Da Sie "nur"
einen mündlichen Vertrag geschlossen haben und dabei gemäß
Ihrer Schilderung auch nicht die VOB vereinbart wurde, richten
sich die Ansprüche aus dem geschlossenen Vertrag nach den Regeln
über den Werkvertrag (§§ 631 ff. BGB).
Die Ihnen im Jahr
2001
vorgelegten Rechnungen haben Sie sämtlich beglichen. Die
streitige Rechnung datiert vom -- -- 2006.
Die darin geltend
gemachte Forderung ist allerdings in der Tat verjährt. Die
Rechtsgrundlage hierfür findet sich allerdings nicht in den
Vorschriften des alten BGB, sondern des neuen, denn die
Schuldrechtsreform ist am 1.1.2002 in Kraft getreten. Zum
Zeitpunkt des Vertragsschlusses galt also bereits das neue BGB.
Danach unterfällt die
Werklohnforderung der Regelverjährung des § 195 BGB. Diese beträgt
3 Jahre und beginnt mit dem Schluß des Jahres, in dem der
Anspruch fällig geworden ist (§ 199 Abs. 1 BGB). In Ihrem Fall
wurden die Arbeiten im Jahr 2002 abgeschlossen. Die Verjährungsfrist
begann am 31.12.2002 zu laufen und endete am 31.12.2005.
Der Rechnungsteller hat
auch in der Zwischenzeit nichts unternommen, das den Lauf der Verjährungsfrist
unterbrochen hätte. Hierzu hätte er z.B. eine Klage erheben oder
einen Mahnbescheid beantragen müssen. Das hat er gemäß Ihrer
Schilderung nicht getan. Dann lief die Verjährungsfrist am
31.12.2005 ab. Zum Zeitpunkt der Rechnungstellung war die
Forderung also bereits verjährt.
Selbst wenn
zwischenzeitlich eine Mahnung erfolgt wäre, hätte dies am Lauf
der Verjährungsfrist nichts geändert, da die Mahnung keine
Auswirkungen auf den Lauf der Verjährungsfrist hat.
Wichtig ist hierbei noch
zu beachten, daß z.B. in einem Rechtsstreit das entscheidende
Gericht die Frage der Verjährung nicht von Amts wegen prüft. Die
Verjährung ist eine sog. Einrede, d.h. sie ist vom Gericht nur zu
prüfen, wenn sich der Betroffene darauf ausdrücklich beruft.
Abgesehen davon können
Sie die von Ihnen erbrachten Architektenleistungen in Rechnung
stellen und Zahlung fordern.
Wäre also der Anspruch
des Bekannten nicht verjährt, hätten Sie eine Gegenforderung,
mit der Sie die Aufrechnung erklären könnten. Es wäre dann
entweder nichts mehr zu zahlen oder allenfalls noch der
verbleibende Differenzbetrag.
Da aber der nun
geforderte Betrag nicht mehr durchsetzbar ist, da der Anspruch
verjährt ist, bedarf es der Aufrechnung nicht.
Für Sie stellt sich nun
allenfalls die Frage, ob Sie nach diesen unerfreulichen
Geschehnissen nun nicht Ihrerseits die von Ihnen erbrachten
Leistungen honoriert haben möchten.
|