Da das Haus gemäß
ihrer Schilderung alleine auf den Namen der Frau eingetragen ist,
ist diese rechtlich betrachtet Alleineigentümerin des Hauses.
Da es während
der Ehe hinzuerworben wurde, fällt das Haus selbst somit in den
Zugewinn der Frau.
Zum Zugewinn zählt
nicht nur der aktive Zuwachs an Vermögen während der Ehe,
sondern auch z.B. die Tilgung von Schulden bzw. Verbindlichkeiten.
Sofern der Mann
Verbindlichkeiten der Frau bedient und so deren Schulden gemindert
hat, liegt auch diesbezüglich ein Zugewinn seitens der Frau vor.
Der Zugewinn
wird ermittelt, wie folgt:
Es wird geprüft,
wieviel Vermögen der Mann am Tag der Eheschließung hatte und
wieviel die Frau.
Dieses
Anfangsvermögen ist gemäß Ihrer Schilderung in Ihrem Fall bei
beiden Null.
Dann wird das
Vermögen des Mannes und das der Frau am Tag der Rechtshängigkeit
des Scheidungsantrages (Tag der Zustellung des Scheidungsantrages)
dem Endvermögen gegenüber gestellt.
Derjenige
Ehegatte, der dabei unterm Strich mehr Vermögen während der Ehe
hinzuerworben hat, muß die Hälfte dieses Mehrerwerbs an den
anderen als Ausgleichszahlung leisten.
Geht man also
z.B. davon aus, daß die Frau als Endvermögen das Haus hat und
Sie auch als Endvermögen Null, so stellt das Haus den Zugewinn
der Frau dar.
Der Wert des
Hauses wird - so man sich nicht außergerichtlich einigt - von
einem Sachverständigen geschätzt.
Weiter in den
Zugewinn der Frau fallen die Zahlungen, die der Ehemann für diese
auf Kredite und sonstige Verbindlichkeiten geleistet hat.
Bezüglich der
übrigen Zuwendungen des Ehemannes an die Frau gestaltet sich die
Rechtslage schwierig.
Gibt es keine
explizite vertragliche Vereinbarung dahingehend, daß diesbezüglich
ein Ausgleich oder eine Rückzahlung erfolgen soll (wovon ich
einmal ausgehe), so kommt ein Rückerstattungsanspruch nur über
die Grundsätze der unbenannten oder ehebedingten Zuwendungen in
betracht.
Die
Rechtsprechung verlangt hierfür, daß die Zuwendung im Vertrauen
auf den Fortbestand der Ehe und in dem Glauben an die Schaffung
eines gemeinsamen Wertes erfolgt ist.
Das läßt sich
in Ihrem Fall bei dem Haus wohl gut darstellen.
Bei der
ehebedingten Zuwendungen erhält der Zuwendende aber im Falle der
Scheidung nur die Hälfte des Zugewendeten zurück. Die andere Hälfte
verbleibt bei dem anderen Ehegatten.
Da gemäß Ihrer
Schilderung das Haus das einzige Vermögen der Frau ist, kann sie
dieses nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verkaufen (§
1365 Abs. 1 BGB).
Verkauft sie es
ohne diese Einwilligung, kann sie die Verpflichtung aus dem
Kaufvertrag gegenüber dem Käufer nur erfüllen, wenn der Ehemann
zustimmt.
Ein Kaufvertrag,
den sie ohne die erforderliche Einwilligung des Ehemannes schließt,
wird gem. § 1366 BGB erst wirksam, wenn dieser ihn genehmigt hat.
Zum Verkauf des
Hauses benötigt sie also die Zustimmung des Mannes.
Abgesehen davon
hindert die Tatsache, daß der Zugewinnausgleich noch nicht
stattgefunden hat, nicht grundsätzlich den Verkauf des Hauses.
Es ist dann ja
davon auszugehen, daß sich zum Stichtag für die Berechnung des
Endvermögens entweder der Verkaufserlös oder ein davon
angeschaffter anderer Vermögensgegenstand im Vermögen der Frau
befindet.
Darüberhinaus
ist der andere Ehegatte durch § 1375 BGB geschützt. Danach
fallen in das Endvermögen auch Beträge, die einer der Ehegatten
durch unentgeltliche Zuwendungen anderen Personen zugewendet hat,
sofern diese Zuwendungen nicht einer sittlichen Pflicht oder einer
auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprechen.
Das Gleiche
gilt, wenn einer der Ehegatten Vermögen verschwendet oder in der
Absicht gehandelt hat, den anderen Ehegatten zu benachteiligen.
Sollten sich die
Ehegatten bezüglich der unbenannten Zuwendungen und deren Rückerstattung
nicht einigen, so muß diesbezüglich ein eigener Antrag bei
Gericht gestellt werden. Diese sind nicht automatisch im
Zugewinnausgleich mit berücksichtigt.
Der Antrag kann
aber mit dem anhängigen Scheidungsverfahren verbunden werden.
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