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Eine
bereits abgegebene Unterlassungserklärung wirkt auch ggü.
Dritten, da die Wiederholungsgefahr ausgeräumt wird. Dies
betrifft also den Unterlassungsanspruch. Eine weitere
Unterlassungserklärung muss also nicht mehr abgegeben werden.
Wichtig aber ist die Hinweispflicht des Abgemahnten ggü. dem 2.
Abmahner, damit dieser nicht eine einstweilige Verfügung oder
Klage einreicht (diese Kosten hätte dann wieder der Abgemahnte
zu tragen).
Abmahnkosten:
Ein Abmahnender, der seine Abmahnung zu einem Zeitpunkt
absendet, als der schon bereits Abgemahnte gegenüber dem
Erstabmahner die Unterlassungserklärung abgegeben hat, hat
grundsätzlich keinen Anspruch auf Erstattung seiner
Anwaltskosten. Insoweit gibt es im Wettbewerbsrecht nur drei
denkbare Anspruchsgrundlagen:
Die
gesetzliche in § 12 I 2 UWG, dann aus Gewohnheitsrecht GoA
(Geschäftsführung ohne Auftrag) und Schadensersatz als Kosten
der Rechtsverfolgung. Für die beiden erstgenannten gilt, dass
die 2. und alle weiteren Abmahnungen nicht _erforderlich_ waren,
um den Schuldner auf sein wettbewerbswidriges Verhalten
hinzuweisen. Darüber besteht absolute Einhelligkeit.
Bleibt nur
noch der Schadensersatzanspruch. |