Rechtsrat Arbeitsrecht - Abmahnung

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Die "Gelbe Karte" als letzte Warnung?

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  Fragestellung: Arbeitsrecht - Die Abmahnung als Vorwarnung -
  Die Abmahnung im Arbeitsrecht ist (Vergleich hinkt natürlich) so etwas wie die gelbe Karte im Fussball.

Die Abmahnung ist nicht gesetzlich geregelt und hat sich aus der Rechtsprechung entwickelt.

Sie rügt ein Verhalten das gegen arbeitsrechtliche Regeln oder mit dem Arbeitgeber getroffene Vereinbarungen verstösst. Sie ist aber auch eine Warnung und so etwas wie die Ankündigung von Weiterungen wenn das in der Abmahnung gerügte Verhalten nicht eingestellt wird.

Das kann im Endeffekt auch die Kündigung von Arbeitsverhältnis und Vertrag sein.

Weil das so ist, muss die Abmahnung auch das vom Arbeitgeber gerügte Verhalten genau bezeichnen und beschreiben und so dem Arbeitnehmer klar machen, dass das gerügte Verhalten vom Arbeitgeber keinesfalls toleriert und geduldet wird.

Ob eine Kündigung nach Aussprache einer Abmahnung sofort erfolgen kann oder weitere Abmahnungen und Fristsetzungen notwendig sind hängt immer vom Einzelfall und der "Schwere" des gerügten Verhaltens ab.

Es ist keinesfalls so, dass immer mehrmals (zweimal, dreimal) abgemahnt werden muss. Das gehört in die Ecke "juristische Märchen, die nicht totzukriegen sind".

Die Abmahnung ist im Arbeitsrecht nichts anderes als die Verhältnismässigkeit der eingesetzten Mittel.

Motto: "Wenn nicht, dann ....".

Die Kündigung ist immer nur das letzte Mittel gegen ein beanstandetes Verhalten vorzugehen.

Die Abmahnung eines Arbeitnehmers kann auch mündlich erfolgen. Hier stellt sich jedoch im Streitfall die Beweisfrage. Auch wenn die Abmahnung vor Zeugen geschieht, kann es später zu "Unstimmigkeiten" bei der Wiedergabe des Geäusserten kommen. So ist die mündliche Abmahnung denn doch eher die Ausnahme.

Natürlich gibt es auch Situationen, die eine Abmahnung nicht mehr erforderlich machen und eine sofortige Kündigung ermöglichen. Ganz grasse Pflichtverletzungen oder Vorkommnisse können auch eine sofortige fristlose Kündigung rechtfertigen, ohne das vorher eine Abmahnung ausgesprochen wurd.

Eine ungerechtfertigte Abmahnung muss sich ein Arbeitnehmer natürlich nicht gefallen lassen und einer solchen entgegentreten. Tut er das nicht, wird ihm das im Falle einer Kündigung als Zugeständnis ausgelegt. So ist das zumindest fast immer.

................... jusdi102

Wie schon einmal weiter vorn erwähnt, hängen die Auswirkungen einer Abmahnung ganz entscheidend vom Einzelfall ab, der jedoch nur in der Einzelbetrachtung beurteilt werden kann.

Da vom Bestehen und Weiterbestehen eines Arbeitsverhältnisses oft Existenzen abhängen, sollte eine Abmahnung nicht unterschätz und immer ernstgenommen werden.

Die Problemstellungen lassen sich meist relativ einfach darstellen und von einem Rechtsanwalt beurteilen.

Die bei unserer Hotline angeschlossenen Rechtsanwälte sind täglich fast 24 Stunden erreichbar. Dies natürlich auch Samstags und Sonntags. Die Kosten der Beratung sind gegenüber einer Beratung bei einem Anwalt vor Ort in der Mehrzahl der Angelegenheiten sehr günstig.

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Thema: Arbeitsrecht - Abmahnung - Kündigung - Kündigungsschutz - Kündigungsschutzklage  -  @

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