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es im Arbeitsrecht ein Recht auf Abfindung gibt ist auch einer
der rechtlichen Irrtümer, die nicht totzukriegen sind.
Richtig ist, dass es vielfach
üblich ist ein Arbeitsverhältnis per Aufhebungsvertrag zu
beenden in dem dann eine Abfindungszahlung vereinbart ist.
Möglich ist, dass die Zahlung
einer Abfindung bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses in
Tarifverträgen festgelegt ist, die Abfindung den Ausgleich
eines Nachteils sein kann, in einem Sozialplan festgeschrieben
sein kann etc.
Die Mehrzahl der
Abfindungsvereinbarungen und Abfindungszahlungen sind
freiwillige Vertragsangebote von Arbeitgebern die in einen
Aufhebungsvertrag festgeschrieben werden sollen.
Dies geschieht häufig unter dem
gedanklichen Aspekt eine Auseinandersetzung vor dem
Arbeitsgericht zu vermeiden, eine Kündigungsklage
auszuschliessen.
Das Aushandeln einer Abfindung
hat also oft den Charakter eines Pokers. Wer gute Nerven hat
erzielt bessere Ergebnisse.
Ein Aufhebungsvertrag, der den
geschlossenen Arbeitsvertrag ablösen soll bedarf der
Schriftform.
Abfindungen die gezahlt werden
bewegen sich meist so im Bereich von einem halben Monatslohn
für jedes Jahr der Beschäftigung.
Es ist jedoch zu beachten, dass
ein Aufhebungsvertrag Nachteile mit sich bringen kann.
Das Arbeitsamt wertet einen
Aufhebungsvertrag in der Regel als freiwillige Auflösung des
Arbeitsverhältnisses und reagiert mit Sperrzeiten bei der
Berechnung von Arbeitslosengeld.
Das nutzt es meist auch wenig,
wenn Sie dem Arbeitsamt erzählen, dass Sie sowieso eine
Kündigung erhalten hätten, wenn Sie sich auf einen
Aufhebungsvertrag nicht eingelassen hätten.
Sie können in dieser Minute
einen Vertrag abschliessen und in der nächsten Minute
totumfallen, deshalb sollten Sie auch eine solche Überlegung in
einen Aufhebungsvertrag mit Vereinbarung einer Abfindungszahlung
miteinbeziehen.
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Für die meisten Fälle ist es -
zur Stärkung Ihrer Position - angezeigt einen Rechtsanwalt zu
konsultieren.
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