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Mängel am Bau und die Verjährung -

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  Fragestellung: Baurecht - Sachmängelhaftung - Baumängel -
  Datum: Januar 2006  - Ort: Gelsenkirchen -
Frage:
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Lesen Sie hier die Frage: Baurecht - VOB

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Antwort:
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Da Sie "nur" einen mündlichen Vertrag geschlossen haben und dabei gemäß Ihrer Schilderung auch nicht die VOB vereinbart wurde, richten sich die Ansprüche aus dem geschlossenen Vertrag nach den Regeln über den Werkvertrag (§§ 631 ff. BGB).

Die Ihnen im Jahr 2001 vorgelegten Rechnungen haben Sie sämtlich beglichen. Die streitige Rechnung datiert vom -- -- 2006.

Die darin geltend gemachte Forderung ist allerdings in der Tat verjährt. Die Rechtsgrundlage hierfür findet sich allerdings nicht in den Vorschriften des alten BGB, sondern des neuen, denn die Schuldrechtsreform ist am 1.1.2002 in Kraft getreten. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses galt also bereits das neue BGB.

Danach unterfällt die Werklohnforderung der Regelverjährung des § 195 BGB. Diese beträgt 3 Jahre und beginnt mit dem Schluß des Jahres, in dem der Anspruch fällig geworden ist (§ 199 Abs. 1 BGB). In Ihrem Fall wurden die Arbeiten im Jahr 2002 abgeschlossen. Die Verjährungsfrist begann am 31.12.2002 zu laufen und endete am 31.12.2005.

Der Rechnungsteller hat auch in der Zwischenzeit nichts unternommen, das den Lauf der Verjährungsfrist unterbrochen hätte. Hierzu hätte er z.B. eine Klage erheben oder einen Mahnbescheid beantragen müssen. Das hat er gemäß Ihrer Schilderung nicht getan. Dann lief die Verjährungsfrist am 31.12.2005 ab. Zum Zeitpunkt der Rechnungstellung war die Forderung also bereits verjährt.

Selbst wenn zwischenzeitlich eine Mahnung erfolgt wäre, hätte dies am Lauf der Verjährungsfrist nichts geändert, da die Mahnung keine Auswirkungen auf den Lauf der Verjährungsfrist hat.

Wichtig ist hierbei noch zu beachten, daß z.B. in einem Rechtsstreit das entscheidende Gericht die Frage der Verjährung nicht von Amts wegen prüft. Die Verjährung ist eine sog. Einrede, d.h. sie ist vom Gericht nur zu prüfen, wenn sich der Betroffene darauf ausdrücklich beruft.

Abgesehen davon können Sie die von Ihnen erbrachten Architektenleistungen in Rechnung stellen und Zahlung fordern.

Wäre also der Anspruch des Bekannten nicht verjährt, hätten Sie eine Gegenforderung, mit der Sie die Aufrechnung erklären könnten. Es wäre dann entweder nichts mehr zu zahlen oder allenfalls noch der verbleibende Differenzbetrag. 

Da aber der nun geforderte Betrag nicht mehr durchsetzbar ist, da der Anspruch verjährt ist, bedarf es der Aufrechnung nicht.

Für Sie stellt sich nun allenfalls die Frage, ob Sie nach diesen unerfreulichen Geschehnissen nun nicht Ihrerseits die von Ihnen erbrachten Leistungen honoriert haben möchten.

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Thema: Baurecht - VOB - Architektenrecht - Mängel am Bau - Baumängel - Haftung - Verjährung der Forderung  -  @

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