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  Fragestellung: Patientenverfügung - Patiententestament - Vorsorgevollmacht - 
  Es ist ein unangenehmes Thema. Niemand denkt gerne daran und deshalb wird es immer wieder weg- und rausgeschoben.

Wir sind alle endlich und wie dieses mögliche Ende aussehen könnte, kann jeder selbst mitbestimmen.

Das geht aber nur solange wir gesund an Körper und Geist sind und fähig zu artikulieren.

Fallen Sie morgen um und haben keine Vorsorge für diesen Fall getroffen, treffen andere Entscheidungen für Sie mit denen Sie möglicherweise nie einverstanden gewesen wären.

Erstaunlicherweise haben die wenigsten Menschen Probleme damit ein normales Testament aufzusetzen, in dem Sie alles regeln, was sie im Todesfall wünschen, dass mit ihrem Vermögen geschieht. Geht es jedoch darum was zu geschehen hat, wenn wir nicht mehr in der Lage sein sollten Entscheidungen zu treffen, ist sehr viel Zurückhaltung zu beobachten, obwohl die meisten Menschen auch hier sehr genaue Vorstellungen haben, was in allen denkbaren Konstellationen des Krankheitsfalls zu geschehen hat oder geschehen sollte.

Diese Zurückhaltung ist möglicherweise damit erklärbar, dass wir uns, um ein Patiententestament, auch Patientenverfügung, Betreuungsverfügung oder Vorsorgevollmacht genannt, zu erstellen mit allen nur denkbaren unangenehmen Situationen auseinander setzen und uns vorstellen müssen, was in den einzelnen Konstellationen zu geschehen hat.

Vom Berufsverständnis her sind Ärzte gehalten, z. B. Leben zu erhalten. Kennen Sie den Willen eines Patienten nicht, muss auch nach dieser Maxime verfahren werden, d. h., es wird jemand so lange als möglich - mit den nicht immer angenehmen Nebenerscheinungen - am Leben gehalten.

Wer das nicht will, muss es formulieren solange er geistig dazu in der Lage ist. Er muss festlegen, was zu geschehen hat, wenn diese bewusste Willensbildung nicht mehr möglich sein sollte.

Im Patiententestament, der Patientenverfügung wird der Wille schriftlich niedergelegt, wie z. B. im Falle einer zum Tode führenden Erkrankung die medizinischen Massnahmen begrenzt werden sollen.

Es kann im Wege einer Betreuungsverfügung eine Person benannt werden, welche diese Entscheidungen trifft. Diese wird dann als Betreuer eingesetzt.

Denkbar ist auch eine Vorsorgevollmacht zu erstellen. Diese ist umfassender und weitreichender als eine Betreuungsverfügung, die damit betraute Person musss jedoch nicht erst vom Vormundschaftsgericht zum Betreuer bestellt werden. Sie kann sofort und ummittelbar den Willen des Vollmachtgebers umsetzen.

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Wenn es um die Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht geht, ist manchmal jedes Wort, jede Formulierung wichtig, damit es später nicht zu Problemen mit der Interpretation kommt. Ein "Patiententestament" ohne Hilfe eines "Rechtskundigen" aufzusetzen kann wirklich nur mit rechtlichen Angelegenheiten Versierten geraten werden. Ansonsten sollte man auf den Rat eines Rechtsanwalts nicht verzichten. Oft genügt es, wenn man eine selbst erstellte Verfügung von einem Rechtsanwalt gegenlesen und überprüfen lässt. 

Auch hier müssen Sie nicht aufwendig einen Termin mit einem Rechtsanwalt in dessen Büroräumen vereinbaren.

Die bei unserer Anwaltshotline angeschlossenen Anwälte helfen Ihnen auch hier gerne zu moderaten Preisen weiter. 

 

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JD

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Thema: Betreuungsrecht - Patiententestament - Vorsorgevollmacht - Patientenverfügung - Betreuer -  @

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