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Vertragsrecht - Kaufrecht: Wenn der Liefertermin nicht eingehalten wird. Schadensersatz?

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  Der Verkäufer (Lieferant) hält den Liefertermin nicht ein -
  Datum: Mai 2006 - Ort: Braunschweig -
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Frage:
   

Wir haben ein Schlafzimmer bestellt, dass lt. Vertrag verbindlich in der ersten Woche des April geliefert werden sollte.

Der April kam, was nicht kam war unser Schlafzimmer.

Wir riefen bei dem Möbelhaus an und man sagte uns, dass die Firma, die das Schlafzimmer herstellt noch immer nicht geliefert hätte.

Wir hatten im März damit begonnen die Wohnung zu renovieren, die Möbel abgebaut und in einen Anzeigenblatt annonciert. Das Schlafzimmer haben wir Ende März verkauft, weil wir glaubten, dass nach unserem Kurzurlaub das Schlafzimmer geliefert würde.

Nun haben wir mittlerweile Mai und das Möbelgeschäft vertröstet uns immer noch und hält uns hin.

Wir schlafen auf Luftmatratzen, die wir normalerweise benutzen, wenn wir Urlaub machen.

Langsam reicht es uns und wir wollen uns nicht weiter vertrösten lassen. Wir wollen dieses Schlafzimmer aber auch haben.

Was können wir tun?

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Antwort:
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Sie hatten einen festen Liefertermin, also sollten Sie sich nicht länger hinhalten lassen. Schreiben Sie das Möbelhaus an und setzen Sie diesem einen Termin. Kündigen Sie auch an, dass Sie sich vorbehalten vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Termin nicht eingehalten wird. 

Dass das Möbelhaus Probleme mit seinen Lieferanten hat ist nicht Ihr Problem.

Schicken Sie das Ganze aus Beweisgründen am besten per Einschreiben.

Das Möbelhaus hat Ihnen verbindlich eine Lieferung für die erste Woche im April zugesagt. Das konnte nicht eingehalten werden, damit befindet sich das Möbelhaus in Verzug, genau gesagt in Lieferverzug.

Eine Kaufpreisminderung kommt für Sie nicht in Betracht, weil kein Mangel an der Sache vorliegt, Sie können also nicht z. B. sagen: "Wir ziehen jetzt pauschal einen Betrag X ab.

Wenn Ihnen durch die Nichteinhaltung der Vereinbarung des Vertrags ein Schaden entsteht, können Sie diesen Schaden geltend machen und mit dem Kaufpreis verrechnen.

Ich kann mir jedoch nur schwer vorstellen, dass das Möbelfachgeschäft keine AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen) haben sollte.

Sie sollten sich Ihren Vertrag, bevor Sie etwas unternehmen, genau ansehen. Schauen Sie, ob sich irgendwo allgemeine Geschäftsbedingungen finden oder ein Hinweis auf allgemeine Geschäftsbedingungen.

Meist ist der Fall, dass nicht oder nur verspätet geliefert werden kann in den AGB geregelt. Dass nämlich nicht oder nur verspätet geliefert werden kann ist auch in diesem Marktsegment nichts Ungewöhnliches.

Dass eine Firma sich für einen solchen Fall vertraglich nicht abgesichert sein soll, kann ich mir nur schwer vorstellen. Findest sich eine solche Regelungen in Ihrem Vertrag, bzw. in den AGB müssen Sie nachschauen, was diese Vertragsbedingungen für den Fall der Nichtlieferung oder verspäteten Lieferung vorsehen.

Sie müssen sich jedoch nicht alles, was in AGB vereinbar ist, gefallen lassen. Wurde eine fixer Liefertermin fest vereinbart, kommt Ihr Lieferant daran nicht so ohne weiteres vorbei.

Es ist ein gern genommener "Trick", im Vertrag z. B. festzulegen: "Lieferung in der soundsovieltern Kalenderwoche" und dann in den AGB zu formulieren: "Kann ein vereinbarter Liefertermin nicht eingehalten werden, ......"

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jusdi102
JD

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