Gemäß der Entscheidung des BGH (AZ:
IX ZB 51/00) muss die in einem anderen EU-Land gemäß dort
geltendem Recht nach durchgeführtem Insolvenzverfahren erteilte
Restschuldbefreiung auch in Deutschland anerkannt werden.
Dies ist nunmehr auch in Art. 16
EuInsVO geregelt, wonach grundsätzlich diesbezüglich eine
automatische Anerkennung erfolgt.
Das heißt, dass ein Deutscher auch
in einem anderen EU-Land das Insolvenzverfahren durchlaufen kann
und mit der dort erteilten Restschuldbefreiung in der Folge auch
in Deutschland wieder "sauber" dasteht.
Voraussetzung für ein
Insolvenzverfahren in England ist zunächst, dass der Betroffene
dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt haben muss. Er muss dort also
seinen Lebensmittelpunkt haben. Gemeint ist dabei nicht der
steuerrechtliche, sondern der tatsächliche Lebensmittelpunkt.
In der Regel wird eine
Mindestaufenthaltsdauer von 6 Monaten vor Antragstellung
gefordert. Diese ist durch einen Mietvertrag, sowie Strom- und
Telefonrechnungen, sowie andere Quittungen zu belegen. So soll der
Einrichtung eines Scheinwohnsitzes vorgebeugt werden.
Eine Abmeldung in Deutschland ist
allerdings nicht erforderlich. Wichtig dabei ist - wie auch im
deutschen Insolvenzrecht -, dass der Betroffene noch ausreichend
finanzielle Mittel besitzt, um die Kosten des Verfahrens, also des
Gerichts und des Insolvenzverwalters begleichen zu können.
Voraussetzung für das
Insolvenzverfahren in England ist desweiteren, dass - wie in
Deutschland auch - Zahlungsunfähigkeit droht oder bereits
vorhanden ist.
Die Schuldenhöhe muss mindestens
20.000,- Pfund betragen. Die Regeldauer des Insolvenzverfahrens in
England beträgt 2 Jahre.
Die flexible Dauer beträgt bis zu
3 Jahre, bei Zahlung von weniger als 5.000,- Pfund liegen Dauer
und Quote im richterlichen Ermessen.
Die Wohlverhaltensperiode beträgt
im Schnitt also 12 bis 18 Monate anstelle von 6 Jahren in
Deutschland.
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