisch und in Mails die Rückzahlung des Kaufpreises
gefordert haben.
Sollte es hier
zu einem Rechtsstreit kommen und der Verkäufer den Inhalt -
insbesondere der geführten Telefonate - bestreiten, so müßten
Sie die Telefonate und deren Inhalt beweisen.
Aus diesem Grund
wäre es nun sinnvoll, zumindest den Rücktritt noch einmal ausdrücklich
schriftlich zu erklären und Rückzahlung unter Fristsetzung mit
Androhung gerichtlicher Schritte zu fordern.
Desweiteren könnte
es hilfreich sein, den Verkäufer damit zu konfrontieren, daß bei
dem geschilderten Ablauf der Ereignisse der Verdacht des Betruges
naheliegt.
Geht jemand nämlich
eine vertragliche Verpflichtung ein in dem Wissen, daß er die
geschuldete Leistung nicht erbringen können wird oder nicht
erbringen will, so stellt dies Betrug dar.
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