Ein
Urteil des
LG Hamburg vom Dezember 2005 sorgt z. Zt. für Unruhe
unter den Betreibern vieler Foren.
Die Beteiligten: Der
Heiseverlag und der im Internet von vielen wegen seiner
"subtilen" Vermarktung von Dialern - die auch schon
mal Kinder ansprechen - als wenig seriös bezeichnete
Geschäftsführer der Universal Boards Mario D. waren
aneinandergeraten. Teilnehmer
des Forum unter www.heise.de
hatten dazu aufgerufen den Geschäftsbetrieb des Mario D. durch
massenhafte Downloads zu stören und anscheinend ein Script
eingestellt. Es wurde
abgemahnt, der Heise Verlag löschte die beanstandeten
Beiträge, ohne jedoch die geforderte Unterlassungserklärung
abzugeben, weil man dort der Meinung war, dass eine Haftung erst
ab Kenntnis der behauptet widerrechtlichen Beiträge gegeben
sei. Kernpunkt der
Unterlassungserklärung nach Darstellung von Heise: "Es zu
unterlassen an der Verbreitung von Leserkommentaren mitzuwirken
...." Ein sehr
"umfassend" formuliertes Unterlassungsverlangen. Es erging eine
Einstweilige Verfügung, Heise legte Widerspruch ein, das LG
Hamburg wies den Widerspruch zurück. Es vertrag die Ansicht,
dass Heise auch ohne Kenntnis haftbar zu machen sei, weil
(verkürzt!) Möglichkeiten einer Kontrolle bestünden. Soweit
die Sachlage, wie sie sich - vor allem aus der Darstellung von
Heise - im Dezember 2005 darstellt. Ganz
gleich, wie die Sachlage sich im Hamburger Verfahren nun
darstellt oder darstellen wird, bleibt festzuhalten, dass man
sich dort von Klägerseite auf eine Entscheidung des BGH berief,
die ein Auktionshaus und einen Streit um die Uhrenmarke und
Marke ROLEX betraf und so nur sehr schwer 1zu1 übertragbar sein
dürfte. Die §§ 8 + 11
(Haftung für eigene Informationen - Haftung für fremde
Informationen) - des Teledienstgesetzes (TDG)
wurden hier zur Beurteilung herangezogen. Die
Wortlaute der §§ 8 und 11 TDG finden Sie am Ende dieser Seite
- Seit diesem Urteil
herrscht unter den Forenbetreibern arge Verunsicherung, die
bei manchem schon leicht panische Züge erkennen lässt. Nicht
selten passiert es z. Zt., dass in manchen Foren ganze
Diskussionsbereiche über Nacht verschwinden. ...........
jusdi102 Dass
jemand - der einem anderen eine Plattform für Veröffentlichungen
zur Verfügung stellt von den Gerichten - eine gewisse
Verantwortung für das Veröffentlichte auferlegt wird ist so
nicht neu. Dieser
Verantwortung unterliegen z. B. Zeitungen und Zeitschriften
schon immer. Die Hinweise in diversen Publikationen, dass
Veröffentlichungen die Meinung der Autoren wiederspiegeln sind
sicherlich jedem bekannt. Artikel sind mit den Namen oder Nicks
der Autoren gekennzeichnet. Die tatsächlichen Namen der Nicks
sind den Redaktionen bekannt und können bekanntgegeben werden. In
den meisten Foren kann sich jeder mit einer anonymen
eMailadresse mit jedem x-beliebigen Namen und jeder x-beliebigen
Adresse anmelden und ist so faktisch nicht oder nur schwer
auszumachen. Im Extremfall
sind Foren ideale Plattformen für Brandstifter aller
Art. Aber auch wenn der
vorsätzliche Missbrauch von Foren sicherlich die Ausnahme ist,
sind die Möglichkeiten mit tatsächlichen oder vermeintlichen
Rechten Dritter zu kollidieren vielfältig. Natürlich
hat jedermann, dessen Rechte durch das Tun eines anderen in
einem Forum verletzt werden, einen Anspruch auf Unterlassung. Die
sich dabei stellende Problematik ist jedoch, dass anhand der
verwendeten Nicks zunächst nicht auszumachen ist, wer
namentlich in Anspruch genommen werden könnte. Die
nach unserem Dafürhalten logische Vorgehensweise in Falle eines
strittigen Beitrags in einem Forum wäre, dass ein sich in
seinen Rechten verletzt Fühlender zunächst beim Betreiber des
Forums die Personendaten des unter einem Nick Auftretenden
hinterfragt. Erhält der Hinterfragende vom Forumsbetreiber die
Personendaten, sollte einer rechtlichen Auseinandersetzung
zwischen Verletzer und Verletztem nichts im Wege stehen. Ergibt
eine rechtliche Auseinandersetzung, dass ein Beitrag, Beiträge
ganz oder in Teilen zu entfernen oder zu ändern sind, sollte zunächst der im
Rechtsstreit Unterliegende oder Nachgebende derjenige sein, der
seinen Beitrag zu entfernen hat oder dafür zu sorgen hat, dass
sein Betrag entfernt wird. Statt
der Änderung oder Entfernung eines oder mehrerer Beiträge
könnte auch von einem Verletzer verlangt werden können, dass
er im gleichen Forum so etwas wie eine Gegendarstellung
veröffentlicht. Hier müsste jedoch der Forumsbetreiber
mitspielen. Am Ende
der Kette sehen wir den Betreiber des Forums. Anders
stellt sich die Sachlage dar, wenn ein Betreiber eines Forums
einem sich verletzt Fühlenden die Personendaten eines unter
einem Nick Auftretenden nicht nennen kann, weil er sie nicht
kennt. Hier sollte ein sich
verletzt Fühlender vom Betreiber des Forums verlangen können,
dass ein Beitrag geändert oder entfernt werden sollte. Ob dann
ein Forumsbetreiber einer solchen Aufforderung nachkommt, sollte
seiner Entscheidung und Beurteilung überlassen bleiben. Würde
der Aufforderung zur Änderung oder Entfernung durch den
Betreiber des Forums nicht nachgekommen werden, müsste notfalls
ein Gericht entscheiden. .......... §§ 8 und 11 TDG -
Diensteanbieter sind für eigene Informationen, die sie
zur Nutzung bereithalten, nach den allgemeinen Gesetzen
verantwortlich.
Diensteanbieter im Sinne der §§ 9 bis 11 sind nicht
verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten
Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen,
die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen. Verpflichtungen
zur Entfernung oder Sperrung der Nutzung von Informationen nach
den allgemeinen Gesetzen bleiben auch im Falle der
Nichtverantwortlichkeit des Diensteanbieters nach den §§ 9 bis
11 unberührt. Das Fernmeldegeheimnis nach §
85 des Telekommunikationsgesetzes ist zu wahren.
......
Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie für
einen Nutzer speichern nicht verantwortlich, sofern
sie keine Kenntnis von der
rechtswidrigen Handlung oder der Information haben und ihnen
im Falle von Schadensersatzansprüchen auch keine Tatsachen
oder Umstände bekannt sind, aus denen die rechtswidrige
Handlung oder die Information offensichtlich wird, oder wenn
sie unverzüglich tätig
geworden sind, um die Information zu entfernen, oder den
Zugang zu ihr zu sperren, sobald sie diese Kenntnis erlangt
haben.
Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Nutzer dem
Diensteanbieter untersteht oder von ihm beaufsichtigt wird.
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