|
Ich
hab da ein Problem, dass ich kurzfristig lösen muss und habe
von der Materie keinerlei Ahnung, weil ich mich bisher damit
nicht befassen musste.
Da wird in
zwei älteren Entscheidungen des LG Hamburg und des LG Köln
vertreten, dass es einen Schadensersatzanspruch gibt, wenn der
Zweitabmahner von der bereits abgegebenen Unterlassungserklärung
nichts weiß. Voraussetzung ist aber ein _schuldhafter_
Wettbewerbsverstoß. Diese Auffassung wird jedoch inzwischen von
dem führenden Kommentar im UWG, Hefermehl/Köhler/Bornkamm,
grundsätzlich abgelehnt. Danach scheide Schadensersatz als
Anspruchsgrundlage grundsätzlich aus.
Praktische
Konsequenz muss also, wenn man auf Nummer sicher gehen will,
sein: wenn man ggü. einem Dritten nach der ersten Abmahnung
eine Unterlassungserklärung abgegeben hat, sollte man dies
kundtun (also auf der Homepage veröffentlichen), damit auch die
denkbare Anspruchsgrundlage Schadensersatz für weitere
Abmahnungen nicht mehr greift.
Hat jemand Erfahrung, wie ich das optimal lösen könnte? |