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.... da ich nur ein Produkt von
Cacharel AMOR AMOR verkaufen wollte.
Es waren keine Copyright Merkmale
oder sonstige Hinweise auf dem Bild vermerkt, die mich darauf
hingewiesen haben, dass das bild in irgendeiner weise geschützt
sei. Meine Auktion ist dann auch von eBay entfernt worden, ich
habe kein Geld für diesen Artikel erhalten oder jegliche
Provision damit gemacht.
Nun habe ich eine Abmahnung von dem
eBay-Verkäufer erhalten, der diese Produkte ebenfalls bei der
Auktionsplattform zum Verkauf anbietet und behauptet, ein
Urheberrecht auf die Abbildung zu haben. Ist diese Art von
Abmahnung legitim?
Ich bin davon ausgegangen, dass die
Nutzungsrechte der Grafiken bei den Herstellern liegen.
Ich sehe keinen Verstoß gegen
jeweilige Nutzungsrechte, bzw. Urheberrecht, da lediglich das
Produkt auf der Abbildung zu sehen ist.
Nun der Sachverhalt, der mir per
Anwalt vorgeworfen wird:
Sehr geehrte Herr ...
die Firma ... vertreten durch ihre
Geschäftsführerin ..., ebenda, hat uns mit der Wahrnehmung ihrer
rechtlichen Interessen beauftragt. Ordnungsgemäße
Bevollmächtigung wird anwaltlich versichert.
Unsere Mandantin vertreibt unter
dem eBay-Mitgliedsnamen ... in großem Umfang vor allem
Parfümerieartikel auf der Auktionsplattform eBay. Dabei legt sie
besonderen Wert auf einen profesionellen Auftritt und bedient sich
zu diesem Zweck einer aufwendigen Gestaltung, um die Auktionseiten
zu erstellen.
Unsere Mandantin hat folgenden
Sachverhalt festgestellt und uns um rechtliche Überprüfung
gebeten:
Sie inserieren den folgenden
Artikel unter den nachfolgenden Daten unter dem eBay-Mitglidsnamen
... auf der Plattform eBay (s.Anlage):
Für die Erstellung der Auktionsseiten,
bzw. Anzeigenseiten benutzen Sie ausschließlich ein Foto,
welches durch Herrn ..., einem Gesellschafter der ..., gefertigt
wurde.
Das ausschließliche Nutzungsrecht
der Fotos liegt bei der ...
Eine Website, wozu auch ein
eBay-Angebot gehört, als auch die einzelnen grafischen bzw.
fotografischen Elemente unterfallen als Werke der bildenden Kunst
§ 2 I Abs. Nr. 4 UrhG. Lichtbilder stellen urheberrechtliche
Schutzgegenstände gem. § 2 Abs. 1 Nr. 5, zumindest jedoch gem.
§ 72 Urheberrechtsgesetz dar.
Die Verwendung durch Sie verstößt
gegen die §§ 15 ff. UrhG.
Ihr Verhalten ist somit gemäß §
97 UrhG ab sofort zu unterlassen. Daneben sind sie unserer
Mandantschaft zur sofortigen Beseitigung der Störung und zum
Schadensersatz sowie gem. § 809 BGB bzw. § 242 BGB zur
Auskunfts- und Rechnungslegung verpflichtet
Schließlich möchten wir Ihre
Aufmerksamkeit auf den Umstand lenken, dass das von Ihnen
verwirklichte Verhalten gem. § 108 UrhG mit einer Freiheitsstrafe
von 3 Jahren oder mit Geldstrafe bedroht ist. Unsere Mandantin
behält sich die Einschaltung der Strafverfolgungsbehörden
ausdrücklich vor.
Namens und im Auftrag unserer
Mandantin haben wir Sie daher anzufordern:
zur Vermeindung einer gerichtlichen
Auseinandersetzung die anliegend beigefügte Unterlassungserklärung
und Verpflichtungserklärung rechtsverbindlich unterzeichnet und
unverändert im Original - bis zum
Dienstag, den ------
(bei uns eingehend) abzugeben. Wir
weisen darauf hin, dass es für den urheberrechtlichen Verstoß
und den entsprechenden Unterlassungsanspruch nicht von Bedeutung
ist, ob die Auktion bereits abgelaufen oder das Angebot
mittlerweile gelöscht wurde,
Darüber hinaus sind Sie nach
ständiger Rechtsprechung unter dem Gesichtspunkt einer
Geschäftsführung ohne Auftrag verpflichtet, die Kosten unserer
Inanspruchnahme nach Maßgabe von einem Streitwert von EUR 6.000
zu zahlen. Diese berechnen sich wie folgt:A
Gegenstandswert: 6.000 €
1,3 Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300
VV RVG 439,40 €
Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV
RVG 20,00 €
Gesamtbetrag 459,40 €
Der angesetzte Wert des
Unterlassungsanspruchs entspricht der ständigen Rechtsprechung
des Oberlandesgerichts ---- für einfache Verstöße gegen das
Urheberrecht im Nichtgewerblichen Bereich.
Wir machen Sie bereits jetzt darauf
aufmerksam, dass wir für den Fall der nicht vollständigen oder
nicht fristgemäßen Abgabe der Erklärung unserer Mandantin raten
werden, die notwendigen gerichtlichen Schritte einzuleiten.
Mit freundlichen Grüßen
....
Rechtsanwalt
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