Wie Ihnen
offensichtlich bereits bekannt ist, wäre der betreffende
nichteheliche Sohn nach der gesetzlichen Erbfolge erbberechtigt,
wenn der Erbfall jetzt einträte. Wie die Erbfolge nun im
Einzelfall aussähe, hängt davon ab, welcher Elternteil stirbt.
Nach der
jetzigen Ehefrau des Vaters würden der nichteheliche Sohn und der
Sohn aus erster Ehe als Erben ohnehin ausscheiden, da sie mit
Ihrer Mutter nicht verwandt sind.
Etwas anderes würde
nur gelten, wenn diese die beiden adoptiert hätte, wovon ich aber
nicht ausgehe.
Nach Ihrer
Mutter erben nach der gesetzlichen Erbfolge also Sie neben Ihrem
Vater, im Falle von dessen Vorversterben Sie alleine.
Die beiden
anderen Halbgeschwister von Ihnen kommen als gesetzliche Erben
nach dem Tod des Vaters "zum Zuge".
Es ist möglich,
dass Ihr Vater durch Testament Sie und Ihre Mutter als Alleinerben
nach ihm einsetzt. Das ist wirksam und zulässig.
Ist aber ein Abkömmling
durch letztwillige Verfügung von der Erbfolge ausgeschlossen, so
steht ihm gem. § 2303 BGB ein sog. Pflichtteil zu.
Dies ist ein auf
Zahlung gerichteter Anspruch (also nicht z.B. auf die Herausgabe
einzelner Vermögensgegenstände gerichtet) und beträgt die Hälfte
des gesetzlichen Erbteils.
In Ihrem Fall wäre
dies - je nach Konstellation - folgender Teil:
Vorausgesetzt
die Eltern leben im gesetzlichen Güterstand, haben also
ehevertraglich nichts Anderes vereinbart, so erhielte Ihre Mutter
im Falle des Versterbens der Vaters 1/2 des Nachlasses. Die andere
Hälfte ginge zu gleichen Teilen an die Kinder.
Jedes Kind bekäme
folglich 1/6 des Nachlasses als gesetzlichen Erbteil. Der
Pflichtteil betrüge also 1/12.
Ist die Mutter
zu jenem Zeitpunkt bereits verstorben, erben nach der gesetzlichen
Erbfolge alle Kinder zu gleichen Teilen, also je 1/3.
Der Pflichtteil
betrüge also je 1/6.
Mit diesem
Pflichtteilsanspruch wollte der Gesetzgeber verhindern, daß Abkömmlinge
im Erbfall komplett leer ausgehen.
Er steht also
dem von der Erbfolge ausgeschlossenen gesetzlichen Erbe grundsätzlich
zu.
Nur unter den in
§ 2333 BGB genannten Voraussetzungen ist auch eine Entziehung
dieses Pflichtteils möglich.
Hierzu zählen
u.a., dass der Abkömmling dem Erblasser nach dem Leben getrachtet
hat, ihn vorsätzlich körperlich misshandelt hat, er sich eines
Verbrechens oder vorsätzlichen Vergehens gegen den
Erblasser oder seinen Ehegatten schuldig gemacht hat etc..
Hieraus wird
ersichtlich, dass die Anforderungen an eine Entziehung des
Pflichtteils streng sind und der Gesetzgeber dies als Ausnahme
sehen wollte.
Liegen eine oder
mehrere der dort genannten Voraussetzungen vor, ist aber eine
Entziehung des Pflichtteils möglich und das Problem "vom
Tisch".
Ist dies nicht
der Fall, gilt es dieses Problem zu lösen, wenn der Abkömmling
tatsächlich nichts bekommen soll.
Eine Möglichkeit
ist die, das Vermögen des Vaters bis zu dessen Ableben sinnvoll
zu reduzieren. Er kann nämlich nur das vererben, was zu seinem
Todeszeitpunkt auch in seinem Vermögen steht.
Eigentum z.B.
der noch lebenden Frau fällt nicht in die Erbmasse nach dem
Vater.
Er kann - da er
ja zu Lebzeiten frei über sein Vermögen verfügen kann - also
Vermögenswerte übertragen, bevor der Erbfall eintritt.
Vorsicht ist
dabei bei Schenkungen geboten.
Macht der
Erblasser einem Dritten eine Schenkung und liegt diese zum
Zeitpunkt des Eintritts des Erbfalls noch nicht länger als 10
Jahre zurück, so hat der hierdurch beeinträchtigte
Pflichtteilsberechtigte einen sog. Pflichtteilsergänzungsanspruch
(§ 2325 BGB). Er kann also verlangen, dass sein Pflichtteil so
berechnet wird, als wäre der verschenkte Gegenstand noch
Bestandteil der Erbmasse.
Um dem
vorzubeugen, empfiehlt es sich daher, solche Verfügungen möglichst
nicht als Schenkungen vorzunehmen (zumindest nach außen hin).
Wie bereits
ausgeführt: In die Erbmasse nach Ihrem Vater fällt nur das, was
ihm zum Zeitpunkt seines Todes auch gehört.
Daraus folgt
auch, dass Gelder auf Konten, deren Alleininhaberin Ihre Mutter
sind, von einem Erbfall nach dem Vater grundsätzlich nicht
betroffen sind.
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