Die
Abmahnung im Arbeitsrecht ist (Vergleich hinkt natürlich) so
etwas wie die gelbe Karte im Fussball.
Die Abmahnung ist nicht
gesetzlich geregelt und hat sich aus der Rechtsprechung
entwickelt.
Sie rügt ein Verhalten das gegen
arbeitsrechtliche Regeln oder mit dem Arbeitgeber getroffene
Vereinbarungen verstösst. Sie ist aber auch eine Warnung und so
etwas wie die Ankündigung von Weiterungen wenn das in der
Abmahnung gerügte Verhalten nicht eingestellt wird.
Das kann im Endeffekt auch die
Kündigung von Arbeitsverhältnis und Vertrag sein.
Weil das so ist, muss die
Abmahnung auch das vom Arbeitgeber gerügte Verhalten genau
bezeichnen und beschreiben und so dem Arbeitnehmer klar machen,
dass das gerügte Verhalten vom Arbeitgeber keinesfalls
toleriert und geduldet wird.
Ob eine Kündigung nach
Aussprache einer Abmahnung sofort erfolgen kann oder weitere
Abmahnungen und Fristsetzungen notwendig sind hängt immer vom
Einzelfall und der "Schwere" des gerügten Verhaltens
ab.
Es ist keinesfalls so, dass immer
mehrmals (zweimal, dreimal) abgemahnt werden muss. Das gehört
in die Ecke "juristische Märchen, die nicht totzukriegen
sind".
Die Abmahnung ist im Arbeitsrecht
nichts anderes als die Verhältnismässigkeit der eingesetzten
Mittel.
Motto: "Wenn nicht, dann
....".
Die Kündigung ist immer nur das
letzte Mittel gegen ein beanstandetes Verhalten vorzugehen.
Die Abmahnung eines Arbeitnehmers
kann auch mündlich erfolgen. Hier stellt sich jedoch im
Streitfall die Beweisfrage. Auch wenn die Abmahnung vor Zeugen
geschieht, kann es später zu "Unstimmigkeiten" bei
der Wiedergabe des Geäusserten kommen. So ist die mündliche
Abmahnung denn doch eher die Ausnahme.
Natürlich gibt es auch
Situationen, die eine Abmahnung nicht mehr erforderlich machen
und eine sofortige Kündigung ermöglichen. Ganz grasse
Pflichtverletzungen oder Vorkommnisse können auch eine
sofortige fristlose Kündigung rechtfertigen, ohne das vorher
eine Abmahnung ausgesprochen wurd.
Eine ungerechtfertigte Abmahnung
muss sich ein Arbeitnehmer natürlich nicht gefallen lassen und
einer solchen entgegentreten. Tut er das nicht, wird ihm das im
Falle einer Kündigung als Zugeständnis ausgelegt. So ist das
zumindest fast immer.
................... jusdi102
Wie schon einmal weiter vorn
erwähnt, hängen die Auswirkungen einer Abmahnung ganz
entscheidend vom Einzelfall ab, der jedoch nur in der
Einzelbetrachtung beurteilt werden kann.
Da vom Bestehen und
Weiterbestehen eines Arbeitsverhältnisses oft Existenzen
abhängen, sollte eine Abmahnung nicht unterschätz und immer
ernstgenommen werden.
Die Problemstellungen lassen sich
meist relativ einfach darstellen und von einem Rechtsanwalt
beurteilen.
Die bei unserer Hotline
angeschlossenen Rechtsanwälte sind täglich fast 24 Stunden
erreichbar. Dies natürlich auch Samstags und Sonntags. Die
Kosten der Beratung sind gegenüber einer Beratung bei einem
Anwalt vor Ort in der Mehrzahl der Angelegenheiten sehr
günstig.
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