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Verkehrsrecht, Verwaltungsrecht: Wenn der Führerschein im Ausland neu gemacht wird!

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  Verkehrsrecht, Verwaltungsrecht: Wenn der Führerschein umgeschrieben werden soll!
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  Umschreibung eines im Ausland neu gemachten Führerscheins -

Hatte jemand in Deutschland den Führerschein weg, machte in einem anderen europäischen Land den Führerschein neu und wollte diesen dann in Deutschland umschreiben lassen, machten viele Führerscheinstellen die Ausstellung eines deutschen Führerscheins von Bedingungen abhängig wie sie in Deutschland galten.

Sehr häufig ist der Führerschein weg, weil vorher zu tief ins Glas geschaut worden war. In Deutschland ist dann meist mit schöner Regelmässigkeit die MPU (im Volksmund: Idiotentest) fällig. Andere europäische Staaten kennen diese Handhabung - wie so viele sonstige Handhabungen in Deutschland - nicht.

Dieser Handhabung - die von vielen Betroffenen als Behördenwillkür empfunden wird - hat nun der Europäische Gerichtshof ein Ende bereitet.

Sein Urteil im Kern:

Einen Mitgliedstaat der EU sei es nicht erlaubt, über die in dem Mitgliedsland hinausgehende - in dem der Führerschein gemacht wurde - Bedingungen an die Umschreibung zu stellen.

Im Klartext: Wurde z. B. in Deutschland der Führerschein wegen Alkoholkonsums entzogen und die Sperrfrist ist vorbei, darf für die Umschreibung des im europäischen gemachten Führerschein nicht die Absolvierung der MPU verlangt werden.

Im Zuge des Zusammenwachsens der EU ist dies eigentlich nur logisch.

Im zu beurteilenden Fall hatte ein Deutscher den Führerschein in Österreich gemacht und - nachdem die Führerscheinsperrzeit vorbei - eine Umschreibung in Deutschland verlangt.

Die deutsche Behörde verlangte jedoch, dass der Mann die MPU mache. Dieser weigerte sich und die Sache ging bis zum EuGH.

Nun darf jedoch nicht geglaubt werden, dass jeder der den Führerschein weg hat, mal gerade kurz Urlaub und in diesem Urlaub den Führerschein machen kann.

Vergleichbar mit der Privatinsolvenz, die von Deutschen ebenfalls im europäischen Ausland gemacht werden kann und dann auch in Deutschland anerkannt werden muss, muss schon ein nachvollziebares Interesse des Führerscheininhabers vorhanden sein, den Führerschein im Ausland zu machen.

Ein solches Interesse kann sein, wenn die Person im Ausland lebt und schon allein wegen der örtlichen Anwesenheit einen nachvollziehbaren Grund hat dort den Führerschein zu machen, wo er sich gerade aufhält.

Wenn man die Handhabungen im Insolvenzrecht als Vergleich heranzieht, wären dies z. B. in Frankreich sechs Monate, in denen eine Person seinen Lebensmittelpunkt in Frankreich haben muss.

Die allgemein genutzte Formulierung des "angemessenen Zeitraums" lässt natürlich wieder Platz für Auslegungen und mögliche Streitereien.

Aber grundsätzlich gilt: Ein im europäischen Ausland gemachter Führerschein ist in Deutschland anzuerkennen und ohne weitere in Deutschland geltende Bedingungen umzuschreiben.

 

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JD

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