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Über den Provider, über den der Betreffende gegangen ist, läßt
sich anhand der IP-Nummer feststellen, woher der
"Angriff" auf den anderen Computer gekommen ist.
So läßt sich dann auch das vorgeworfene unbefugte Zugreifen
auf die Daten im Mailbox-Fach beweisen.
Ist der Täter allerdings über einen anonymen Proxi gegangen,
wird die Feststellung der IP schwer bis unmöglich.
Dann lassen sich nämlich die beweisrelevanten Daten nur bis
zum Proxi zurückverfolgen.
Dort endet dann in der Regel die Spur.
Hat der Täter die illegal erlangten Daten auf seinem Rechner
zunächst gespeichert und dann gelöscht, so ist es auch hier
meist möglich, diese wiederherzustellen.
Das kann nach dem Löschen von Daten auf dem Rechner nur
verhindert werden, wenn die Daten nicht nur gelöscht, sondern
auch geschreddert werden.
Das wissen allerdings die wenigsten Leute, sodaß die
Wahrscheinlichkeit hoch ist, daß - so Daten auf dem Rechner
einmal gespeichert gewesen sind - diese widerhergestellt werden können.
Zu einer Anklage wird es grundsätzlich nur kommen, wenn die
Ermittlungsbehörde die vorgeworfene Straftat beweisen kann.
Lassen sich solche Beweise nicht ermitteln, muß die
Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellen.
Hat sie zwar Beweise gefunden, hält aber das öffentliche
Interesse an der Strafverfolgung für nicht gegeben, so wird die
Staatsanwaltschaft das Verfahren ebenfalls einstellen und den
Anzeigenerstatter auf den Privatklageweg verweisen.
Er muß dann die Bestrafung des Täters aus eigener Initiative
beim zuständigen Amtsgericht betreiben.
Das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung wird dann
verneint, wenn es sich um Delikte handelt, deren Schweregrad als
niedrig einzustufen ist oder wenn außer den Rechtsgütern des Täters
und des Opfers keine Rechtsgüter Dritter betroffen waren und kein
besonders großer Schaden eingetreten ist.
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