Zum
1.1.2000 trat auf Initiative der rot-grünen Bundesregierung
eine gesetzliche Neuregelung zur Doppelten Staatsbürgerschaft
in Kraft.
Bis zu jenem
Tag führte ein Einbürgerungsantrag im Ausland zwangsläufig
zum Verlust der deutschen Staatsbürgerschaft.
Dieser
Automatismus ist durch die neue Rechtslage aufgeweicht
worden.Die zentrale Vorschrift diesbezüglich ist § 25
Staatsangehörigkeitsgesetz (STAG).
Der Verlust
der deutschen Staatsangehörigkeit bei Erlangung einer ausländischen
Staatsangehörigkeit ist auch heute noch der Regelfall.
Deutsche können
nunmehr aber vereinfacht ihre deutsche Staatsangehörigkeit bei
Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit
beibehalten.
Erforderlich
hierfür ist eine sog. Beibehaltungsgenehmigung.
Sie ermöglicht
es dem deutschen Staatsbürger, trotz Erlangung der ausländischen
die deutsche Staatsangehörigkeit beizubehalten.
Da gemäß
Ihrer Schilderung der Erwerb der südafrikanischen Staatsangehörigkeit
schon länger zurück liegt und Sie die deutsche Staatsangehörigkeit
abgegeben haben, ist diese Problematik für Sie allerdings nur für
die Zukunft interessant.
Wichtiger für
Sie ist die Frage, wie Sie die deutsche Staatsangehörigkeit
wiedererlangen können.
Bei
Wohnsitznahme in Deutschland ist die Wiedererlangung unter
erleichterten Bedingungen möglich.
Bei
Beibehaltung des Wohnsitzes im Ausland ist sie ebenfalls möglich,
allerdings kommt der Stellungnahme der zuständigen
Auslandsvertretung eine stärkere Bedeutung zu (§ 13 STAG).
Die Rückeinbürgerung
setzt weiter die Unterhaltsfähigkeit des Betroffenen voraus,
das Beherrschen der deutschen Sprache und der Nachweis von
Bindungen in Deutschland.
Der
Antragsteller muß also in der Lage sein, sich zu unterhalten,
die deutsche Sprache beherrschen und nicht völlig den Kontakt
nach Deutschland abgebrochen haben (z.B. durch Verwandte oder
Grundbesitz hier o.ä.).
Desweiteren
wird ein Krankenversicherungsschutz in Deutschland gefordert.
Ist der
Betroffene bereit, die ausländische Staatsangehörigkeit
zugunsten der deutschen aufzugeben, so erhöht dies die Chancen
auf Wiedereinbürgerung.
Er kann die
ausländische Staatsangehörigkeit aber auch behalten.
Dann muß er
einen Antrag entsprechend der Beibehaltungsgenehmigung stellen.
In diesem Fall muß er nachweisen, daß ihm bei Aufgabe der
bisherigen Staatsangehörigkeit wesentliche Nachteile entstehen.
Diesem Antrag
muß vor dem Antrag auf Erteilung der neuen Staatsangehörigkeit
stattgegeben werden.
Erst dann kann
die deutsche Staatsangehörigkeit beantragt werden. Die
Entscheidung über diesen Antrag ist eine Ermessensentscheidung.
Es werden dabei öffentliche und private Belange gegeneinander
abgewogen.
Nach der
Gesetzesvorlage sollen dabei aber vorrangig die privaten Belange
des Antragstellers berücksichtigt werden.
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