Rechtsberatung Handwerksrecht -

  Recht: Justitia Direct www.e-juristen.de  

Gewerberecht: Auflagen für Handwerkbetriebe 

Rechtsberatung online vom Rechtsanwalt
............................................................................
Telefonische Rechtsauskunft
..............................................................................
 
  Fragestellung: Gelten die Normen der Handwerksordnung (HWO) auch für Angestellte?
  Datum: Januar 2006 - Ort: Berlin -
Frage:
   
Darf ein Handwerker als Angestellter eines Auftraggebers, der selbst kein Handwerker ist, Arbeiten durchführen, die normalerweise eine Eintragung in die Handwerksrolle voraussetzen ?

Darf ein Handwerker als freier Mitarbeiter eines Auftraggebers, der selbst kein Handwerker ist, Arbeiten durchführen, die normalerweise eine Eintragung in die Handwerksrolle voraussetzen ?

Darf ein Handwerker als Angestellter eines Auftraggebers, der selbst kein Handwerker ist, Arbeiten in einem gefahrengeneigten Handwerk (Elektrik, Gasinstallation etc.) durchführen, das normalerweise eine Eintragung in die Handwerksrolle voraussetzt?

Darf ein Handwerker als freier Mitarbeiter eines Auftraggebers, der selbst kein Handwerker ist, Arbeiten in einem gefahrengeneigten Handwerk (Elektrik, Gasinstallation etc.) durchführen, das normalerweise eine Eintragung in die Handwerksrolle voraussetzt?

Kann man z. B. Handwerker stundenweise an Kunden vermitteln, wobei der Handwerker für diese Zeit Angestellter oder  freier Mitarbeiter des Kunden ist, also der Arbeitgeber im Stundentakt wechselt ?

...............
Antwort:
Gemäß § 1 Abs. 1 HWO ist der selbständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerksbetriebes als stehendes Gewerbe nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften gestattet.

§ 1 Abs. 2 HWO definiert den Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als einen handwerksmäßig betriebenen und vollständig ein Gewerbe gemäß Anlage A der HWO umfassenden oder einen solchen, in dem Tätigkeiten ausgeübt werden, die für dieses Gewerbe wesentlich sind.

Gemäß Ihrer Schilderung dürfte das Vorliegen dieser Kriterien unstreitig sein.

Der Betrieb des Handwerks muß aber im stehenden Gewerbe erfolgen und selbständig sein.

Es muß also zunächst eine gewerbliche Tätigkeit vorliegen, d.h. eine nach allgemeinen gewerberechtlichen Grundsätzen auf Erzielung von Gewinn gerichtete, mit Wiederholungsabsicht ausgeübte selbständige Tätigkeit.

Für das Vorliegen von Selbständigkeit spricht im Zweifel, wenn ein Gewerbetreibender über seine Zeit frei verfügt und die übernommenen Arbeiten unabhängig von Weisungen ausgeführt werden.

Wird dagegen nach den vertraglichen Verpflichtungen nicht ein bestimmtes Werk geschuldet, sondern nur der Einsatz von Arbeitskraft, wird es regelmäßig am Merkmal der Selbständigkeit fehlen.

Aus der gewählten Bezeichnung "Arbeitnehmer" und dem eventuellen Vorhandensein einer Lohnsteuerkarte alleine kann allerdings nicht auf eine Selbständigkeit geschlossen werden.

Ist eine eigene Betriebsstätte nicht vorhanden, so kann daraus ebenfalls noch nicht auf Unselbständigkeit geschlossen werden. Für die Annahme eines selbständig betriebenen Handwerks kann es genügen, wenn die Aufträge in der eigenen Wohnung angenommen werden und die Ausführung von dort gelenkt wird.

Wird ein solcher zulassungspflichtiger Betrieb entgegen der Vorschriften der Handwerksordnung ausgeübt, kann dessen Ausübung gem. § 16 Abs. 3 HWO untersagt werden.

Darüberhinaus stellt dieser Tatbestand eine Ordnungswidrigkeit dar, die gemäß § 117 Abs. 1 Nr. 1 HWO geahndet wird.

Daraus folgt, daß der Angestellte eines Auftraggebers selbst Tätigkeiten durchführen darf, die normalerweise eine Eintragung in die Handwerksrolle voraussetzen.

Rechtswidrig ist nur der selbständige Betrieb eines solchen Handwerks als stehendes Gewerbe. Der Angestellte selbst betreibt ein solches nicht.

Auch der Bußgeldtatbestand des § 117 Abs.1 Nr.1 HWO richtet sich nicht gegen den Angestellten, sondern gegen den Inhaber der Firma ("...wer..betreibt").

Der Angestellte selbst darf also solche Tätigkeiten ausführen.

Der Auftraggeber wird aber früher oder später Probleme bekommen, wenn er keine Eintragung in die Handwerksrolle aufweisen kann und dennoch einen entsprechenden Handwerksbetrieb führt.

Belangbar ist in dieser Konstellation also in erster Linie der Auftraggeber. Eine Haftung des Angestellten kommt allenfalls dann in Betracht, wenn nachweisbar ist, daß er Kenntnis davon hatte, daß eine Eintragung in die Handwerksrolle nicht vorliegt und in Kenntnis dieser Tatsache gehandelt hat.

Auch eine Ahndung des Angestellten gem. § 2 Abs. 1 SchwArbG kommt nicht in Betracht, da auch hier grundsätzlich nur der Auftraggeber betroffen ist (" wer Dienst- oder Werkleistungen ausführen läßt...").

Als Arbeitnehmer dürfen also solche Arbeiten ausgeführt werden. Hat der Auftraggeber aber keine Eintragung in der Handwerksrolle, ist es eine Frage der Zeit, bis die Sache "auffliegt" und der Betrieb untersagt wird.

Das Gleiche gilt für gefahrgeneigte Arbeiten.

Der freie Mitarbeiter oder auch ein Subunternehmer gelten dagegen grundsätzlich als selbständige Betriebe und müssen gem. § 1 Abs. 1 HWO mit dem entsprechenden Handwerk in der Handwerksrolle eingetragen sein, wenn sie Handwerksleistungen erbringen.

Als freier Mitarbeiter unterliegt der Betroffene also selbst den oben genannten Verpflichtungen und darf demzufolge solche Arbeiten nicht durchführen.

Das gilt ebenso für gefahrgeneigte Tätigkeiten.

................... jusdi102
  Empfehlungen - Lesetipps -
Machen Sie uns Ihre Seite mit zum Thema passenden Inhalt bekannt!
JD

Rechtsanwälte beraten Sie sofort

   
 

Übersichten: Arbeitsrecht | Familienrecht | Erbrecht | Mietrecht | | Scheidungsrecht - Strafrecht - Verkehrsrecht - Wettbewerbsrecht etc |

jdsbs8 - Grafik
| nach oben |
..............................................................................
Thema: Gewerberecht - Handwerksrecht - Handwerksordnung -  Handwerkerrolle - Subunternehmer - -  @

Copyright: JD - Saarbrücken (Saarland)