Rechtsrat Wiedereinbürgerung

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Fallstellung: Wiedererlangung der deutschen Staatsbürgerschaft eines ehemals Deutschen -

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  Fragestellung: Staatbürgerschaft - Wiedereinbürgerung - Doppelte Staatsbürgerschaft -
Frage:
   
Ich lebe seit 20 Jahren in Südafrika. 

Ich bin in Deutschland aufgewachsen mit Deutscher Staatsbürgerschaft. 

Seit circa 15 Jahren habe ich nun die Staatsbürgerschaft der Südafrikanischen Republik. 

Ich habe damals die deutsch Staatsbürgerschaft aufgeben müssen. 

Ich wollte nun wissen, ob es Möglichkeiten gibt die deutsche Staatbürgerschaft wieder zu erhalten? 

Gibt es Rechtsanwälte die sich da mit befassen? 

Wie sieht es aus im Moment mit der doppelten Staatsbürgerschaft aus? 

Ich möchte eventuell wieder in Deutschland wohnen und arbeiten.

 

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Antwort:
Zum 1.1.2000 trat auf Initiative der rot-grünen Bundesregierung eine gesetzliche Neuregelung zur Doppelten Staatsbürgerschaft in Kraft.

Bis zu jenem Tag führte ein Einbürgerungsantrag im Ausland zwangsläufig zum Verlust der deutschen Staatsbürgerschaft. 

Dieser Automatismus ist durch die neue Rechtslage aufgeweicht worden.Die zentrale Vorschrift diesbezüglich ist § 25 Staatsangehörigkeitsgesetz (STAG).

Der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit bei Erlangung einer ausländischen Staatsangehörigkeit ist auch heute noch der Regelfall.

Deutsche können nunmehr aber vereinfacht ihre deutsche Staatsangehörigkeit bei Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit beibehalten. 

Erforderlich hierfür ist eine sog. Beibehaltungsgenehmigung. 

Sie ermöglicht es dem deutschen Staatsbürger, trotz Erlangung der ausländischen die deutsche Staatsangehörigkeit beizubehalten.

Da gemäß Ihrer Schilderung der Erwerb der südafrikanischen Staatsangehörigkeit schon länger zurück liegt und Sie die deutsche Staatsangehörigkeit abgegeben haben, ist diese Problematik für Sie allerdings nur für die Zukunft interessant.

Wichtiger für Sie ist die Frage, wie Sie die deutsche Staatsangehörigkeit wiedererlangen können.

Bei Wohnsitznahme in Deutschland ist die Wiedererlangung unter erleichterten Bedingungen möglich.

Bei Beibehaltung des Wohnsitzes im Ausland ist sie ebenfalls möglich, allerdings kommt der Stellungnahme der zuständigen Auslandsvertretung eine stärkere Bedeutung zu (§ 13 STAG).

Die Rückeinbürgerung setzt weiter die Unterhaltsfähigkeit des Betroffenen voraus, das Beherrschen der deutschen Sprache und der Nachweis von Bindungen in Deutschland.

Der Antragsteller muß also in der Lage sein, sich zu unterhalten, die deutsche Sprache beherrschen und nicht völlig den Kontakt nach Deutschland abgebrochen haben (z.B. durch Verwandte oder Grundbesitz hier o.ä.). 

Desweiteren wird ein Krankenversicherungsschutz in Deutschland gefordert.

Ist der Betroffene bereit, die ausländische Staatsangehörigkeit zugunsten der deutschen aufzugeben, so erhöht dies die Chancen auf Wiedereinbürgerung.

Er kann die ausländische Staatsangehörigkeit aber auch behalten. 

Dann muß er einen Antrag entsprechend der Beibehaltungsgenehmigung stellen. In diesem Fall muß er nachweisen, daß ihm bei Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit wesentliche Nachteile entstehen.

Diesem Antrag muß vor dem Antrag auf Erteilung der neuen Staatsangehörigkeit stattgegeben werden. 

Erst dann kann die deutsche Staatsangehörigkeit beantragt werden. Die Entscheidung über diesen Antrag ist eine Ermessensentscheidung. Es werden dabei öffentliche und private Belange gegeneinander abgewogen. 

Nach der Gesetzesvorlage sollen dabei aber vorrangig die privaten Belange des Antragstellers berücksichtigt werden.

 

jusdi102
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Thema: Fremdenrecht - Ausländerrecht - Staatbürgerschaft - Wiedereinbürgerung - Doppelte Staatbürgerschaft -  @

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