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Erbrecht: Uneheliche Kinder - Stiefkinder -

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  Fragestellung: Erbrecht - Enterbung - Pflichtteil
  Datum: Mai 2006 - Ort: Homburg
Frage:
   
Meine Eltern sind jetzt über 85 Jahre alt und möchten ein Testament verfassen. Ich bin die einzige Sohn aus ihrer Ehe. Aber mein Vater hat noch einen unehelichen Sohn (nach 1050 geboren.) und einen Sohn aus erster Ehe.

Zum unehelichen Sohn hatten wir nie Kontakt; zum Stiefsohn sehr schlechten, er hat meinen Vater schon ein paar Jahre nicht mehr aufgesucht, weil er  ihm einmal aus gutem Grund einen Dienst verweigerte. Trotz mehrerer versuchter Kontaktaufnahmen seitens meines Vaters, hat er den Kontakt wegen dieser Lappalie abgelehnt.

Nun möchte mein Vater sein Erbe nur seiner Ehefrau und mir vererben (zumal der Stiefsohn finanziell wirklich sehr, sehr gut dasteht und vor Jahren viel Geld von seinem Großvater erbte). Ich dagegen  lebe allein und habe nur einen Teilzeitjob.

Die Frage ist nun: wie kann man den beiden Söhnen den Pflichtteil verwehren?

Sehen Sie da eine Möglichkeit?

Wäre das Vermögen auf Bankkonten, die auf den Namen meiner Mutter laufen, vor dem Pflichterbe geschützt?

 

............... jusdi102
Antwort:
Wie Ihnen offensichtlich bereits bekannt ist, wäre der betreffende nichteheliche Sohn nach der gesetzlichen Erbfolge erbberechtigt, wenn der Erbfall jetzt einträte. Wie die Erbfolge nun im Einzelfall aussähe, hängt davon ab, welcher Elternteil stirbt.

Nach der jetzigen Ehefrau des Vaters würden der nichteheliche Sohn und der Sohn aus erster Ehe als Erben ohnehin ausscheiden, da sie mit Ihrer Mutter nicht verwandt sind.

Etwas anderes würde nur gelten, wenn diese die beiden adoptiert hätte, wovon ich aber nicht ausgehe.

Nach Ihrer Mutter erben nach der gesetzlichen Erbfolge also Sie neben Ihrem Vater, im Falle von dessen Vorversterben Sie alleine.

Die beiden anderen Halbgeschwister von Ihnen kommen als gesetzliche Erben nach dem Tod des Vaters "zum Zuge".

Es ist möglich, dass Ihr Vater durch Testament Sie und Ihre Mutter als Alleinerben nach ihm einsetzt. Das ist wirksam und zulässig.

Ist aber ein Abkömmling durch letztwillige Verfügung von der Erbfolge ausgeschlossen, so steht ihm gem. § 2303 BGB ein sog. Pflichtteil zu.

Dies ist ein auf Zahlung gerichteter Anspruch (also nicht z.B. auf die Herausgabe einzelner Vermögensgegenstände gerichtet) und beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

In Ihrem Fall wäre dies -  je nach Konstellation - folgender Teil:

Vorausgesetzt die Eltern leben im gesetzlichen Güterstand, haben also ehevertraglich nichts Anderes vereinbart, so erhielte Ihre Mutter im Falle des Versterbens der Vaters 1/2 des Nachlasses. Die andere Hälfte ginge  zu gleichen Teilen an die Kinder.

Jedes Kind bekäme folglich 1/6 des Nachlasses als gesetzlichen Erbteil. Der Pflichtteil betrüge also 1/12.

Ist die Mutter zu jenem Zeitpunkt bereits verstorben, erben nach der gesetzlichen Erbfolge alle Kinder zu gleichen Teilen, also je 1/3.

Der Pflichtteil betrüge also je 1/6.

Mit diesem Pflichtteilsanspruch wollte der Gesetzgeber verhindern, daß Abkömmlinge im Erbfall komplett leer ausgehen.

Er steht also dem von der Erbfolge ausgeschlossenen gesetzlichen Erbe grundsätzlich zu.

Nur unter den in § 2333 BGB genannten Voraussetzungen ist auch eine Entziehung dieses Pflichtteils möglich.

Hierzu zählen u.a., dass der Abkömmling dem Erblasser nach dem Leben getrachtet hat, ihn vorsätzlich körperlich misshandelt hat, er sich eines Verbrechens oder vorsätzlichen  Vergehens gegen den Erblasser oder seinen Ehegatten schuldig gemacht hat etc..

Hieraus wird ersichtlich, dass die Anforderungen an eine Entziehung des Pflichtteils streng sind und der Gesetzgeber dies als Ausnahme sehen wollte.

Liegen eine oder mehrere der dort genannten Voraussetzungen vor, ist aber eine Entziehung des Pflichtteils möglich und das Problem "vom Tisch".

Ist dies nicht der Fall, gilt es dieses Problem zu lösen, wenn der Abkömmling tatsächlich nichts bekommen soll.

Eine Möglichkeit ist die, das Vermögen des Vaters bis zu dessen Ableben sinnvoll zu reduzieren. Er kann nämlich nur das vererben, was zu seinem Todeszeitpunkt auch in seinem Vermögen steht.

Eigentum z.B. der noch lebenden Frau fällt nicht in die Erbmasse nach dem Vater.

Er kann - da er ja zu Lebzeiten frei über sein Vermögen verfügen kann - also Vermögenswerte übertragen, bevor der Erbfall eintritt.

Vorsicht ist dabei bei Schenkungen geboten.

Macht der Erblasser einem Dritten eine Schenkung und liegt diese zum Zeitpunkt des Eintritts des Erbfalls noch nicht länger als 10 Jahre zurück, so hat der hierdurch beeinträchtigte Pflichtteilsberechtigte einen sog. Pflichtteilsergänzungsanspruch (§ 2325 BGB). Er kann also verlangen, dass sein Pflichtteil so berechnet wird, als wäre der verschenkte Gegenstand noch Bestandteil der Erbmasse.

Um dem vorzubeugen, empfiehlt es sich daher, solche Verfügungen möglichst nicht als Schenkungen vorzunehmen (zumindest nach außen hin).

Wie bereits ausgeführt: In die Erbmasse nach Ihrem Vater fällt nur das, was ihm zum Zeitpunkt seines Todes auch gehört.

Daraus folgt auch, dass Gelder auf Konten, deren Alleininhaberin Ihre Mutter sind, von einem Erbfall nach dem Vater grundsätzlich nicht betroffen sind.

 

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