Umschreibung
eines im Ausland neu gemachten Führerscheins -
Hatte jemand in Deutschland den
Führerschein weg, machte in einem anderen europäischen Land
den Führerschein neu und wollte diesen dann in Deutschland
umschreiben lassen, machten viele Führerscheinstellen die
Ausstellung eines deutschen Führerscheins von Bedingungen
abhängig wie sie in Deutschland galten.
Sehr häufig ist der
Führerschein weg, weil vorher zu tief ins Glas geschaut worden
war. In Deutschland ist dann meist mit schöner Regelmässigkeit
die MPU (im Volksmund: Idiotentest) fällig. Andere europäische
Staaten kennen diese Handhabung - wie so viele sonstige
Handhabungen in Deutschland - nicht.
Dieser Handhabung - die von
vielen Betroffenen als Behördenwillkür empfunden wird - hat
nun der Europäische Gerichtshof ein Ende bereitet.
Sein Urteil im Kern:
Einen Mitgliedstaat der EU sei es
nicht erlaubt, über die in dem Mitgliedsland hinausgehende - in
dem der Führerschein gemacht wurde - Bedingungen an die
Umschreibung zu stellen.
Im Klartext: Wurde z. B. in
Deutschland der Führerschein wegen Alkoholkonsums entzogen und
die Sperrfrist ist vorbei, darf für die Umschreibung des im
europäischen gemachten Führerschein nicht die Absolvierung der
MPU verlangt werden.
Im Zuge des Zusammenwachsens der
EU ist dies eigentlich nur logisch.
Im zu beurteilenden Fall hatte
ein Deutscher den Führerschein in Österreich gemacht und -
nachdem die Führerscheinsperrzeit vorbei - eine Umschreibung in
Deutschland verlangt.
Die deutsche Behörde verlangte
jedoch, dass der Mann die MPU mache. Dieser weigerte sich und
die Sache ging bis zum EuGH.
Nun darf jedoch nicht geglaubt
werden, dass jeder der den Führerschein weg hat, mal gerade
kurz Urlaub und in diesem Urlaub den Führerschein machen kann.
Vergleichbar mit der
Privatinsolvenz, die von Deutschen ebenfalls im europäischen
Ausland gemacht werden kann und dann auch in Deutschland
anerkannt werden muss, muss schon ein nachvollziebares Interesse
des Führerscheininhabers vorhanden sein, den Führerschein im
Ausland zu machen.
Ein solches Interesse kann sein,
wenn die Person im Ausland lebt und schon allein wegen der
örtlichen Anwesenheit einen nachvollziehbaren Grund hat dort
den Führerschein zu machen, wo er sich gerade aufhält.
Wenn man die Handhabungen im
Insolvenzrecht als Vergleich heranzieht, wären dies z. B. in
Frankreich sechs Monate, in denen eine Person seinen
Lebensmittelpunkt in Frankreich haben muss.
Die allgemein genutzte
Formulierung des "angemessenen Zeitraums" lässt
natürlich wieder Platz für Auslegungen und mögliche
Streitereien.
Aber grundsätzlich gilt: Ein im
europäischen Ausland gemachter Führerschein ist in Deutschland
anzuerkennen und ohne weitere in Deutschland geltende
Bedingungen umzuschreiben.
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