Das Schöne
am deutschen Wettbewerbsrecht ist ja, dass jeder fast alles
behaupten und verlangen kann, egal wie unrechtmässig oder
schwachsinnig es ist. Beugt sich ein in Anspruch Genommener,
wird so aus Unrecht Recht. Ist etwas vereinfachend, aber
zutreffend.
Warum
sollte also z. B. ein Privatmann nicht auch eine Kostenpauschale
verlangen können (?), wie es Abmahnvereinigungen mit der Begründung
tun damit die Kosten kleinzuhalten, wobei mir bis heute immer
noch nicht ganz klar geworden ist, wo diese Berechtigungen ihre
Grundlage haben.
Der
Nachweis der notwendigen Kosten im Einzelfall verursacht natürlich
wiederum Kosten.
Das UWG
spricht jedoch von notwendigen Kosten, was einer
Pauschalisierung eigentlich per se entgegensteht.
Mein
Kenntnisstand entspricht dem des Herrn Dr. ------
Wenn
jemand etwas anderes weiss: Her damit.
Die Frage,
ob zukünftig auch die hier diskutierte Gebühr erhoben werden
darf, könnte ganz entscheidend von einer nachvollziebaren Begründung
abhängig sein. Ich halte es für durchaus denkbar, dass sich
Gerichte finden, die dazu JA sagen könnten.
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