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| Thema > | Wettbewerbsrecht | |||
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Wettbewerbsrecht - Abmahnung - Wettbewerbsverstoss - Unterlassungserklärung - Unterwerfungserklärung - Vertragsstrafe - Streitwert etc sind Begriffe aus dem Wettbewerbsrecht, die einen juristischen Laien naturgemäss meist hoffnungslos überfordern. Seit einigen Jahren und in der letzten Zeit vermehrt, kommt nun ein Begriff dazu, der noch mehr zur Verwirrung beitragen dürfte. Die Rede ist vom Mitstörer. Vereinfach gesagt ist ein Mitstörer jemand, der es einem anderen ermöglicht gegen die guten Sitten im Wettbewerb zu verstossen. Dass können Sie schon werden, wenn Sie ihr Faxgerät zur Verfügung stellen und damit jemand Unfug treibt. Aber immer mehr sind davon Betreiber von Foren, Chats, Blogs davon betroffen. ---- Nicht immer gehen wir mit Entscheidungen des BGH konform. Dies ist so ein Fall. Da hatte das OLG Düsseldorf eine - nach unserer Meinung - sehr kluge Entscheidung getroffen und diese wurde vom BGH wieder kassiert. Die Entscheidung: Wenn der Betreiber jenen Nutzer, der potenziell die Rechte eines Dritten mit seinen Äußerungen verletzt, bekannt gebe, sei er für das Posting nicht mehr in Mithaftung zu nehmen, hatte das Gericht entschieden. In diesem Fall könne nämlich derjenige, der sich in seinen Rechten verletzt fühlt, direkt vom Verletzer Unterlassung fordern. Diese Entscheidung wurde vom BGH (Bundesgerichtshof) wie schon mal gesagt wieder kassiert. Damit wird der immer mehr im Mode kommenden Unsitte (unsere Meinung), den eigentlichen Störer unbehelligt zu lassen und dafür den Mitstörer in die Haftung zu nehmen noch mehr der Weg bereitet. |
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| jusdi120 2008.02.20 | ||||
| Rechtsberatung: | Wettbewerbsrecht - Bundesgerichtshof - Mitstörerschaft | |||
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